1113/AB-BR/96

Die Bundesräte Grete Pirchegger und Kollegen haben am 12. Juli 1996 unter der Nr. 1201/J-BR/96 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"l. Ist Ihnen bekannt, daß es durch § 29 Apothekengesetz zu

erheblichen Versorgungsschwierigkeiten kommen kann?

2. Können Sie sich vorstellen, den § 29 Abs. 2 im Zuge eines Novellierungsvorschlages zum Apothekengesetz zu überarbeiten?

3. Wie beurteilen Sie den Vorschlag, der Behörde einen Ermessensspielraum bei der Kilometerregelung einzuräumen?

4. Welche Alternativvorschläge haben Sie zur Lösung dieses Problems?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Apothekengesetz soll durch das Konzessionssystem die flächendeckende Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch öffentliche Apotheken sicherstellen. § 29 des Apothekengesetzes eröffnet die Möglichkeit, für jene Gebiete, die durch öffentliche Apotheken nicht genügend versorgt sind, ärztliche Hausapotheken zu bewilligen. Die Bestimmung dient also dazu, Versorgungslücken zu schließen. Es darf nicht übersehen werden, daß es in erster Linie den öffentlichen Apotheken obliegt, Arzneimittel an die Bevölkerung abzugeben. Generell bietet das Apothekengesetz eine gute Basis für die Arzneimitteldistribution.

Zu Frage 2:

Ein Novellierungsentwurf ist seitens meines Ressorts derzeit nicht geplant.

Zu Frage 3:

Jede gesetzliche Regelung hat der vollziehenden Behörde klare Vorgaben für die Vollziehung zu geben. Andere Bestimmungen als die angesprochene Kilometerregelung müßten neue konkrete Beurteilungskriterien festlegen, die in Einzelfällen wieder zu Kritik führen würden.

Zu Frage 4:

In den meisten Fällen können bestehende Probleme am besten durch ein optimiertes partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen behandelndem Arzt und Apotheker gelöst werden. Beispielhaft möchte ich auf die apothekeneigenen Zustelleinrichtungen gemäß § 8a des Apothekengesetzes hinweisen.