1115/AB-BR/96

ANFRAGEBEANTWORTUNG

betreffend die schriftliche Anfrage der Bundesräte

Richau und Kollegen vom 10. Juli 1996, ZI. 1196/J-BR/96

"Abwälzung des OBB-Betriebsabganges im Nahverkehr auf die Länder"

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Vollziehung" - also die Gegenstände des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen- "Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten."

Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung" betrifft.

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende Informationspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen Intentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art- 52 Abs.

1 B-VG ("Vollziehung des Bundes") erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der parlamentarischen lnterpellation.

Nicht vom lnterpellationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäftsführenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden.

Ihre Fragen beziehen sich aber - mit Ausnahme der Frage 10 - auf Handlungen von Unternehmensorganen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

Ich habe daher Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet. Die entsprechende Stellungnahme darf ich Ihnen in der Beilage zur Kenntnis bringen.

Der Vollständigkeit halber möchte ich aber anmerken, daß das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst selbst bei den Österreichischen Bundesbahnen gemeinwirtschaftliche Leistungen in der Höhe von ca. 8 Mrd. S aus sozialen und ökologischen Gründen in Form von Tarifermäßigungen z.B. für Pendler, Schüler, Senioren, Behinderte und für gefährliche Güter, Recyclinggüter sowie für den kombinierten Verkehr bestellt, Anschlußbahnen fördert und die meisten Kosten der Infrastruktur in der Höhe von ca. 25 Mrd. S trägt.

Für die Bestellung darüberhinausgehender Leistungen, die aus landesplanerischer Sicht notwendig erscheinen, sind gemäß EU-Verordnung von den regionalen Gebietskörperschaften zu bestellen. Die entsprechenden Mittel dafür werden den Ländern bzw. den Gemeinden im Wege des Finanzausgleichs durch die zweckgebundenen Mittel der MOST zur Verfügung gestellt.

Zu Frage 10:

"Wann gedenken Sie, die Grundlage für die Bereitstellung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, nämlich den Bundesverkehrswegeplan, dem Parlament vorzulegen?"

Der Bundesverkehrswegeplan basiert auf einer Pilotstudie der Firma PROGNOS, die für die Erstellung des Verfahrens eine Bearbeitungszeit von 45 Monaten veranschlagt. Die Arbeiten haben Anfang 1994 begonnen, sodaß die Präsentation der Endergebnisse

1998 erfolgen kann. Andere Ministerien, die Länder und die Österreichischen Bundesbahnen sind im Rahmen eines Kontaktkomitees in die Bearbeitung permanent eingebunden.

Die ersten konkreten Aussagen, die sich vor allem auf kurzfristig zu realisierende Verkehrsinfrastrukturprojekte des Bundes beziehen, werden Anfang 1997 vorliegen und veröffentlicht werden. Als Grundlage dazu wird derzeit der "Masterplan 96/97" erarbeitet, welche sich bereits im Stadium der Fertigstellung befinden.

Der "Masterplan" enthält grundlegende Vorgaben zur Entwicklung der Verkehrsnetze, die mit den allgemeinen verkehrs- und umweltpolitischen Zielen, wie sie zum Beispiel im Österreichischen Gesamtverkehrskonzept GVK-Ö 1991 festgelegt sind, in verkehrsträgerübergreifender Weise abgestimmt sind.

Für den Teil der Eisenbahninfrastruktur des Bundesverkehrswegeplanes wird jedoch die bereits im Frühling im Rahmen der Strukturanpassungsgesetze dem Parlament vorgelegte Zusammenstellung der durch Verträge, Obereinkommen und Vereinbarungen verursachten Streckenausbauten eine wesentliche Rolle spielen müssen- Darüber hinaus befindet sich für den Schienenteil eine wirtschaftliche Bewertung in Ausarbeitung.

In analoger Weise werden auch bestehende Bauprogramme der Bundesstraßenverwaltung bei ihrer Übernahme in den BVWP überprüft.

ÖBB- Beilage NICHT GESCANNT !!!