1135/AB-BR

der Anfrage der Bundesräte Dr. Peter Kapral und
Kollegen an den Bundesminister für Arbeit
und Soziales betreffend Reformpaket für das
Krankenhauswesen in Osterreich
(Nr.1228/J-BR/96)
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersicht-
lichen Fragen führe ich folgendes aus:
Bei den politischen Verhandlungen über die Neuregelung der Spitalsfinan-
zierung wurde anfänglich auch die künftige Finanzierung der Privatkranken-
anstalten erörtert. Dieses Thema wurde jedoch in weiterer Folge - auf Wunsch
der Bundesländer - ausgeklammert.
Bei der politischen Einigung vom 29.März d.J. wurde somit bewußt vereinbart,
daß die getroffene Mittelaufteilung ausschließlich zur Finanzierung der schon
bisher KRAZAF-bezuschußten Krankenanstalten (diese umfassen die Öffent-
lichen und gemeinnützigen allgemeinen Krankenanstalten) verwendet werden
soll.
Zu Frage 2
Ich stehe diesem Vorschlag des Präsidenten des Hauptverbandes der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger positiv gegenüber. Seitens der Sozial-
Versicherungsträger wurde grundsätzlich die Bereitschaft bekundet, ein Finanz-
volumen im bisherigen Umfang für Leistungen der Privatspitäler zur Verfügung
zu stellen, wenn es zu einer entsprechenden Einigung mit den Vertretern der
Privatkrankenanstalten kommt. Dieses Finanzvolumen soll jedoch gleichzeitig
- quasi als "zehnter Finanzierungstopf"- die Gesamtlimitierung der Sozialver-
sicherungsausgaben für diesen Bereich bilden.
Die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses
Vorschlages wurden bereits im Entwurf eines 2. Sozialrechts-Änderungsge
setzes 1996 geschaffen. Darüber hinaus haben sich die Experten des Haupt-
verbandes und der Privatspitäler am 30.Oktober 1996 auf einen gemeinsamen
Vertragsentwurf geeinigt, der diesem Vorschlag Rechnung trägt. Durch diesen
Vertrag sollen die Rahmenbedingungen für die Beziehungen der nicht landes-
fondsfinanzierten Privatkrankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern
insbesondere die zu entrichtenden Entgelte und Zahlungsbedingungen, ge-
regelt werden.
Zu Frage 3;
Ja. Es wurden bereits die entsprechenden Regelungen - nämlich die Entwürfe
einer Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Reform des Gesundheits-
wesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
einer Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996 sowie eines 2. Sozialrechts-
Änderungsgesetzes 1996 (welches die entsprechenden sozialversicherungs-
rechtlichen Begleitmaßnahmen enthält) - am 23.Qktober 1996 vom Ministerrat
beschlossen und als Regierungsvorlagen der parlamentarischen Behandlung
zugeleitet.
Das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 enthält neben Bestimmungen für
Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden, auch solche, die die
künftigen Beziehungen der Sozialversicherung zu den Privatkrankenanstalten
regeln.
Darüber hinaus haben sich Experten des Hauptverbandes (für die betroffenen
Sozialversicherungsträger) und der Interessenvertretung der Privatspitäler am
30.Oktober 1996 auf einen Vertragstext geeinigt (siehe Beantwortung der
Frage 2).Es ist daher mit einer fristgerechten Zustimmung der zuständigen
Gremien des Hauptverbandes und der Vertretung der Privatspitäler zu
rechnen.
Zu Frage 4
Ich habe die Aufnahme der in Beantwortung der Frage 3 erwähnten Ver-
handlungen zwischen dem Hauptverband und den Vertretern der Privat-
krankenanstalten veranlaßt.
Diese Verhandlungen haben bereits zu einer grundsätzlichen Einigung über die
künftige Finanzierung der Privatkrankenanstalten im Vertragswege geführt
(siehe die entsprechenden Ausführungen zu den Fragen 2 und 3).
Grundlage dafür ist, daß der Hauptverband (in Vertretung der Sozialver-
sicherungsträger) infolge einer entsprechenden Neuregelung im Rahmen des
2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 dazu berufen ist, seitens der Sozial-
versicherung Verträge mit den Privatspitälern über die Höhe der Verpflegs-
kosten abzuschließen. Auf diese Weise ist für eine einheitliche Vorgangsweise
auf seiten der Sozialversicherung vorgesorgt.
Ich habe somit alle erforderlichen Schritte gesetzt, um die Erzielung einer ver-
traglichen Lösung in diesem Bereich zu ermöglichen.
Zu Frage 5:
Ich darf auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 4 verweisen. Den darin
zum Ausdruck kommenden Lösungsansatz - Ausgabenbegrenzung nach dem
bisherigen Finanzvolumen (quasi als "zehnter Finanzierungstopf), Festlegung
der Verpflegskosten im Vertragswege (mit einer sich am Finanzvolumen
orientierenden jährlichen Nachjustierung) - habe ich bereits anläßlich einer
Besprechung auf politischer Ebene am 4.Oktober d.J. vorgestellt. Diese von
den Vertretern der Sozialversicherung und der Privatspitäler nunmehr einver-
nehmlich gewählte Vorgangsweise fand auch die Zustimmung der Vertreter der
Bundesländer. Es ist somit davon auszugehen, daß diesem Vorschlag gefolgt
wird und - zumindest vorläufig - keine Einbindung der Privatspitäler in die
Landesfonds (unter zusätzlicher Mittelaufbringung) erfolgt.
Zu Frage 6 :
Da in der Anfrage nicht näher konkretisiert wird, um welche Feststellungen der
privaten Krankenversicherungen es sich handelt, sehe ich mich außerstande,
zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Außerdem fällt die private Krankenver-
sicherung nicht in meinen Kompetenzbereich.
Zu Frage 7:
Aus der - zumindest in einer ersten Phase - in Aussicht genommenen Bei-
behaltung der Bezahlung der Verpflegskosten pro Verpflegstag bei den Privat -
spitälern ergeben sich zu jenen Krankenanstalten, deren Leistungen über
Landesfonds leistungsorientiert finanziert werden, Differenzierungen. Im Hin-
blick darauf, daß in weiterer Folge auch bei der Finanzierung der Privatspitäler
leistungsorientierte Aspekte einfließen sollen, wird eine Annäherung zwischen
landesfondsfinanzierten und privaten Krankenanstalten auf diesem Gebiet er-
folgen (siehe dazu auch Beantwortung der Frage 9).
Was die Mittelaufbringung durch die Sozialversicherung betrifft, so ist in beiden
Bereichen im wesentlichen gleichartig vorzugehen:
Ist auf Grund der Art.15a B-VG-Vereinbarung über die künftige Krankenan-
staltenfinanzierung für die schon bisher KRAZAF-bezuschußten Krankenan-
stalten die Überweisung eines jährlichen Pauschalbetrages an die Landesfonds
auf der Basis des Jahres 1994 (entsprechend valonsiert) vorgesehen, so sollen
- wie nunmehr ausdrücklich in der Regierungsvorlage eines 2. Sozialrechts-
Änderungsgesetzes 1998 festgeschrieben - auch für die Privatkrankenanstalten
die Mittel in jenem Finanzvolumen aufgebracht werden, der den Aufwendungen
für diesen Bereich im Jahre 1994 (ebenfalls valorisiert) entspricht.
Unter Zugrundelegung der bestehenden Rechtslage, die von der unterschied-
lichen Aufgabenstellung von öffentlichen und gemeinnützigen allgemeinen
Krankenanstalten (mit öffentlichem Versorgungsauftrag) und "echten" privaten
krankenanstalten (die nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt
werden) ausgeht, sehe ich die Forderung nach Gleichbehandlung, wie in
Frage 8 formuliert, größtmöglich erfüllt.
Zu Frage 8:
Gemäß dem Entwurf einer Art.15a B-VG-Vereinbarung über die künftige
Krankenanstaltenfinanzierung gehören der (Bundes)Strukturkommission sowie
den Länderkommissionen Vertreter des Bundes, der Länder (bzw. Landes-
kommissionen), der Sozialversicherung und der Interessenvertretungen der
Städte und Gemeinden an (Strukturkommission: auch ein Vertreter der
Bischofskonferenz bzw. des Evangelischen Oberkirchenrates; Landes-
kommissionen: auch Vertreter der Rechtsträger jener Krankenanstalten, die
unter die Art 15a B-VG-Vereinbarung fallen).
Das heißt, daß die Vertretung in den Kommissionen offensichtlich auf jene
Institutionen eingeschränkt ist, denen die Finanzierung der von der erwähnten
Art. 15a B-VG-Vereinbarung erfaßten Krankenanstalten obliegt.
Was den Wunsch der Privatspitäler auf Vertretung in diesen Kommissionen
anlangt, so muß ich darauf hinweisen, daß mir als Sozialminister kein maß-
gebender Einfluß auf die konkrete Zusammensetzung dieser Kommissionen
zukommt. Für diese Angelegenheiten sind vielmehr, soweit es sich um die
Strukturkommission handelt, die Bundesministerin für Gesundheit und Kon-
sumentenschutz, soweit es sich um die Landeskommissionen handelt, die
Zu Frage 9:
Wie sich auf Grund des zwischen dem Hauptverband und Vertretern der
Privatspitäler erarbeiteten gemeinsamen Vertragsentwurfes vom 30. Oktober
1996 ergibt, wird vorerst ein Finanzierungssystem, das wie bisher auf Ver-
pflegskosten pro Verpflegstag basiert, beibehalten.
Allerdings soll auch die Möglichkeit einer späteren Berücksichtigung leistungs-
orientierter Aspekte bei der Finanzierung der Privatspitäler vorgesehen werden.
So soll (laut dem zitierten Vertragsentwurf) eine Arbeitsgruppe, bestehend aus
Vertretern der Privatspitäler und der Sozialversicherungsträger, im Jahre 1997
die Grundlagen für eine auf Grund des Leistungsspektrums differenzierte
Honorierung nach Tagsätzen erarbeiten.
Mit dieser Vorgangsweise, die mein Einverständnis findet, sollen einerseits
Umstellungsschwierigkeiten vermieden und andererseits die Möglichkeit er-
Öffnet werden, nach Vorliegen erster Erfahrungen mit der leistungsorientierten
Finanzierung derartige Aspekte auch im Zusammenhang mit den Privat-
krankenanstalten einfließen zu lassen.
Zu Frage 10:
Im Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000 in der vom Ministerrat am 23.Oktober 1996 beschlossenen Fassung
ist in Artikel 7 ("Mittel der Landesfonds") vorgesehen, daß die Landesfonds
über folgende Mittel verfügen sollen:
Beiträge von Bund, Ländern und Sozialversicherung (Ersatz für Pflegege-
bührenersätze und KRAZAF-Zahlungen)
nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung: Beiträge
der Gemeinden
nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften allfällige sonstige Mittel.
Damit eröffnet sich den Ländern ein großer Gestaltungsspielraum dahin-
gehend, daß sie die Möglichkeit haben, mehr als 50 % der Mittel im Rahmen
der leistungsorientierten krankenanstaltenfinanzierung abzurechnen. Wenn-
gleich die diesbezüglichen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur
Zeit noch nicht zur Verfügung stehen, kann von einem "vorprogrammierten
Flop" keine Rede sein.
Zu Frage 11:
Die Datengrundlagen für die Reform und für einzelne Berechnungen, die als
politische Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden, beziehen sich auf
das Jahr 1994.
Für das Jahr 1995 können keine Proberechnungen angestellt werden, da zum
einen die Landesfonds in vielen Bereichen großen Gestaltungsspielraum
haben (z.B. Ausgestaltung des Steuerungsbereiches, Dotierung des Landes-
fonds usw.) und dieser zur Zeit noch nicht konkret festgelegt ist. Zum anderen
sind auch einige wesentliche Berechnungsgrundlagen für das Jahr 1995 noch
nicht zur Gänze erhoben. Es kann daher keine Berechnungen für 1995 geben,
welche Beiträge an einzelne Krankenanstalten bezahlt worden wären, wobei -
nebenbei bemerkt - der Frage auch nicht entnommen werden kann, worauf sich
die Bezeichnung ,,Krankenanstaltenkategorien" bezieht.
Diese Frage ist, wenn überhaupt, erst bei Vorliegen der entsprechenden
landesgesetzlichen Grundlagen und dann nur von den Ländern zu beant-
worten.