1146/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Weilharter und Kollegen haben am 14. November 1996 unter der Nr.1237/J -
BR/1996 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Überwachungs -
gebühren bei Sportveranstaltungen" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Bei welchen Sportveranstaltungen muß es Gendarmerie - bzw. Polizeiüberwachung geben
und nach welchen Kriterien wird dabei vorgegangen?
2. Wer bestimmt, wieviele Gendarmerie - bzw. Polizeibeamte mit bzw. ohne Dienstfahrzeuge
eine Sportveranstaltung überwachen?
3. Wie hoch sind die Gebühren in den einzelnen Bundesländern?
4. Wer hat in den einzelnen Bundesländern für die Überwachungskosten aufzukommen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ob Sportveranstaltungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überwachen
sind, richtet sich nach den bundes - oder landesgesetzlichen Vorschriften. Ich kann daher nur
einen groben Überblick über die großteils nicht in meinen Vollzugsbereich fallenden
Bestimmungen geben.
Die Überwachung der Sportveranstaltungen wird in der Regel im Zuge einer bescheidmäßigen
Bewilligung der Veranstaltung (des Vorhabens) angeordnet, am häufigsten im Zuge von
 
Bewilligungen nach den Veranstaltungsgesetzen der Länder: Die Anordnung der Überwachung
und Festlegung der Anzahl der eingesetzten Beamten richtet sich primär nach
veranstaltungspolizeilichen Erfordernissen, also den Bedürfnissen zur Gewährleistung der
Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes (Gesetz,
Verordnung, Genehmigungsbescheid). Als weitere Kriterien sind sicherheitspolizeiliche
Umstände (die bei Abhaltung der Veranstaltung zu erwartenden Gefahren für Menschen und
Eigentum) und unter Umständen auch gesundheitspolizeiliche Erfordernisse zu
berücksichtigen, letztere jedoch nur, sofern die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur
Mitwirkung beim Vollzug der genannten Vorschriften berufen sind.
In einigen Fällen sind straßenpolizeiliche Kriterien für die Überwachungsanordnung
entscheidend: Sofern bei einer Sportveranstaltung eine straßenpolizeiliche Bewilligung
erforderlich ist (zB nach § 82 StVO), ist eine besondere Überwachung durch Organe der
Straßenaufsicht gemäß § 96 Abs 6 StVO anzuordnen, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Straßenverkehrs erfordert.
Sofern auf sicherheitspolizeiliche Erfordernisse hinsichtlich der Überwachung von
Sportveranstaltungen nicht bereits im Zuge einer Bewilligung nach verwaltungspolizeilichen
Gesetzen Bedacht genommen wird, kann zur Abwehr einer unmittelbar durch das Vorhaben
bewirkten sicherheitspolizeilichen Gefahr eine besondere Überwachung auch nach § 27a
Sicherheitspolizeigesetz angeordnet werden. Demnach obliegt den Sicherheitsbehörden im
Rahmen des Streifen - und Üerwachungsdienstes die besondere Überwachung gefährdeter
Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das
Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare
Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht
hingenommen werden kann. Gemäß § 48a SPG ist eine solche Überwachung nur dann mit
Bescheid anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung voll Überwachungs -
gebühren (§ 5a Abs 1 SPG) vorliegen.
 
Zu Frage 2:
Die Zahl der Überwachungsorgane wird von jener Behörde bestimmt, die die
Sportveranstaltung bewilligt oder die Überwachung (außerhalb eines Genehmigungs -
verfahrens) anordnet. Als Behörde kommen je nach Sachmaterie sowohl Bundes - (zB
Sicherheitsbehörden) als auch Landesbehörden (zB Bezirksverwaltungsbehörden,
Landesregierung) in Frage.
Zu Frage 3:
Sofern die Überwachung durch Bundesorgane (Angehörige der Bundesgendarmerie, der
Bundessicherheitswachekorps, der Kriminalbeamtenkorps oder des rechtskundigen Dienstes
bei Sicherheitsbehörden ausgenommen bei den Bezirksverwaltungsbehörden) besorgt wird,
richten sich die Gebühren nach der Sicherheitsgebühren - Verordnung des Bundesministers für
Inneres, BGBl Nr 389/1996:
Die Höhe der Gebühren wurde in der zitierten Verordnung entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben nach den durchschnittlichen Aufwendungen festgesetzt. Dieser Grundsatz wäre auch
bei der Festsetzung von Überwachungsgebühren nach der Bundes - Überwachungs -
gebührenverordnung, die vor dem 1. August 1996 in Kraft war, zu beachten gewesen. Diese
Verordnung ließ aber die Gebühren seit dem Jahr 1984 unverändert, sodaß behördliche
Aufwendungen für Überwachungen schon seit langer Zeit nicht mehr kostendeckend waren.
Die Personalkosten für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrugen im Jahr 1995 je
Stunde 366 Schilling. Dieser Betrag weist die durchschnittlichen Aufwendungen für Sicher -
heitswachebeamte und Gendarmeriebeamte aus. Bei Überwachungen von Veranstaltungen
erhöhen sich die durchschnittlichen Aufwendungen jedoch regelmäßig, weil die Über -
wachungen (nicht nur an Sonn - und Feiertagen oder zur Nachtzeit) durch Anordnung von
Überstunden bewerkstelligt werden müssen. Zu berücksichtigen sind überdies noch Personal -
kostensteigerungen für das Jahr 1996. Das bedeutet, daß der in § 1 Abs 1 der Sicherheitsge -
bühren - Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, festgesetzte Betrag die bei einer Überwachung
entstehenden durchschnittlichen Aufwendungen noch immer nicht gänzlich abdeckt. Die
 
Festsetzung höherer Überwachungsgebühren wäre aber für die Betroffenen nicht mehr
zumutbar gewesen.
Immerhin ermöglicht die Sicherheitsgebühren - Verordnung nunmehr eine genauere Kostenbe -
rechnung durch Einführung von Halbstundensätzen und von Sonn -, Feiertags - und Nacht -
tarifen. Zudem behält auch die neue Verordnung den Grundsatz bei, daß keine Gebühren für
Wegzeiten verlangt werden. Außerdem werden die Gebühren für den Einsatz von Dienstfahr -
zeugen nicht mehr auf jene für den Beamten umgelegt, sondern gesondert berechnet, was bei
größeren Einsätzen, wie vor allem bei Sportveranstaltungen, zu mehr Kostenwahrheit führt.
Nach § 1 der zitierten Verordnung beträgt die Überwachungsgebühr grundsätzlich 200
Schilling je angefangene halbe Stunde, an Sonn - und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen
22.00 und 6.00 Uhr 300 Schilling je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde. Bei
Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick
auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen,
beträgt die Gebühr 75 Schilling je angefangene halbe Stunde. Ist zur Durchführung der
Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug
zusätzlich 150 Schilling je angefangene halbe Stunde.
Sofern Landesorgane (Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Bezirksverwaltungs -
behörden) oder Gemeindeorgane (Angehörige der Gemeindewachkörper) zur Überwachung
von Sportveranstaltungen herangezogen werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach
Verordnungen der jeweiligen Landesregierungen (§ 5a Abs 3 Z 2 SPG). Solche Verordnungen
wurden bisher noch nicht von allen Ländern erlassen; beispielhaft sei die Verordnung der
Niederösterreichischen Landesregierung angeführt, die sich inhaltlich (auch hinsichtlich der
Festsetzung der Gebührenhöhe) an die Regelung der Sicherheitsgebühren - Verordnung des
Bundesministers für Inneres anlehnt.
Zu Frage 4:
Der bei Überwachungen anfallende Personal - und Sachaufwand ist von den jeweiligen
Gebietskörperschaften nach organisatorischen Grundsätzen zu tragen: Bei Bundesorganen
 
(Angehörige der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswachekorps, der Kriminalbeamtenkorps
und des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden ausgenommen Bezirksverwaltungs -
behörden) hat ihn der Bund, bei Landesorganen (Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei
Bezirksverwaltungsbehörden) das jeweilige Land und bei Gemeindeorganen (Angehörige der
Gemeindewachkörper) die jeweilige Gemeinde zu tragen.
Sofern Überwachungsgebühren verrechnet werden können (siehe hierzu § 5a Abs 1 und 2
SPG) hat der Veranstalter für die Überwachungskosten aufzukommen. Die eingenommenen
Gebühren fließen gemäß § 5b Abs 1 SPG jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der
Überwachungsorgane zu tragen hat.