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Zu den Fragen 1 und 3:
Da nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung die Angelegenheiten der Heil - und
Pflegeanstalten Bundessache nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung, hinsichtlich der
Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung jedoch Landessache sind, liegen dem Bundesmini -
sterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales keine eigenen Daten zu diesen Fragen vor.
Nach Mitteilung des Hauptverbandes, der sich auf eine Rückfrage bei einigen größeren Kran -
kenversicherungsträgern beruft, ist derzeit nichts über einen "Run auf Spitalsambulanzen"
bekannt. Der Hauptverband weist jedoch ergänzend darauf hin, daß Datenmeldungen der
Krankenanstalten quartalsweise erfolgen, so daß zum jetzigen Zeitpunkt über das Ausmaß der
Inanspruchnahme der Ambulanzen keine verläßliche Aussage getroffen werden kann.
Zu Frage 2:
An eine Abschaffung der Krankenscheingebühr ab dem 2. Quartal 1997 ist nicht gedacht, weil
die Krankenscheingebühr hinsichtlich ihres Einnahmeeffektes unverzichtbar ist. In diesem
Zusammenhang ist jedoch auf die Entschließung des Nationalrates vom 29. November 1996,
E 33 - NR/XX.GP, hinzuweisen, mit welcher der Bundesminister für Arbeit und Soziales
ersucht wurde, im Rahmen seiner Kompetenzen die Voraussetzungen zur Einführung eines
Chipkartensystems zum 1.1.1998 zu schaffen. Mit der Entschließung des Nationalrates vom
18. Februar 1997, E 42 - NR/XX. GP, betreffend umfassende Initiativen der Bundesregierung
 
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, erging ein gleichlautendes Ersuchen an mich. Diesbe -
zügliche Vorarbeiten sind im Gange.
Zu Frage 4:
Aufgrund der Pauschalbeiträge der Sozialversicherungsträger und des Bundes an die Landes -
fonds - wie sie nach der Neuregelung der Spitalsfinanzierung vorgesehen sind - hat eine höhere
Inanspruchnahme der Spitalsambulanzen keine finanziellen Auswirkungen auf die Sozialversi -
cherung oder den Bund. Allfällige Auswirkungen auf die Gebarung der Krankenanstalten kön -
nen, falls der behauptete Effekt überhaupt eintritt, in Hinblick auf die bei Frage 1 bereits dar -
gestellte Kompetenzlage mangels Daten nicht beurteilt werden.
Zu Frage 5:
§ 26 des Krankenanstaltengesetzes (KAG) enthält eine abschließende Aufzählung der Aufga -
ben von Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten. Lediglich in Absatz 1 Ziffer 4 leg.
cit. ist explizit eine ärztliche Zuweisung im Zusammenhang mit der Befunderhebung vor Auf -
nahme in die Anstaltspflege erwähnt. Das KAG enthält keine Regelung darüber, ob diese
Zuweisung durch einen Facharzt erfolgen muß oder auch durch einen Arzt für Allgemeinmedi -
zin erfolgen kann.