1157/AB-BR BR
Die Bundesräte Albrecht K. KONECNY und Genossen haben am 6.
Februar 1997 unter der Nr. 1251/J - BR/97 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Gernot RUMPOLD
und die Faustfeuerwaffe gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Welchen Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 iVm § 16 des
Waffengesetzes hat Gernot Rumpold für die Ausstellung eines
Waffenpasses 1987 bzw. 1988 angegeben?
2. Hat Gernot Rumpold den Wechsel seiner Funktionen bzw.
Berufe jeweils der Behörde bekanntgegeben und jedes Mal
nachgewiesen, daß ein Bedarf im Sinne der ersten Anfrage
weiterhin vorliegt?
3. Welche Rechtsnormen wurden durch die Handlung Rumpolds (wie
sie in den Artikeln gemäß der ersten Fußnote beschrieben
wurden) verletzt?
4. Welche Rechtsnormen (auf völkerrechtlicher Ebene bzw. auf
der Ebene des Deutschen Rechts) wären von Rumpold verletzt
worden, wenn den österreichischen Sicherheitsbeamten die
Glock - Pistole nicht aufgefallen wäre und Rumpold diese
Waffe im Rucksack mit dem Flugzeug nach Deutschland
eingeführt hätte?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1:
Gem. § 17 Abs.2 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen
Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf
nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Ein Bedarf ist insb.
als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß
sie außerhalb von Wohn - oder Betriebsräumen oder ihrer
eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt
ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet
werden kann.
In der Praxis wird Personen, die aufgrund ihrer Funktion im
öffentlichen Leben oder ihrer beruflichen Stellung
Feindseligkeiten, die zu tätlichen Angriffen führen können,
ausgesetzt sind, im Regelfall von der Waffenbehörde ein
Waffenpaß ausgestellt (vgl. Czeppan - Szirba, Waffengesetz
1986, 8. Auflage).
zu Frage 2:
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die waffenrechtl. Behörde
spätestens alle 5 Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines
Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen.
Die Überprüfung hat sich dabei auf das Vorhandensein der
Verläßlichkeit zu beschränken und hat die Bedarfslage außer
Betracht zu bleiben. Das Waffengesetz verpflichtet den Inhaber
eines Waffenpasses weder den Wechsel seiner Funktionen bzw.
Berufe der Behörde bekanntzugeben noch ist ein Nachweis zu
erbringen, daß ein Bedarf weiterhin gegeben ist.
zu Frage 3:
Wer Faustfeuerwaffen aufgrund eines Waffenpasses führen darf,
hat diese Urkunde beim Führen der Waffen bei sich zu tragen (§
10 WaffG). Ein Verstoß gegen diese gesetzl. Bestimmung stellt
eine Verwaltungsübertretung gem. § 38 WaffG dar.
Keine Verpflichtung den Waffenpaß bei sich zu tragen, besteht
jedoch, wenn die Faustfeuerwaffe (nur) transporiert wird. Dies
ist dann der Fall, wenn der Betroffene die Schußwaffe ungeladen
und lediglich zum Zweck, sie von einem Ort zu einem zu bringen,
bei sich hat.
zu Frage 4:
Die auf völkerrechtlicher Ebene bestehenden Verträge, nämlich
das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von
Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl.Nr. 247/1974), das
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl.Nr. 248/1974 idF
BGBl.Nr. 63/1990) und das Übereinkommen zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl .Nr.
249/1974) sehen kein ausdrückliches Verbot des Mitnehmens von
Faustfeuerwaffen an Bord von Luftfahrzeugen vor. Hingegen ist
in Annex 17 Kapitel 4 zum Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt vorgesehen, daß die Vertragsstaaten dieses
Abkommens Maßnahmen zur Verhinderung der unbefugten Mitnahme von
Waffen an Bord von Luftfahrzeugen treffen. Das Bundesgesetz
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen (BGBl.Nr. 824/1992 idgF) sieht demgemäß
vor, daß den Sicherheitsbehörden der besondere Schutz von
Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden
oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen, die unter
anderem mit Waffen begangenen werden können, obliegt.
Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden Sicherheitskontrollen
gem. § 2 leg.cit. vorzunehmen.
Für die Einfuhr von Schußwaffen und Munition nach Deutschland
ist eine Bewilligung nach § 27 des deutschen Waffengesetzes
erforderlich.
Eine Bewilligung nach § 27 Abs.3 des deutschen Waffengesetzes
kann von einer deutschen Grenzkontrollstelle ausgestellt werden.