1161/AB-BR BR
Die Bundesräte Gudenus, Mühlwerth und Dr.
Böhm haben am 12. Februar 1997
unter der Nr. 1256/J-BR/97 an die damalige Bundesministerin
für Gesundheit und
Konsumentenschutz eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Angus-
rinder ohne Gesundheitszeugnisse in Kärnten
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wann und an welcher Grenzeintrittsstelle
erfolgte der Import der beiden Angus-
rinder?
2. Mit welchem Fahrzeug erfolgte der Transport der
beiden Angusrinder?
3. Wer führte den Transport und Import durch?
4. Welche Papiere wurden beim Grenzübertritt
welchen Amtsorganen vorgelegt?
5. Aufgrund welcher Versäumnisse der Amtsorgane
wurde die Verbringung der bei-
den Tiere nach Österreich möglich, obwohl
die notwendigen Gesundheitszeug-
nisse fehlten?
6. Wann wurde erstmals überprüft, ob die
Herkunftspapiere mit den Ohrmarken der
Tiere, den Transportpapieren den Zollpapieren, den
Gesundheitszeugnissen
und den Zuchtbüchern übereinstimmen?
7. Welche Lücken und Widersprüche haben
sich bei der Prüfung von Punkt 6 er -
geben?
8. Sollte noch immer keine Überprüfung
gemäß Punkt 6 durchgeführt worden sein:
Werden Sie diese Prüfung vor einem ansonsten
zum Scheitern verurteilten
Rückführungsversuch der beiden Rinder nach
Deutschland veranlassen?
9. Werden Sie die eventuell bisher unterlassene Prüfung
gemäß Punkt 6 jedenfalls
veranlassen, bevor die beiden Tiere - den Absichten
der Kärntner Veterinärbe -
hörden folgend - der Tötung und Tierkörperverwertung
zugeführt werden, wo -
nach keine Spuren mehr gesichert werden können?
10. Werden Sie unverzüglich feststellen, wie
viele der 5400 Rinder, die 1996 aus
Deutschland nach Österreich importiert wurden,
tatsächlich beim Import ord -
nungsgemäß überprüft wurden?
11. Werden Sie die Einfuhr britischer Rinderrassen
im Interesse der Tiergesundheit
verbieten, wenn diese Tiere aus EU - Ländern
oder Drittländern kommen, in
denen schon BSE - Fälle aufgetreten sind?
12. Inwieweit haben Sie säumige Behörden
und/oder Amtsorgane zur Verantwor -
tung gezogen?
13. Welche Überprüfungen aller in Österreich
befindlichen Bestände an britischen
Rinderrassen werden derzeit durchgeführt?
14. Wie erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Ihrem
Ressort und den Landestier-
zuchtbehörden und - verbänden?"
Diese Anfrage beantworte ich als nunmehr zuständige
Bundesministerin wie folgt:
Zu Frage 1:
Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1. Jänner
1995 gibt es veterinärbehördliche
Grenzkontrollen nur mehr an den EU - Außengrenzen
Österreichs. Die veterinärbe -
hördlichen Grenzkontrollstellen, das sind durch
amtliche Grenztierärzte besetzte
Übertrittstellen und Kontrollstellen (für
den gesamten EU - Bereich an den Grenzen zu
Drittstaaten), sind in EU - Entscheidungen festgelegt.
Da innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (das
heißt für den Binnenmarkt) keine
veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen
vorgesehen sind, kann die Frage, über
welche Grenzeintrittstelle die innergemeinschaftliche
Verbringung der beiden Angus-
Rinder erfolgt ist, nicht beantwortet werden.
Zu den Fragen 2 und 3:
Wie aus einer diesbezüglichen Information der
Veterinärabteilung des Landes Kärn -
ten bekannt ist, hat der Rinderbesitzer den Transport
mittels eines Pferdetranspor -
ters durchgeführt.
Zu Frage 4:
Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt,
gibt es im Binnenmarkt
keine veterinärbehördliche Grenzkontrolle
mehr.
Zu Frage 5.
Das Fehlen der im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
vorgeschriebenen Tier -
gesundheitszeugnisse wurde im Zuge der amtstierärztlichen
Kontrolle am Bestim -
mungsort festgestellt. Das Verbringen dieser Rinder
aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Österreich wurde ohne Kenntnis
der zuständigen Veterinärbe -
hörde des Absendestaates und des Empfangsstaates
durchgeführt und entsprach
somit nicht den innergemeinschaftlichen Handelsvorschriften.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Die veterinärbehördliche Kontrolle wurde
- wie in den dementsprechenden EU - Richt -
linien vorgesehen - nach Meldung des Besitzers über
das Eintreffen der Tiere durch
den Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde
am Bestimmungsort durchgeführt,
wobei das Fehlen der Tiergesundheitszeugnisse festgestellt
wurde. Daraufhin wur -
den die beiden Rinder unverzüglich unter Quarantäne
gestellt. Da aus Verschulden
des Absenders die Tiere von keinerlei Dokumenten
begleitet waren, war es auch
nicht möglich die in der Frage angeführten
Punkte zu überprüfen.
Nachdem die erforderlichen veterinärbehördlichen
Dokumente auch nach Ablauf
einer gesetzten Frist nicht beigebracht werden konnten,
wurden die beiden Rinder in
Übereinstimmung mit der zuständigen Veterinärbehörde
in der Bundesrepublik
Deutschland in den Herkunftsbestand rückverbracht.
Zu Frage 10:
In Vollziehung der Handelsvorschriften zum innergemeinschaftlichen
Verbringen von
lebenden Tieren zwischen den EU - Mitgliedstaaten
werden unter anderem alle Rin -
der, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich
gelangen und von denen die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde durch
die ANIMO - Meldung des Absende -
staates und durch die verpflichtende Meldung des
Verfügungsberechtigten vom zu
erwartenden Zeitpunkt des Eintreffens der Tiere in
Kenntnis gesetzt wurde, durch
den örtlich zuständigen Amtstierarzt hinsichtlich
des Entsprechens der Tiergesund -
heitszeugnisse und der Nämlichkeit der Sendung
kontrolliert. Bei Verdacht sind auch
weitergehende Maßnahmen wie Quarantänisierung
und Blutentnahme möglich.
Bei Rindern wird zusätzlich noch besonderer
Wert auf die Einhaltung der über die
innergemeinschaftlichen Verbringungsvorschriften
der EU hinausgehenden Bestim -
mungen zur Verhinderung der Einschleppung der IBR/IPV
gelegt, deren Einhaltung
durch die anderen Mitgliedstaaten aufgrund der "Zusätzlichen
Garantien" Österreichs
hinsichtlich der IBR/IPV in einer Kommissionsentscheidung
festgelegt ist.
Sämtliche den zuständigen Veterinärbehörden
bekannte Fälle von Import von
Rindern aus Deutschland wurden amtstierärztlich
überprüft.
Zu Frage 11:
Unabhängig von der letztgültigen Entscheidung
der Kommission zum Schutz gegen
die BSE gegenüber dem Vereinigten Königreich
Großbritannien, nach der unter
anderem das Verbringen von lebenden Rindern aus Großbritannien
und Drittstaaten
verboten ist, ist aufgrund der Kundmachungen im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung vom
23. März, 26. März, 5April und 20. April
1996 die Einfuhr von lebenden Rindern,
deren Samen und Embryonen, von Fleisch und Fleischerzeugnissen
von Rindern
und von bestimmten Produkten und Erzeugnissen aus
Großbritannien und aus der
Schweiz nach Österreich verboten.
Da weder in anderen Mitgliedstaaten noch in Drittländern
eine mit Großbritannien
und der Schweiz vergleichbare BSE - Seuchenlage existiert,
gibt es keine darüber
hinausgehenden generellen Verbringungsverbote.
Zu Frage 12:
Die Amtsorgane, die für meinen Vollzugsbereich
in mittelbarer Bundesverwaltung
tätig waren, haben sämtliche Veranlassungen
ordnungsgemäß und zeitgerecht ge-
troffen.
Zu Frage 13:
Es wurden folgende Veranlassungen getroffen:
- Rinder, die vor dem Verbringungsverbot (1990) aus
Großbritannien eingeführt
wurden, sind durch die Amtstierärzte regelmäßig,
mindestens jedoch vierteljährlich
eingehend auf eventuelle Verdachtsmomente hinsichtlich
BSE zu kontrollieren.
- Aus dem Kreis Höxter (BSE - Fall in der Bundesrepublik
Deutschland) nach Öster -
reich eingebrachte Rinder sind zu observieren. Die
weitere Vorgangsweise bezüg -
lich dieser Rinder ist im Einvernehmen mit der zentralen
Veterinärverwaltung fest -
zulegen.
- Bei allen Schlachtungen von Rindern der Rassen
Schottisches Hochlandrind,
Galloway und Angus ist Untersuchungsmaterial an die
Bundesanstalt für Tierseu -
chenbekämpfung in Mödling zur Untersuchung
auf BSE einzusenden.
- Bei Rindern, die unspezifische Symptome einer zentralnervalen
Erkrankung auf-
weisen, bei denen jedoch kein Verdacht auf BSE vorliegt,
ist der Tierkörper erst
nach Vorliegen unbedenklicher Untersuchungsbefunde
freizugeben.
- In Fällen eines konkreten Verdachtes auf eine
anzeigepflichtige Tierseuche ist
nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - das
unter anderem die
Sperre des Bestandes und weitere Maßnahmen
zur Verifizierung oder zum
Ausschluß des Verdachtes vorsieht - vorzugehen.
Zu Frage 14:
Die Zusammenarbeit mit den genannten Einrichtungen
erfolgt in mittelbarer Bundes -
verwaltung über die Landesveterinärdirektoren.