1161/AB-BR BR

Die Bundesräte Gudenus, Mühlwerth und Dr. Böhm haben am 12. Februar 1997
unter der Nr. 1256/J-BR/97 an die damalige Bundesministerin für Gesundheit und
Konsumentenschutz eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Angus-
rinder ohne Gesundheitszeugnisse in Kärnten gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wann und an welcher Grenzeintrittsstelle erfolgte der Import der beiden Angus-
rinder?
2. Mit welchem Fahrzeug erfolgte der Transport der beiden Angusrinder?
3. Wer führte den Transport und Import durch?
4. Welche Papiere wurden beim Grenzübertritt welchen Amtsorganen vorgelegt?
5. Aufgrund welcher Versäumnisse der Amtsorgane wurde die Verbringung der bei-
den Tiere nach Österreich möglich, obwohl die notwendigen Gesundheitszeug-
nisse fehlten?
6. Wann wurde erstmals überprüft, ob die Herkunftspapiere mit den Ohrmarken der
Tiere, den Transportpapieren den Zollpapieren, den Gesundheitszeugnissen
und den Zuchtbüchern übereinstimmen?
7. Welche Lücken und Widersprüche haben sich bei der Prüfung von Punkt 6 er -
geben?
8. Sollte noch immer keine Überprüfung gemäß Punkt 6 durchgeführt worden sein:
Werden Sie diese Prüfung vor einem ansonsten zum Scheitern verurteilten
Rückführungsversuch der beiden Rinder nach Deutschland veranlassen?
9. Werden Sie die eventuell bisher unterlassene Prüfung gemäß Punkt 6 jedenfalls
veranlassen, bevor die beiden Tiere - den Absichten der Kärntner Veterinärbe -
hörden folgend - der Tötung und Tierkörperverwertung zugeführt werden, wo -
nach keine Spuren mehr gesichert werden können?
10. Werden Sie unverzüglich feststellen, wie viele der 5400 Rinder, die 1996 aus
Deutschland nach Österreich importiert wurden, tatsächlich beim Import ord -
nungsgemäß überprüft wurden?
11. Werden Sie die Einfuhr britischer Rinderrassen im Interesse der Tiergesundheit
verbieten, wenn diese Tiere aus EU - Ländern oder Drittländern kommen, in
denen schon BSE - Fälle aufgetreten sind?
12. Inwieweit haben Sie säumige Behörden und/oder Amtsorgane zur Verantwor -
tung gezogen?
13. Welche Überprüfungen aller in Österreich befindlichen Bestände an britischen
Rinderrassen werden derzeit durchgeführt?
14. Wie erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Ihrem Ressort und den Landestier-
zuchtbehörden und - verbänden?"
Diese Anfrage beantworte ich als nunmehr zuständige Bundesministerin wie folgt:
Zu Frage 1:
Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995 gibt es veterinärbehördliche
Grenzkontrollen nur mehr an den EU - Außengrenzen Österreichs. Die veterinärbe -
hördlichen Grenzkontrollstellen, das sind durch amtliche Grenztierärzte besetzte
Übertrittstellen und Kontrollstellen (für den gesamten EU - Bereich an den Grenzen zu
Drittstaaten), sind in EU - Entscheidungen festgelegt.
Da innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (das heißt für den Binnenmarkt) keine
veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen vorgesehen sind, kann die Frage, über
welche Grenzeintrittstelle die innergemeinschaftliche Verbringung der beiden Angus-
Rinder erfolgt ist, nicht beantwortet werden.
Zu den Fragen 2 und 3:
Wie aus einer diesbezüglichen Information der Veterinärabteilung des Landes Kärn -
ten bekannt ist, hat der Rinderbesitzer den Transport mittels eines Pferdetranspor -
ters durchgeführt.
Zu Frage 4:
Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, gibt es im Binnenmarkt
keine veterinärbehördliche Grenzkontrolle mehr.
Zu Frage 5.
Das Fehlen der im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgeschriebenen Tier -
gesundheitszeugnisse wurde im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle am Bestim -
mungsort festgestellt. Das Verbringen dieser Rinder aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Österreich wurde ohne Kenntnis der zuständigen Veterinärbe -
hörde des Absendestaates und des Empfangsstaates durchgeführt und entsprach
somit nicht den innergemeinschaftlichen Handelsvorschriften.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Die veterinärbehördliche Kontrolle wurde - wie in den dementsprechenden EU - Richt -
linien vorgesehen - nach Meldung des Besitzers über das Eintreffen der Tiere durch
den Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde am Bestimmungsort durchgeführt,
wobei das Fehlen der Tiergesundheitszeugnisse festgestellt wurde. Daraufhin wur -
den die beiden Rinder unverzüglich unter Quarantäne gestellt. Da aus Verschulden
des Absenders die Tiere von keinerlei Dokumenten begleitet waren, war es auch
nicht möglich die in der Frage angeführten Punkte zu überprüfen.
Nachdem die erforderlichen veterinärbehördlichen Dokumente auch nach Ablauf
einer gesetzten Frist nicht beigebracht werden konnten, wurden die beiden Rinder in
Übereinstimmung mit der zuständigen Veterinärbehörde in der Bundesrepublik
Deutschland in den Herkunftsbestand rückverbracht.
Zu Frage 10:
In Vollziehung der Handelsvorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von
lebenden Tieren zwischen den EU - Mitgliedstaaten werden unter anderem alle Rin -
der, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich gelangen und von denen die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde durch die ANIMO - Meldung des Absende -
staates und durch die verpflichtende Meldung des Verfügungsberechtigten vom zu
erwartenden Zeitpunkt des Eintreffens der Tiere in Kenntnis gesetzt wurde, durch
den örtlich zuständigen Amtstierarzt hinsichtlich des Entsprechens der Tiergesund -
heitszeugnisse und der Nämlichkeit der Sendung kontrolliert. Bei Verdacht sind auch
weitergehende Maßnahmen wie Quarantänisierung und Blutentnahme möglich.
Bei Rindern wird zusätzlich noch besonderer Wert auf die Einhaltung der über die
innergemeinschaftlichen Verbringungsvorschriften der EU hinausgehenden Bestim -
mungen zur Verhinderung der Einschleppung der IBR/IPV gelegt, deren Einhaltung
durch die anderen Mitgliedstaaten aufgrund der "Zusätzlichen Garantien" Österreichs
hinsichtlich der IBR/IPV in einer Kommissionsentscheidung festgelegt ist.
Sämtliche den zuständigen Veterinärbehörden bekannte Fälle von Import von
Rindern aus Deutschland wurden amtstierärztlich überprüft.
Zu Frage 11:
Unabhängig von der letztgültigen Entscheidung der Kommission zum Schutz gegen
die BSE gegenüber dem Vereinigten Königreich Großbritannien, nach der unter
anderem das Verbringen von lebenden Rindern aus Großbritannien und Drittstaaten
verboten ist, ist aufgrund der Kundmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom
23. März, 26. März, 5April und 20. April 1996 die Einfuhr von lebenden Rindern,
deren Samen und Embryonen, von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern
und von bestimmten Produkten und Erzeugnissen aus Großbritannien und aus der
Schweiz nach Österreich verboten.
Da weder in anderen Mitgliedstaaten noch in Drittländern eine mit Großbritannien
und der Schweiz vergleichbare BSE - Seuchenlage existiert, gibt es keine darüber
hinausgehenden generellen Verbringungsverbote.
Zu Frage 12:
Die Amtsorgane, die für meinen Vollzugsbereich in mittelbarer Bundesverwaltung
tätig waren, haben sämtliche Veranlassungen ordnungsgemäß und zeitgerecht ge-
troffen.
Zu Frage 13:
Es wurden folgende Veranlassungen getroffen:
- Rinder, die vor dem Verbringungsverbot (1990) aus Großbritannien eingeführt
wurden, sind durch die Amtstierärzte regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich
eingehend auf eventuelle Verdachtsmomente hinsichtlich BSE zu kontrollieren.
- Aus dem Kreis Höxter (BSE - Fall in der Bundesrepublik Deutschland) nach Öster -
reich eingebrachte Rinder sind zu observieren. Die weitere Vorgangsweise bezüg -
lich dieser Rinder ist im Einvernehmen mit der zentralen Veterinärverwaltung fest -
zulegen.
- Bei allen Schlachtungen von Rindern der Rassen Schottisches Hochlandrind,
Galloway und Angus ist Untersuchungsmaterial an die Bundesanstalt für Tierseu -
chenbekämpfung in Mödling zur Untersuchung auf BSE einzusenden.
- Bei Rindern, die unspezifische Symptome einer zentralnervalen Erkrankung auf-
weisen, bei denen jedoch kein Verdacht auf BSE vorliegt, ist der Tierkörper erst
nach Vorliegen unbedenklicher Untersuchungsbefunde freizugeben.
- In Fällen eines konkreten Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist
nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - das unter anderem die
Sperre des Bestandes und weitere Maßnahmen zur Verifizierung oder zum
Ausschluß des Verdachtes vorsieht - vorzugehen.
Zu Frage 14:
Die Zusammenarbeit mit den genannten Einrichtungen erfolgt in mittelbarer Bundes -
verwaltung über die Landesveterinärdirektoren.