1162/AB-BR BR
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Bundesräte
Gudenus,
Mühlwerth, Dr. Böhm vom 12.02.1997, Nr.
1257/ J - BR/97, betreffend Haushaltsumschichtun-
gen der EU zum Nachteil der österreichischen
Land- und Forstwirte
An den
Herrn Präsidenten
des Bundesrates
Parlament
1017 Wien
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Bundesräte
Gudenus, Mühl -
werth, Dr. Böhm vom 12.02.1997, Nr. 1257/J -
BR/97, betreffend Haus -
haltsumschichtungen der EU zum Nachteil der österreichischen
Land -
und Forstwirte, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1. 2 und 4:
Für den Haushalt der EU sind die Haushaltsbehörden
zuständig. Der
Haushalt der EU wird entsprechend eines im Vertrag
festgelegten
Haushaltsverfahrens und auf Grundlage einer interinstitutionellen
Vereinbarung zwischen den Organen der EU (Europäisches
Parlament,
Rat der Europäischen Union und Europäische
Kommission) erstellt.
Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltspolitik
der EU ist auch
die Finanzielle Vorausschau, welche im Jahre 1988
das erste Mal vom
Europäischen Rat - und zwar für den Zeitraum
1988 bis 1992 (Delors -
I - Paket) - und beim Europäischen Rat von Edinburgh
im Dezember 1992
für den Zeitraum 1993 bis 1999 festgelegt wurde.
Ein wesentliches
Element der Finanziellen Vorausschau war auch die
Agrarleitlinie,
die 1988 erstmals eingeführt wurde und ein Instrument
der Haus -
haltsdisziplin darstellt.
Die Agrarleitlinie ist die Obergrenze der Rubrik
1 und umfaßt sämt-
liche Ausgaben für die Agrarpolitik. Deren Kalkulation
ist genau
festgelegt und an die reale Wirtschaftswachstumsrate
gebunden. Die
Agrarleitlinie wird mit 74 % der kumulierten Zuwachsrate
der realen
Bruttosozialprodukte der EU sowie unter Berücksichtigung
eines In -
flationsdeflators berechnet.
Die Strukturfonds sind in der Rubrik 2 der Finanziellen
Vorausschau
enthalten. Auch hier werden jährlich die Obergrenzen,
die gleich -
zeitig die Ausgabenziele darstellen, in den Haushaltsplan
einge -
setzt.
Falls aus einer Rubrik Geldmittel in andere Rubriken
übertragen
werden sollten, ist ein kompliziertes Verfahren zur
Änderung der
Finanziellen Vorausschau erforderlich, welches der
interinstitu -
tionellen Vereinbarung zugrundegelegt ist und in
die Kompetenz der
Haushaltsbehörden fällt. Diese Änderung
muß in der Regel vor Beginn
des Haushaltsverfahrens vorgeschlagen und angenommen
werden. Die
beiden Teile der Haushaltsbehörde (Rat und Parlament)
können die
Finanzielle Vorausschau auf Vorschlag der Kommission
durch einen
gemeinsamen Beschluß ändern, der gemäß
den in Art. 203 Abs. 9, Un -
terabsatz 5 EG - Vertrag festgelegten Mehrheitsregeln
zustandekommen
muß.
Die Kommission kann eine Anpassung der Finanziellen
Vorausschau
gemäß Nr. 10 Absatz 2 der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom
29.10.1993, ABl. Nr. C vom 7.12.1993, auch dann vorschlagen,
wenn
im vergangenen Haushaltsjahr Strukturfondsmittel
nicht verwendet
wurden.
Derzeit sind mir keine konkreten Pläne der Haushaltsbehörden
be-
kannt1 das Budget der EU zu Lasten des Agrarhaushaltes
auf andere
Branchen zu verteilen.
Analysen und Berechnungen im Sinne Ihrer Anfrage
entbehren daher
ihrer Grundlage.
Zu Frage 3:
Keine.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Koordinierungszustandigkeit für die österreichische
Struktur-
politik, auch für das Ziel 5b "ländliche
Entwicklung", liegt beim
Herrn Bundeskanzler.
Bezüglich der in Ihrer Anfrage geforderten verstärkten
Maßnahmen
der Ökologisierung für die österreichische
Landwirtschaft darf ich
darauf hinweisen, daß die Umsetzung der EU
- Verordnung 2078/92 in
Österreich mit dem Programm zur Förderung
einer umweltgerechten,
extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirt -
schaft (ÖPUL) mit erheblicher Kofinanzierung
durch die Europäische
Union auf breiter Basis gelungen ist. Mehr als 90
% der heimischen
Agrarfläche wurde erfaßt, für die
auch in der Grundstufe (Elemen -
tarförderung) gilt, daß intensivlandwirtschaft
ausgeschlossen ist.
Es ist das erklärte Ziel Österreichs, im
Bereich der Europäischen
Union die Agrar - Umweltförderung als "dritte
Säule der Agrarpolitik"
neben der Marktordnung und der Strukturförderung
dauerhaft zu eta -
blieren.
Zu Frage 7:
Bei den von Ihnen angesprochenen Vorschlagen der
ÖROK handelt es
sich um interne, noch im Diskussionsstadium befindliche
Entwürfe,
die erst nach ihrer Fertigstellung zwecks Veröffentlichung
zur Ver -
fügung gestellt werden können. Der von
Ihnen zitierte "Widerspruch"
beinhaltet eine Reihe von Stellungnahmen des Bundesministeriums
für
Land - und Forstwirtschaft zu jeweils aktuellen
Positionspapieren
der ÖROK im Gegenstände. Hinsichtlich der
Übermittlung der Unterla -
gen darf ich Sie ersuchen, sich an das für die
Koordinierung zu -
ständige Bundeskanzleramt zu wenden.
Zu den Fragen 8 und 9:
Die zukünftige Gebietsabgrenzung - sowohl hinsichtlich
der Wettbe -
werbskulisse als auch der Zielgebietsabgrenzung -
wird im Rahmen
der Diskussion über die Reform der Strukturfonds
Gesprächsthema
sein. Zur Zeit lassen sich daher noch keine Konsequenzen
hinsicht -
lich einer Änderung der Einteilung der Regionen
abschätzen. Dies
kann erst nach Bekanntgabe möglicher neuer oder
geänderter Eintei -
lungskriterien diskutiert werden.