1162/AB-BR BR

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Bundesräte Gudenus,
Mühlwerth, Dr. Böhm vom 12.02.1997, Nr.
1257/ J - BR/97, betreffend Haushaltsumschichtun-
gen der EU zum Nachteil der österreichischen
Land- und Forstwirte
An den
Herrn Präsidenten
des Bundesrates
Parlament
1017 Wien
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Bundesräte Gudenus, Mühl -
werth, Dr. Böhm vom 12.02.1997, Nr. 1257/J - BR/97, betreffend Haus -
haltsumschichtungen der EU zum Nachteil der österreichischen Land -
und Forstwirte, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1. 2 und 4:
Für den Haushalt der EU sind die Haushaltsbehörden zuständig. Der
Haushalt der EU wird entsprechend eines im Vertrag festgelegten
Haushaltsverfahrens und auf Grundlage einer interinstitutionellen
Vereinbarung zwischen den Organen der EU (Europäisches Parlament,
Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission) erstellt.
Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltspolitik der EU ist auch
die Finanzielle Vorausschau, welche im Jahre 1988 das erste Mal vom
Europäischen Rat - und zwar für den Zeitraum 1988 bis 1992 (Delors -
I - Paket) - und beim Europäischen Rat von Edinburgh im Dezember 1992
für den Zeitraum 1993 bis 1999 festgelegt wurde. Ein wesentliches
Element der Finanziellen Vorausschau war auch die Agrarleitlinie,
die 1988 erstmals eingeführt wurde und ein Instrument der Haus -
haltsdisziplin darstellt.
Die Agrarleitlinie ist die Obergrenze der Rubrik 1 und umfaßt sämt-
liche Ausgaben für die Agrarpolitik. Deren Kalkulation ist genau
festgelegt und an die reale Wirtschaftswachstumsrate gebunden. Die
Agrarleitlinie wird mit 74 % der kumulierten Zuwachsrate der realen
Bruttosozialprodukte der EU sowie unter Berücksichtigung eines In -
flationsdeflators berechnet.
Die Strukturfonds sind in der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau
enthalten. Auch hier werden jährlich die Obergrenzen, die gleich -
zeitig die Ausgabenziele darstellen, in den Haushaltsplan einge -
setzt.
Falls aus einer Rubrik Geldmittel in andere Rubriken übertragen
werden sollten, ist ein kompliziertes Verfahren zur Änderung der
Finanziellen Vorausschau erforderlich, welches der interinstitu -
tionellen Vereinbarung zugrundegelegt ist und in die Kompetenz der
Haushaltsbehörden fällt. Diese Änderung muß in der Regel vor Beginn
des Haushaltsverfahrens vorgeschlagen und angenommen werden. Die
beiden Teile der Haushaltsbehörde (Rat und Parlament) können die
Finanzielle Vorausschau auf Vorschlag der Kommission durch einen
gemeinsamen Beschluß ändern, der gemäß den in Art. 203 Abs. 9, Un -
terabsatz 5 EG - Vertrag festgelegten Mehrheitsregeln zustandekommen
muß.
Die Kommission kann eine Anpassung der Finanziellen Vorausschau
gemäß Nr. 10 Absatz 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
29.10.1993, ABl. Nr. C vom 7.12.1993, auch dann vorschlagen, wenn
im vergangenen Haushaltsjahr Strukturfondsmittel nicht verwendet
wurden.
Derzeit sind mir keine konkreten Pläne der Haushaltsbehörden be-
kannt1 das Budget der EU zu Lasten des Agrarhaushaltes auf andere
Branchen zu verteilen.
Analysen und Berechnungen im Sinne Ihrer Anfrage entbehren daher
ihrer Grundlage.
Zu Frage 3:
Keine.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Koordinierungszustandigkeit für die österreichische Struktur-
politik, auch für das Ziel 5b "ländliche Entwicklung", liegt beim
Herrn Bundeskanzler.
Bezüglich der in Ihrer Anfrage geforderten verstärkten Maßnahmen
der Ökologisierung für die österreichische Landwirtschaft darf ich
darauf hinweisen, daß die Umsetzung der EU - Verordnung 2078/92 in
Österreich mit dem Programm zur Förderung einer umweltgerechten,
extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirt -
schaft (ÖPUL) mit erheblicher Kofinanzierung durch die Europäische
Union auf breiter Basis gelungen ist. Mehr als 90 % der heimischen
Agrarfläche wurde erfaßt, für die auch in der Grundstufe (Elemen -
tarförderung) gilt, daß intensivlandwirtschaft ausgeschlossen ist.
Es ist das erklärte Ziel Österreichs, im Bereich der Europäischen
Union die Agrar - Umweltförderung als "dritte Säule der Agrarpolitik"
neben der Marktordnung und der Strukturförderung dauerhaft zu eta -
blieren.
Zu Frage 7:
Bei den von Ihnen angesprochenen Vorschlagen der ÖROK handelt es
sich um interne, noch im Diskussionsstadium befindliche Entwürfe,
die erst nach ihrer Fertigstellung zwecks Veröffentlichung zur Ver -
fügung gestellt werden können. Der von Ihnen zitierte "Widerspruch"
beinhaltet eine Reihe von Stellungnahmen des Bundesministeriums für
Land - und Forstwirtschaft zu jeweils aktuellen Positionspapieren
der ÖROK im Gegenstände. Hinsichtlich der Übermittlung der Unterla -
gen darf ich Sie ersuchen, sich an das für die Koordinierung zu -
ständige Bundeskanzleramt zu wenden.
Zu den Fragen 8 und 9:
Die zukünftige Gebietsabgrenzung - sowohl hinsichtlich der Wettbe -
werbskulisse als auch der Zielgebietsabgrenzung - wird im Rahmen
der Diskussion über die Reform der Strukturfonds Gesprächsthema
sein. Zur Zeit lassen sich daher noch keine Konsequenzen hinsicht -
lich einer Änderung der Einteilung der Regionen abschätzen. Dies
kann erst nach Bekanntgabe möglicher neuer oder geänderter Eintei -
lungskriterien diskutiert werden.