1168/AB-BR BR
Die Bundesräte Weiss, Giesinger und Dr. Bösch
haben am 25. Februar
1997 unter der Nr. 1261/J - BR/97 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Einführung eines Chipkartensystems
in der Sozialver -
sicherung gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wurden das Bundeskanzleramt und der Datenschutzrat
bereits mit
der Einführung eines Chipkartensystems in der
Sozialversicherung
befaßt, gegebenenfalls in welcher Weise und
mit welchen Anliegen?
2. Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit
eine datenschutz -
rechtlich unbedenkliche Einführung eines Chipkartensystems
möglich
ist?
3. Hinsichtlich welcher in Aussicht genommener Daten
bestehen aus der
Sicht des Datenschutzes Bedenken?
4. Welche Vorkehrungen hinsichtlich der Wiederherstellbarkeit
der
Daten bei Verlust oder Beschädigung einer Chipkarte
erscheinen aus
der Sicht des Datenschutzes notwendig?
5. Wird es aus der Sicht des Datenschutzes möglich
sein, das Chipkar -
tensystem - wie in Aussicht gestellt - bereits mit
1. Jänner 1998 einzu -
führen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Sowohl das Bundeskanzleramt als auch der Datenschutzrat
haben sich
bereits mehrfach mit der datenschutzrechtlichen Problematik
einer Chip -
karte mit medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen
Daten aus -
einandergesetzt. Eine Befassung mit dem in der Anfrage
genannten Projekt
ist bisher jedoch nicht erfolgt
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Beantwortung dieser Fragen hängt davon ab,
welche Daten zu welchen
Zwecken und mit welchen Zugriffsmöglichkeiten
auf der Chipkarte gespei -
chert werden sollen. Da das Bundeskanzleramt, wie
bereits in der Beant -
wortung zu Frage 1 ausgeführt, bisher noch nicht
mit einem konkreten Pro -
jekt befaßt worden ist, kann eine diesbezügliche
Antwort derzeit nicht erteilt
werden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Auch die Beantwortung dieser Fragen hängt davon
ab, welche Daten die
Chipkarte zum Inhalt haben soll. Sollte sich der
Karteninhalt auf
sozialversicherungsrechtliche Daten beschränken,
wäre deren
Wiederherstellbarkeit anhand der Aufzeichnungen der
Sozialversicherungsträger möglich.