1168/AB-BR BR

Die Bundesräte Weiss, Giesinger und Dr. Bösch haben am 25. Februar
1997 unter der Nr. 1261/J - BR/97 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Einführung eines Chipkartensystems in der Sozialver -
sicherung gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wurden das Bundeskanzleramt und der Datenschutzrat bereits mit
der Einführung eines Chipkartensystems in der Sozialversicherung
befaßt, gegebenenfalls in welcher Weise und mit welchen Anliegen?
2. Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit eine datenschutz -
rechtlich unbedenkliche Einführung eines Chipkartensystems möglich
ist?
3. Hinsichtlich welcher in Aussicht genommener Daten bestehen aus der
Sicht des Datenschutzes Bedenken?
4. Welche Vorkehrungen hinsichtlich der Wiederherstellbarkeit der
Daten bei Verlust oder Beschädigung einer Chipkarte erscheinen aus
der Sicht des Datenschutzes notwendig?
5. Wird es aus der Sicht des Datenschutzes möglich sein, das Chipkar -
tensystem - wie in Aussicht gestellt - bereits mit 1. Jänner 1998 einzu -
führen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Sowohl das Bundeskanzleramt als auch der Datenschutzrat haben sich
bereits mehrfach mit der datenschutzrechtlichen Problematik einer Chip -
karte mit medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen Daten aus -
einandergesetzt. Eine Befassung mit dem in der Anfrage genannten Projekt
ist bisher jedoch nicht erfolgt
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Beantwortung dieser Fragen hängt davon ab, welche Daten zu welchen
Zwecken und mit welchen Zugriffsmöglichkeiten auf der Chipkarte gespei -
chert werden sollen. Da das Bundeskanzleramt, wie bereits in der Beant -
wortung zu Frage 1 ausgeführt, bisher noch nicht mit einem konkreten Pro -
jekt befaßt worden ist, kann eine diesbezügliche Antwort derzeit nicht erteilt
werden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Auch die Beantwortung dieser Fragen hängt davon ab, welche Daten die
Chipkarte zum Inhalt haben soll. Sollte sich der Karteninhalt auf
sozialversicherungsrechtliche Daten beschränken, wäre deren
Wiederherstellbarkeit anhand der Aufzeichnungen der
Sozialversicherungsträger möglich.