1170/AB-BR BR
Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage der Bundesräte
Dr. Bösch, Dr. Tremmel
vom 13. März 1997, Nr. 1273/J - BR/97,
betreffend Unterschiede zwischen den Einstufungen
nach dem Bundespflegegeld-
gesetz und den Landespflegegeldgesetzen
Frage 1:
1. Halten Sie den unterschiedlich geregelten Einstufungsvorgang
zur Erlangung des
Bundes - oder eines Landespflegegeldes (Überprüfung
durch den Hausarzt oder
den Vertrauensarzt der Sozialversicherungsträger)
im Sinne gleicher Leistungs -
standards für akzeptabel?
Antwort:
Laut Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
bildet ein ärztliches
Sachverständigengutachten die Grundlage der
Entscheidung. Erforderlichenfalls
sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation
Sachverständige aus ande -
ren Bereichen wie beispielsweise der Heil - und Sonderpädagogik,
der Sozialarbeit
oder der Psychologie beizuziehen. Eine derartige
Regelung findet sich auch in allen
Einstufungsverordnungen zu den Landespflegegeldgesetzen.
Die Einstufungskriterien sind im Bundespflegegeldgesetz
und in den Landespflege -
geldgesetzen übereinstimmend geregelt. Der Einstufungsvorgang
dürfte daher keine
besondere Relevanz aufweisen.
Darüber hinaus finden sich nähere Ausführungen
in den Richtlinien des Hauptver -
bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
für die einheitliche Anwen -
dung des Bundespflegegeldgesetzes, die grundsätzlich
nur für die Sozialversiche -
rungsträger verbindlich sind. Die Länder
wurden jedoch um analoge Anwendung
dieser Richtlinien ersucht.
Um eine Momentaufnahme durch den begutachtenden Arzt
bei geistig oder psy -
chisch behinderten Menschen aber auch bei pflegebedürftigen
Personen in stationä -
ren Einrichtungen zu vermeiden, sehen die Hauptverbandsrichtlinien
vor, daß in die -
sen Fällen insbesondere die Pflegedokumentationen
und Pflegeberichte zu berück -
sichtigen sind.
Frage 2:
2. Wieviele Beschwerden über unterschiedliche
Einstufungen wurden bisher an das
BMAGS herangetragen ?
Antwort:
Daten über die Anzahl der Beschwerden betreffend
die Einstufung werden nicht ge -
sondert erfaßt, jedoch ist die Zahl der an
das BMAGS herangetragenen Beschwer -
defälle im Hinblick auf die große Zahl
der Leistungsbezieher als äußerst gering zu
bezeichnen.
Frage 3:
3. Finden Befunde des Hausarztes oder behandelnden
Facharztes Eingang in die
Entscheidungen der Vertrauensärzte ? Werden
die Versicherten über die Mög -
lichkeit der Beibringung privater Befunde informiert?
Antwort:
In den Antragsformularen der Sozialversicherungsträger
wird besonders darauf hin -
gewiesen, bisher erhobene Befunde sowie Bestätigungen
über allfällige Spitalsauf -
enthalte beizuschließen. Darüber hinaus
werden durch Haus- oder Fachärzte und
krankenhausabteilungen erhobene Befunde, Diagnosen
und Befundberichte seitens
der begutachtenden Ärzte in die Anamnese aufgenommen.
Auf diese Weise werden
diese Befunde im Rahmen der ärztlichen Begutachtung
berücksichtigt und erleich -
tern die Beurteilung der funktionellen Defizite und
des daraus resultierenden Pflege -
aufwandes.
Frage 4:
4. Werden Sie eine verpflichtende Einbeziehung des
Haus- bzw. Facharztes anstre -
ben, der schließlich die längsten Erfahrungen
mit dem Leidenszustand des Pfle -
gebedürftigen hat ? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Aufgabe der Hausärzte ist eine ständige
oder regelmäßig wiederkehrende Betreu -
ung von Patienten. Ein gutes Vertrauensverhältnis
ist die Grundlage jeder ärztlichen
Behandlung, insbesondere der hausärztlichen
Lebensbegleitung von Menschen.
Eine verptlichtende Einbeziehung der Hausärzte
in die Begutachtungstätigkeit kann
dieses Vertrauensverhältnis stören und
wäre somit auch im Sinne der betreuten
Menschen problematisch.
Frage 5:
5. Welche anderen Maßnahmen werden Sie setzen,
um ohne gerichtliche Klärung
ein einheitlicheres Leistungsniveau sicherzustellen
?
Antwort:
Um ein einheitliches Leistungsniveau in der Begutachtungspraxis
sicherzustellen,
werden seitens des BMAGS laufend Gespräche mit
Vertretern der Entscheidungs -
träger, vor allem mit den Chefärzten der
Sozialversicherungs - anstalten, geführt. Im
Rahmen dieser Zusammenarbeit wurde auch das sogenannte
konsensuspapier er -
arbeitet, das eine Grundlage zur einheitlichen Begutachtung
darstellt. Ein weiteres
Ergebnis dieser Aktivitäten war die Schaffung
eines einheitlichen Untersuchungsbo -
gens bei Kindern und Jugendlichen. Diese Gespräche
mit den Vertretern der Ent -
scheidungsträger und einzelner Länder werden
laufend fortgesetzt, um eine Klärung
neu auftretender Fragen möglichst rasch und
bundesweit einheitlich herbeizuführen.
Weiters finden regelmäßig Arbeitssitzungen
zum Thema ,,Oualitätssicherung im Be -
reich der Pflegevorsorge" statt, an denen immer
auch Vertreter der einzelnen Länder
teilnehmen.
Frage 6:
6. Welche Haltung nehmen die einzelnen Länder
bezüglich der Möglichkeiten einer
vereinheitlichten Begutachtungspraxis bisher ein
?
Antwort:
Aus der Sicht des Bundes kann dazu festgestellt werden,
daß bisher eine engagierte
Teilnahme der Ländervertreter an Sitzungen zu
den Themen ,,Begutachtungspraxis"
und "Qualitässicherung" erfolgte.
Dies kann jedenfalls als deutliches Indiz dafür be -
trachtet werden, daß auch die Länder eine
möglichst gleichlautende Begutach -
tungspraxis anstreben.