1172/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Dr. Kurt Kaufmann und Kollegen vom
13. März 1997, Nr. 1267/J - BR, betreffend Brennholzimporte aus Tschechien, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Brennholzimporte aus Tschechien sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Jahre
1995 gab es 554 Abfertigungen im Gesamtwert von 7,4 Mio. ATS während es im Jahre 1996
1010 Abfertigungen im Gesamtwert von 15,2 Mio. ATS gab. Diese Zahlen dürften die
tatsächlichen Importe allerdings noch weit unterschätzen. Dies deshalb, weil die meisten der
in Rede stehenden Einzelholztransporte einen Warenwert je Sendung bzw. Transport von
unter 11.500,-- ATS betreffen und somit unterhalb der statistischen Wertschwelle liegen,
erfolgt keine ADV - unterstützte Erfassung der Einfuhren nach der Warenart. Genaue
Ermittlungen über den Umfang solcher Holztransporte aus Tschechien sind jedoch mit
vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich.
Zu 2.:
Der Wert der Waren wird anhand der bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
vorzulegenden Rechnung geprüft. Auch die Übereinstimmung des in der Anmeldung ge -
nannten Empfängers mit dem in der Rechnung aufscheinenden Empfänger ist Inhalt der
Abfertigung. Die Frage der Identität des angegebenen Empfängers mit dem tatsächlichen
Empfänger ist nur stichprobenweise kontrollierbar.
In diesem Zusammenhang werden die Grenzdienststellen beauftragt, verstärkt auf diesbe -
zügliche Warentransporte zu achten und entsprechende Informationen den mobilen Über -
wachungsgruppen der Zollverwaltung für weitere Kontrollmaßnahmen zu übermitteln.
Zu 3.:
Bei den Grenzzollämtern kann im Rahmen der Abfertigungstätigkeit überprüft werden, ob der
Grenzwert der Waren aus dem auf der vorzulegenden Rechnung aufscheinenden Preis ab -
leitbar ist. Der Rechnungspreis wird in bezug auf den tatsächlichen Verkaufspreis insoweit
überprüft, als Verkaufspreise, die deutlich unterhalb den auf Erfahrungswerten beruhenden
Preisen liegen, angezweifelt werden.
Zu beachten ist, daß der sogenannte Grenzwert (Zollwert) für die Berechnung des Zolles
herangezogen wird, wogegen für die Einfuhrumsatzsteuer die Befördeungskosten bis zum
angegebenen Bestimmungsort des Empfängers zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet
werden.
Zu 4.:
Das Finanzamt Graz - Stadt ist aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBI.Nr. 279/1995, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vor -
steuer an ausländische Unternehmer geschaffen wurde, für die Erstattung und die Über -
prüfung der Erstattungsbeträge zuständig. Mangels eines sachlichen Anknüpfungspunktes
für ausländische Unternehmer ist als einheitliche Ansprechbehörde ein in Österreich zentral
gelegenes Finanzamt, das Finanzamt Graz - Stadt vorgesehen worden. Was die Prüfung
(Betriebsprüfung) derartiger Abgabenerklärungen anbelangt, ist organisatorisch vorgekehrt,
daß diese im Namen des Finanzamtes Graz - Stadt von mehreren inländischen Dienststellen
aus erfolgt.
Die Einfuhr von Brennholz unterliegt grundsätzlich der Einfuhrumsatzsteuer, die nicht von
den Finanzämtern sondern von den Zollämtern zu erheben ist. Insoweit steht auch eine
Prüfung durch örtliche Finanzämter nicht zur Diskussion.
Zu 5.:
Gewichtskontrollen erfolgen durch Zollorgane im Rahmen der zollrechtlichen Ab -
fertigungstätigkeit zur Kontrolle des Warenumfanges auch bei Klein - LKW. Nach den Be -
stimmungen des Kraftfahrgesetzes sind die Organe der Zollwache bei der Wahrnehmung
der zollrechtlichen Obliegenheiten zu Gewichtskontrollen befugt, wobei die Mitwirkung der
österreichischen Zollverwaltung an den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen jedoch als subsi -
diäre Aufgabe ausgelegt ist. Die diesbezüglichen Kontrollen richten sich dabei insbesondere
nach den infrastrukturellen Gegebenheiten.
Bei den Zollämtern 1. Klasse wurden den Grenzdienstorganen der Bundesgendarmerie
neben den Aufgaben im Rahmen der sicherheitsbehördlichen personenkontrollen nunmehr
weitgehend auch die kraftfahrrechtlichen Verwiegetätigkeiten übertragen. Sofern die Ver -
wiegung nicht durch Zollorgane erfolgt, dient die Gewichtsermittlung der Bundesgendarmarie
als Grundlage für die Zollabfertigung.