1181/AB-BR BR
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr.
1284/J-BR betreffend Rundfunk - Übertragungseinrichtungen
in
Straßentunneln, welche die Bundesräte
Rieser und Kollegen am 18.
April 1997 1995 an mich richteten und aus Gründen
der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle
ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde bisher
die Abstrahlung
des Ö 3 Rundfunkprogrammes in Straßentunnels
ermöglicht, weil
früher Verkehrsnachrichten nur über dieses
Programm erfolgt sind.
Da nunmehr auch private Radiosender Verkehrsnachrichten
über-
mitteln und ihr Hörfunkprogramm in Tunnels abstrahlen
wollen,
jeder zusätzliche Funkdienst jedoch zusätzliche
Investitionen und
Erhaltungskosten erfordert, wurde eine bundesweite
Regelung für
die Rundfunkübertragungen in Straßentunnels
ausgearbeitet. Nach
dieser können sowohl der ORF als auch private
Hörfunkbetreiber
ihr Programm in Tunnels abstrahlen, wenn sie die
anteiligen
Kosten für die Errichtung und den Betrieb der
Tunnelfunkanlage
als jährliches Pauschalentgelt vergüten.
Damit ist eine Gleichbe -
handlung der privaten Radioveranstalter und des ORF
sicherge -
stellt.
Die Belange der Verkehrssicherheit (Verkehrsdurchsagen
und Ein -
sprechmöglichkeit von der Tunnelwarte über
das Hörfunkprogramm)
werden mit einem Abschlag von 10 % vom Pauschalentgelt
berück -
sichtigt.
Beim Plabutschtunnel besteht derzeit ein Vertrag
mit der Antenne
Steiermark, der für die Benutzung des Tunnelfunksystems
zum
Zwecke der Abstrahlung ihres Hörfunkprogrammes
einen jährlichen
Pauschalbetrag von S ca. 136.000,-- netto vorsieht.
Eine Neurege -
lung des mit dem QRF bestehenden Vertrages entsprechend
der oben
angesprochenen einheitlichen Regelung ist in Vorbereitung.