1181/AB-BR BR

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1284/J-BR betreffend Rundfunk - Übertragungseinrichtungen in
Straßentunneln, welche die Bundesräte Rieser und Kollegen am 18.
April 1997 1995 an mich richteten und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde bisher die Abstrahlung
des Ö 3 Rundfunkprogrammes in Straßentunnels ermöglicht, weil
früher Verkehrsnachrichten nur über dieses Programm erfolgt sind.
Da nunmehr auch private Radiosender Verkehrsnachrichten über-
mitteln und ihr Hörfunkprogramm in Tunnels abstrahlen wollen,
jeder zusätzliche Funkdienst jedoch zusätzliche Investitionen und
Erhaltungskosten erfordert, wurde eine bundesweite Regelung für
die Rundfunkübertragungen in Straßentunnels ausgearbeitet. Nach
dieser können sowohl der ORF als auch private Hörfunkbetreiber
ihr Programm in Tunnels abstrahlen, wenn sie die anteiligen
Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Tunnelfunkanlage
als jährliches Pauschalentgelt vergüten. Damit ist eine Gleichbe -
handlung der privaten Radioveranstalter und des ORF sicherge -
stellt.
Die Belange der Verkehrssicherheit (Verkehrsdurchsagen und Ein -
sprechmöglichkeit von der Tunnelwarte über das Hörfunkprogramm)
werden mit einem Abschlag von 10 % vom Pauschalentgelt berück -
sichtigt.
Beim Plabutschtunnel besteht derzeit ein Vertrag mit der Antenne
Steiermark, der für die Benutzung des Tunnelfunksystems zum
Zwecke der Abstrahlung ihres Hörfunkprogrammes einen jährlichen
Pauschalbetrag von S ca. 136.000,-- netto vorsieht. Eine Neurege -
lung des mit dem QRF bestehenden Vertrages entsprechend der oben
angesprochenen einheitlichen Regelung ist in Vorbereitung.