1183/AB-BR BR

Die Bundesräte Dr. Tremmel und Kollegen haben am 15. Mai 1997
unter der Nr. 1288/J - BR/97 an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vorlage von
diversen Unterlagen beim Eintausch eines Reisepasses gerichtet,
die lautet:
"Bei Erstellung des neuen EU - Reisepasses benötigt man folgende
Unterlagen: Geburtsurkunde, Meldezettel, zwei Paßbilder, sowie
den alten Reisepaß. Üblicherweise kostet der Umtausch des alten
Reisepasses auf einen neuen S 320,--. Auf der Bezirkshauptmann -
schaft Bruck an der Mur muß allerdings auch der Meldezettel mit
einer Stempelmarke zu S 30,-- vergebührt werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Bundesräte an
den Bundesminister für Inneres folgende Anfrage:
1. Aus welchen Gründen ist es überhaupt notwendig, bei Umtausch
eines Reisepasses, der noch einige Monate Gültigkeit hat und
mit dem man noch überall hinreisen kann, eine Geburtsurkunde
sowie einen Meldezettel vorlegen zu müssen?
2. Welchen Sinn ergibt es Ihrer Meinung nach, Unterlagen noch
einmal vorzulegen, solange die alten noch Gültigkeit haben und
in Verwendung sind?
3. Warum ist es Ihrer Meinung nach notwendig, daß alle Unterlagen
beigelegt werden müssen, solange noch der österreichische
Reisepaß gültig ist?"
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Bei Ausstellung eines neuen Reisepasses ist zur Beurteilung der
Frage, welche Dokumente vorgelegt werden müssen, das Datum der
Ausstellung des letzten Reisepasses von entscheidender Bedeutung,
da in Reisepässen - entsprechend gesetzlicher Bestimmungen - der
Geburtsort teilweise eingetragen bzw. nicht eingetragen wurde.
Bis zum 31.3.1986 wurde der Geburtsort in den Reisepaß eingetra -
gen.
Mit der Paßgesetz - Novelle 1986 wurde ab 1.4.1986 der Geburtsort
nicht mehr in den Reisepaß eingetragen.
Mit der paßgesetz - Novelle 1992 wurde ab 1.1.1994 der Geburtsort
wieder in den Reisepaß eingetragen. Dies gilt gleichfalls für die
neuen EU - konformen Reisepässe aufgrund der Paßgesetz - Novelle
1995.
Das bedeutet, daß bei der Ausstellung eines neuen Reisepasses
seitens der Behörde der Geburtsort einzutragen ist. Sollte dieser
Geburtsort jedoch im letztgültigen Reisepaß aufgrund der dargeleg -
ten gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten sein, so benötigt
die paßaustellende Behörde die Geburtsurkunde zur Eintragung des
Geburtsortes.
Durch die oben angeführten Novellen zum Paßgesetz ergibt sich
daher folgende unterschiedliche Situation:
- Bei Beantragung eines neuen EU - konformen Reisepasses ist
unter Vorlage eines noch gültigen Reisepasses, der vor dem
1.1.1994 ausgestellt wurde, für die Neuausstellung die Ge -
burtsurkunde notwendig, da im Zeitraum vom 1.4.1986 bis
31.12.1993 der Geburtsort nicht eingetragen wurde.
- Bei Vorlage eines noch gültigen Reisepasses, der ab dem
1.1.1994 ausgestellt wurde, ist keine Geburtsurkunde notwen-
dig, da ab diesem Zeitpunkt der Geburtsort in den Reisepaß
eingetragen wird.
Die Vorlage eines Meldezettels ist in jedem Fall erforderlich,
auch dann, wenn der vorgelegte Reisepaß noch gültig ist. Mit
Hilfe des Meldezettels kommt die reisepaßausstellende Behörde
ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit
nach.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung der Frage 2 ergibt sich bereits inhaltlich aus
meiner Beantwortung der Frage 1.
Zu Frage 3:
Auch die Beantwortung der Frage 3 kann aus meiner Antwort zur
Frage 1 entnommen werden.