1183/AB-BR BR
Die Bundesräte Dr. Tremmel und Kollegen haben
am 15. Mai 1997
unter der Nr. 1288/J - BR/97 an den Bundesminister
für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Vorlage von
diversen Unterlagen beim Eintausch eines Reisepasses
gerichtet,
die lautet:
"Bei Erstellung des neuen EU - Reisepasses benötigt
man folgende
Unterlagen: Geburtsurkunde, Meldezettel, zwei Paßbilder,
sowie
den alten Reisepaß. Üblicherweise kostet
der Umtausch des alten
Reisepasses auf einen neuen S 320,--. Auf der Bezirkshauptmann
-
schaft Bruck an der Mur muß allerdings auch
der Meldezettel mit
einer Stempelmarke zu S 30,-- vergebührt werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten
Bundesräte an
den Bundesminister für Inneres folgende Anfrage:
1. Aus welchen Gründen ist es überhaupt
notwendig, bei Umtausch
eines Reisepasses, der noch einige Monate Gültigkeit
hat und
mit dem man noch überall hinreisen kann, eine
Geburtsurkunde
sowie einen Meldezettel vorlegen zu müssen?
2. Welchen Sinn ergibt es Ihrer Meinung nach, Unterlagen
noch
einmal vorzulegen, solange die alten noch Gültigkeit
haben und
in Verwendung sind?
3. Warum ist es Ihrer Meinung nach notwendig, daß
alle Unterlagen
beigelegt werden müssen, solange noch der österreichische
Reisepaß gültig ist?"
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Bei Ausstellung eines neuen Reisepasses ist zur Beurteilung
der
Frage, welche Dokumente vorgelegt werden müssen,
das Datum der
Ausstellung des letzten Reisepasses von entscheidender
Bedeutung,
da in Reisepässen - entsprechend gesetzlicher
Bestimmungen - der
Geburtsort teilweise eingetragen bzw. nicht eingetragen
wurde.
Bis zum 31.3.1986 wurde der Geburtsort in den Reisepaß
eingetra -
gen.
Mit der Paßgesetz - Novelle 1986 wurde ab 1.4.1986
der Geburtsort
nicht mehr in den Reisepaß eingetragen.
Mit der paßgesetz - Novelle 1992 wurde ab 1.1.1994
der Geburtsort
wieder in den Reisepaß eingetragen. Dies gilt
gleichfalls für die
neuen EU - konformen Reisepässe aufgrund der
Paßgesetz - Novelle
1995.
Das bedeutet, daß bei der Ausstellung eines
neuen Reisepasses
seitens der Behörde der Geburtsort einzutragen
ist. Sollte dieser
Geburtsort jedoch im letztgültigen Reisepaß
aufgrund der dargeleg -
ten gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten sein,
so benötigt
die paßaustellende Behörde die Geburtsurkunde
zur Eintragung des
Geburtsortes.
Durch die oben angeführten Novellen zum Paßgesetz
ergibt sich
daher folgende unterschiedliche Situation:
- Bei Beantragung eines neuen EU - konformen Reisepasses
ist
unter Vorlage eines noch gültigen Reisepasses,
der vor dem
1.1.1994 ausgestellt wurde, für die Neuausstellung
die Ge -
burtsurkunde notwendig, da im Zeitraum vom 1.4.1986
bis
31.12.1993 der Geburtsort nicht eingetragen wurde.
- Bei Vorlage eines noch gültigen Reisepasses,
der ab dem
1.1.1994 ausgestellt wurde, ist keine Geburtsurkunde
notwen-
dig, da ab diesem Zeitpunkt der Geburtsort in den
Reisepaß
eingetragen wird.
Die Vorlage eines Meldezettels ist in jedem Fall
erforderlich,
auch dann, wenn der vorgelegte Reisepaß noch
gültig ist. Mit
Hilfe des Meldezettels kommt die reisepaßausstellende
Behörde
ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der
örtlichen Zuständigkeit
nach.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung der Frage 2 ergibt sich bereits
inhaltlich aus
meiner Beantwortung der Frage 1.
Zu Frage 3:
Auch die Beantwortung der Frage 3 kann aus meiner
Antwort zur
Frage 1 entnommen werden.