1184/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1277/J-BR/1997 der Bundesräte
Jürgen Weiss und Kollegen,
vom 10. April 1997, betreffend Aufhebung der Mineralölsteuerbefreiung
für Flugbenzin,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Am ECOFIN vom 17. März 1997 präsentierte
die Europäische Kommission ihren Vorschlag
für eine "Richtlinie des Rates zur Restrukturierung
der gemeinschaftlichen Rahmenbe -
stimmungen über die Besteuerung von Energieerzeugnissen"
[KOM (97) 30 endg.; lnterinsti -
tutionelles Dossier 97/0111 (CNS); RatsDok.Nr. 6793/97
FISC 49 ENV 9O ENER 19
TRANS 46].
Zu 2.:
Wie bereits aus Informationen des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie be -
kannt ist, setzt die nationale Aufhebung der Mineralölsteuerbefreiung
für die Luftfahrt eine
Änderung des geltenden EU - Rechtes voraus.
Der oben erwähnte Vorschlag enthält diesbe -
züglich folgende Bestimmungen:
Artikel 13 Abs. 1 lit. c sieht zwar eine Steuerbefreiung
für "Lieferungen von Energieerzeug -
nissen zur Verwendung als Kraftstoff für die
Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtge -
werblichen Luftfahrt" vor, "sofern diese
Energieerzeugnisse nach den internationalen Ver -
pflichtungen von der Steuer zu befreien sind".
Gemäß Abs. 2 des Vorschlages können
jedoch "die Mitgliedstaaten die in Absatz 1(c)
und (d) vorgesehenen Steuerbefreiungen auf
internationale oder innergemeinschaftliche Transporte
beschränken. In den Fällen, wo ein
Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen mit einem
anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat,
kann von den in Absatz 1(c) und (d) vorgesehenen
Befreiungen abgesehen werden. In
diesen Fällen können die Mitgliedstaaten
ein Steuerniveau vorschreiben das die in dieser
Richtlinie festgesetzten Mindestniveaus unterschreitet."
Seitens der österreichischen Vertreter wurde
der Vorschlag grundsätzlich begrüßt und unter-
stützt, eine eingehendere Diskussion einzelner
Bestimmungen fand bisher nicht statt. Diese
unterstützende Haltung soll nach gegenwärtigem
Stand weiter beibehalten werden.