1186/AB-BR BR
Beantwortung
der Anfrage der Bundesräte Dr. Bösch, Dr.
Tremmel,
betreffend Krankenanstalt Mehrerau - Benachteiligung
privater Krankenanstalten
im neuen System der Krankenanstaltenfinanzierung
(Nr. 1282/J - BR/97)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes
aus:
Zu den Fragen 1 bis 5:
In Angelegenheiten der Krankenanstalten fällt
lediglich die Gesetzgebung über Grundsätze in die
Kompetenz des Bundes, während die Erlassung
von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
Landessache ist.
Auch die Gestaltung des Steuerungsbereiches im System
der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung ist Landessache.
Im übrigen ist die Anwendung des Systems der
leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung - außerhalb der
Landesfonds - selbstverständlich auch für
Krankenanstalten möglich, die nicht von der
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B - VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000
umfaßt sind.
Es liegt allerdings nicht in der Ingerenz des Bundes,
privaten Krankenanstalten und deren
Vertragspartnern ein Finanzierungssystem vorzuschreiben.
In Ermangelung einer diesbezüglichen
Zuständigkeit können daher die angesprochenen
Fragen nicht beantwortet werden.