1190/AB-BR BR

Beantwortung
der Anfrage der Bundesräte Dr. Tremmel, Dr. Bösch und Kollegen betreffend
1. an private Krankenanstalten zugegangene Verträge über die stationäre Anstaltspflege.
Benachteiligung privater Krankenanstalten im neuen System der Krankenanstalten -
finanzierung.
II. Abschluß von Verträgen zwischen Gebietskrankenkassen und privaten Krankenanstalten.
(Nr. 1287/3 - BR)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Nach den Bestimmungen der §§ 338ff ASVG werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu
ihren Vertragspartnern - so auch zu den Krankenanstalten - durch privatrechtliche Verträge ge -
regelt.
Durch diese Verträge ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchs -
berechtigten Agehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen
sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Körperschaften öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die vom Gesetz -
geber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet sind und deren Geschäftsführung
durch autonome Verwaltungskörper wahrzunehmen ist.
Auf diese eigenverantwortliche Geschäftsführung, in deren Rahmen auch die Entscheidung über
den Abschluß von privatrechtlichen Verträgen mit verschiedenen Leistungserbringern zur Er -
füllung des Sachleistungsauftrages fällt, kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes VI des Achten Teiles des
ASVG über die Aufsicht des Bundes Einfluß nehmen. Demnach haben die zur Wahrung dieser
Aufsicht des Bundes berufenen Behörden gemäß § 449 Abs. 1 ASVG die Gebarung der Ver -
sicherungsträger dahingehend zu überwachen, daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechts -
vorschriften verstoßen wird. Die Aufsicht kann auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstreckt werden;
sie soll sich in diesem Fall auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die
Selbstverantwortung der Versicherungsträger nicht unnötig eingreifen.
Zur Finanzierung der Privatspitäler im Zusammenhang mit der Neuregelung der Spitals -
finanzierung ist allgemein folgendes zu bemerken:
Die politische Einigung vom 29. März 1996 über die Neuregelung der Spitalsfinanzierung betrifft
ausschließlich die Finanzierung der schon bisher KRAZAF - bezuschußten Krankenanstalten, die
künftige Finanzierung der Privatkrankenanstalten wurde damals - auf Wunsch der Bundes -
länder - ausgeklammert.
Experten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Vertreter der
Privatkrankenanstalten haben daher am 30. Oktober 1996 gemeinsam einen Vertragsentwurf
erarbeitet, durch den auch die Rahmenbedingungen für die Beziehungen der nicht landesfonds -
finanzierten Privatkrankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern geregelt werden. Den
Privatspitälern wird demnach für die kommenden Jahre ein limitiertes Finanzvolumen im
bisherigen Umfang zur Verfügung gestellt, wobei vorerst ein Finanzierungssystem beibehalten
wird, das wie bisher grundsätzlich auf Verpflegskosten pro Verpflegstag basiert. Der Abschluß
dieser Verträge über die Festlegung der Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und der
Zahlungsbedingungen hierfür für die einzelnen Träger obliegt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG ebenfalls
dem Hauptverband. Im Falle der Inanspruchnahme der Anstaltspflege in einer nicht landesfonds -
finanzierten Krankenanstalt, mit der kein Vertrag besteht, hat der Versicherte Anspruch auf einen
in der Satzung der Höhe nach festzulegenden Pflegekostenzuschuß (§ 150 Abs. 1 ASVG).
Abgesehen von der im Zusammenhang mit der gegenst. Anfrage relevanten Rechtslage ist grund-
sätzlich festzustellen, daß eine Benachteiligung privater Krankenanstalten im neuen System der
Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) keine systembedingten Gründe haben kann, daß jedoch eine
Übernahme dieses Systems durch private Krankenanstalten ausschließlich in ihrem und im Er -
messen ihrer Vertragspartner liegt.
Zu den konkreten Vorbringen bzw. Fragen in der vorliegenden Anfrage verweise ich auf die
beiliegenden Stellungnahmen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie des Hauptver -
bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ergänzend ist folgendes zu bemerken:
Zu Frage I.1:
Von einer Einschränkung der freien Arztwahl kann im vorliegenden Zusammenhang - abgesehen
davon, daß die sogenannte freie Arztwahl ausschließlich im Zusammenhang mit der ärztlichen
Hilfe geregelt ist und es sich im vorliegenden Fall um Leistungen der Anstaltspflege handelt -
nicht gesprochen werden.
Selbstverständlich steht es jedem Patienten frei, Anstaltspflege auch in einem privaten Sanatorium
in Anspruch zu nehmen.
Den Trägern der gesetzliche Krankenversicherung aber muß es im Rahmen ihrer autonomen
Geschäftsführung unbenommen bleiben, zu entscheiden, in welcher Weise am zielführendsten
dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag nachzukommen ist. Zu einem Vertragsabschluß mit einer
bestimmten Anstalt sind sie daher jedenfalls nicht verpflichtet.
Zu Frage I.2:
Wie bereits eingangs dargelegt, ist seitens der Sozialversicherung die Finanzierung auch der
privaten Krankenanstalten grundsätzlich im bisherigen Umfang jedenfalls sichergestellt. Es ist
aber darauf hinzuweisen, daß die gesetzliche Krankenversicherung primär die ihr gesetzlich
aufgetragenen Aufgaben unter Verwendung des Beitragsaufkommens der Versicherten zu erfüllen
hat und daher sonstige (beschäftigungs) politische Aspekte nur in diesem Rahmen Berück -
sichtigung finden können.
Zu Frage I. 3 :
Die Verpflichtung zur Einholung chefärztlicher Bewilligungen im Zuge des Verfahrens der
Leistungsinanspruchnahme ist keineswegs eine Neuheit, und zwar weder in] vorliegenden noch
in anderen Zusammenhängen. So gibt es etwa im Bereich der Krankenbehandlung
genehmigungspflichtige Arznei - oder Hilfsmittel, aber auch Behandlungsmethoden.
Für die Anstaltspflege war schon immer grundsätzlich die Einweisung durch den Krankenver -
sicherungsträger vorgesehen. In Fällen allerdings, in denen mit der Aufnahme in die Anstalts -
pflege ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden kann, ist die Aufnahme in die
Anstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten (§ 145 Abs. 2 ASVG;
vgl. auch $ 149 Abs. 1 ASVG).
So gesehen wird hier in der auch von den anfragenden Bundesräten zitierten Bestimmung des
§ 3 des Vertragsentwurfes lediglich eine (schon bisher gegebene) gesetzliche Verpflichtung auch
in Form einer vertraglichen Verpflichtung übernommen. Im übrigen ist auf die Regelung des
Abs. 2 leg. cit. hinzuweisen, in welcher die zuvor genannte Ausnahmebestimmung ausdrücklich
umgesetzt ist.
Zu den Fragen II. 1 und 2;
Auf die einleitenden Bemerkungen zum Vertragsrecht wird hingewiesen.
In Beantwortung der abschließenden Frage verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage I.2.