1190/AB-BR BR
Beantwortung
der Anfrage der Bundesräte Dr. Tremmel, Dr.
Bösch und Kollegen betreffend
1. an private Krankenanstalten zugegangene Verträge
über die stationäre Anstaltspflege.
Benachteiligung privater Krankenanstalten im neuen
System der Krankenanstalten -
finanzierung.
II. Abschluß von Verträgen zwischen Gebietskrankenkassen
und privaten Krankenanstalten.
(Nr. 1287/3 - BR)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes
aus:
Nach den Bestimmungen der §§ 338ff ASVG
werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu
ihren Vertragspartnern - so auch zu den Krankenanstalten
- durch privatrechtliche Verträge ge -
regelt.
Durch diese Verträge ist die ausreichende Versorgung
der Versicherten und ihrer anspruchs -
berechtigten Agehörigen mit den gesetzlich und
satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen
sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen,
daß die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger
Körperschaften öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit sind, die vom Gesetz -
geber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung
eingerichtet sind und deren Geschäftsführung
durch autonome Verwaltungskörper wahrzunehmen
ist.
Auf diese eigenverantwortliche Geschäftsführung,
in deren Rahmen auch die Entscheidung über
den Abschluß von privatrechtlichen Verträgen
mit verschiedenen Leistungserbringern zur Er -
füllung des Sachleistungsauftrages fällt,
kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abschnittes VI des Achten Teiles des
ASVG über die Aufsicht des Bundes Einfluß
nehmen. Demnach haben die zur Wahrung dieser
Aufsicht des Bundes berufenen Behörden gemäß
§ 449 Abs. 1 ASVG die Gebarung der Ver -
sicherungsträger dahingehend zu überwachen,
daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechts -
vorschriften verstoßen wird. Die Aufsicht kann
auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstreckt werden;
sie soll sich in diesem Fall auf wichtige Fragen
beschränken und in das Eigenleben und die
Selbstverantwortung der Versicherungsträger
nicht unnötig eingreifen.
Zur Finanzierung der Privatspitäler im Zusammenhang
mit der Neuregelung der Spitals -
finanzierung ist allgemein folgendes zu bemerken:
Die politische Einigung vom 29. März 1996 über
die Neuregelung der Spitalsfinanzierung betrifft
ausschließlich die Finanzierung der schon bisher
KRAZAF - bezuschußten Krankenanstalten, die
künftige Finanzierung der Privatkrankenanstalten
wurde damals - auf Wunsch der Bundes -
länder - ausgeklammert.
Experten des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger und Vertreter der
Privatkrankenanstalten haben daher am 30. Oktober
1996 gemeinsam einen Vertragsentwurf
erarbeitet, durch den auch die Rahmenbedingungen
für die Beziehungen der nicht landesfonds -
finanzierten Privatkrankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern
geregelt werden. Den
Privatspitälern wird demnach für die kommenden
Jahre ein limitiertes Finanzvolumen im
bisherigen Umfang zur Verfügung gestellt, wobei
vorerst ein Finanzierungssystem beibehalten
wird, das wie bisher grundsätzlich auf Verpflegskosten
pro Verpflegstag basiert. Der Abschluß
dieser Verträge über die Festlegung der
Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und der
Zahlungsbedingungen hierfür für die einzelnen
Träger obliegt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG ebenfalls
dem Hauptverband. Im Falle der Inanspruchnahme der
Anstaltspflege in einer nicht landesfonds -
finanzierten Krankenanstalt, mit der kein Vertrag
besteht, hat der Versicherte Anspruch auf einen
in der Satzung der Höhe nach festzulegenden
Pflegekostenzuschuß (§ 150 Abs. 1 ASVG).
Abgesehen von der im Zusammenhang mit der gegenst.
Anfrage relevanten Rechtslage ist grund-
sätzlich festzustellen, daß eine Benachteiligung
privater Krankenanstalten im neuen System der
Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) keine systembedingten
Gründe haben kann, daß jedoch eine
Übernahme dieses Systems durch private Krankenanstalten
ausschließlich in ihrem und im Er -
messen ihrer Vertragspartner liegt.
Zu den konkreten Vorbringen bzw. Fragen in der vorliegenden
Anfrage verweise ich auf die
beiliegenden Stellungnahmen der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse sowie des Hauptver -
bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Ergänzend ist folgendes zu bemerken:
Zu Frage I.1:
Von einer Einschränkung der freien Arztwahl
kann im vorliegenden Zusammenhang - abgesehen
davon, daß die sogenannte freie Arztwahl ausschließlich
im Zusammenhang mit der ärztlichen
Hilfe geregelt ist und es sich im vorliegenden Fall
um Leistungen der Anstaltspflege handelt -
nicht gesprochen werden.
Selbstverständlich steht es jedem Patienten
frei, Anstaltspflege auch in einem privaten Sanatorium
in Anspruch zu nehmen.
Den Trägern der gesetzliche Krankenversicherung
aber muß es im Rahmen ihrer autonomen
Geschäftsführung unbenommen bleiben, zu
entscheiden, in welcher Weise am zielführendsten
dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag nachzukommen
ist. Zu einem Vertragsabschluß mit einer
bestimmten Anstalt sind sie daher jedenfalls nicht
verpflichtet.
Zu Frage I.2:
Wie bereits eingangs dargelegt, ist seitens der Sozialversicherung
die Finanzierung auch der
privaten Krankenanstalten grundsätzlich im bisherigen
Umfang jedenfalls sichergestellt. Es ist
aber darauf hinzuweisen, daß die gesetzliche
Krankenversicherung primär die ihr gesetzlich
aufgetragenen Aufgaben unter Verwendung des Beitragsaufkommens
der Versicherten zu erfüllen
hat und daher sonstige (beschäftigungs) politische
Aspekte nur in diesem Rahmen Berück -
sichtigung finden können.
Zu Frage I. 3 :
Die Verpflichtung zur Einholung chefärztlicher
Bewilligungen im Zuge des Verfahrens der
Leistungsinanspruchnahme ist keineswegs eine Neuheit,
und zwar weder in] vorliegenden noch
in anderen Zusammenhängen. So gibt es etwa im
Bereich der Krankenbehandlung
genehmigungspflichtige Arznei - oder Hilfsmittel,
aber auch Behandlungsmethoden.
Für die Anstaltspflege war schon immer grundsätzlich
die Einweisung durch den Krankenver -
sicherungsträger vorgesehen. In Fällen
allerdings, in denen mit der Aufnahme in die Anstalts -
pflege ohne Gefahr für den Erkrankten nicht
zugewartet werden kann, ist die Aufnahme in die
Anstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger
gleichzuhalten (§ 145 Abs. 2 ASVG;
vgl. auch $ 149 Abs. 1 ASVG).
So gesehen wird hier in der auch von den anfragenden
Bundesräten zitierten Bestimmung des
§ 3 des Vertragsentwurfes lediglich eine (schon
bisher gegebene) gesetzliche Verpflichtung auch
in Form einer vertraglichen Verpflichtung übernommen.
Im übrigen ist auf die Regelung des
Abs. 2 leg. cit. hinzuweisen, in welcher die zuvor
genannte Ausnahmebestimmung ausdrücklich
umgesetzt ist.
Zu den Fragen II. 1 und 2;
Auf die einleitenden Bemerkungen zum Vertragsrecht
wird hingewiesen.
In Beantwortung der abschließenden Frage verweise
ich auf meine Ausführungen zu Frage I.2.