1192/AB-BR BR
Die Bundesräte Waldhäusl, Mag. Gudenus
haben am 5. Juni 1997 unter der
Nr. 1290/J - BR/97 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend
Saatkartoffel - Aktion Saatgut gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
"1. Wann haben sich die an der Aktion Saatgut
beteiligten Wohlfahrtsorgani -
sationen im Zusammenhang mit der Aktion Saatgut seit
Beginn dieser
Aktion an das Bundeskanzleramt gewandt?
2. Wie oft haben sich diese Wohlfahrtsorganisationen
im Rahmen der Aktion
Saatgut an die Bundesregierung gewandt?
3. Wie oft und in welcher Höhe hat die Bundesregierung
bzw. das Bundes -
kanzleramt die Wohlfahrtsorganisationen im Rahmen
der Aktion Saatgut
unterstützt?
4. Wann und in welcher Form haben die Wohlfahrtsorganisationen
für die
gewährten Unterstützungen Abrechnungen
über die Verwendung der
Gelder vorgelegt? Sollte dies nicht erfolgt sein:
Haben Sie urgiert?
Wenn nein, warum nicht?
5. Ist Ihrem Ressort inzwischen bekannt, welche Mengen
an Saatgut der
verschiedenen Sorten zu welchem Preis pro Tonne in
Österreich einge-
kauft wurden?
6. Wurde bei der Gewährung der Unterstützung
vereinbart, daß die Mittel für
den Ankauf österreichischen Saatgutes zu verwenden
sind?
Wenn nein? warum nicht?
Wenn ja, wie wurde dies überprüft?
7. Wurden Sie von der Caritas darüber informiert,
daß sie Saatkartoffel in
Bosnien direkt einkauft, diese angebliche Mangelware
also dort an -
scheinend ohnehin vorhanden ist, was aber den österreichischen
Spendern nicht mitgeteilt wurde?
8. Wurden Sie vom Roten Kreuz darüber informiert,
daß dieses nur Sorten
ankauft, die in Serbien wachsen, obwohl den Spendern
versichert wird,
daß österreichisches Saatgut für
Bosnien gekauft würde?
9. Wurden Sie vom Roten kreuz darüber informiert?
daß die Spendengelder
aus Österreich via Internationales Rotes kreuz
für den Saatgutankauf
zentral vergeben werden, so daß die Raiffeisen
- Warenhandel - Austria nur
mit holländischem Saatgut in das lukrative Geschäft
mit Spendengeldern
einsteigen konnte?
10. Nach welchen Richtlinien gewährt die Bundesregierung
Unterstützungen
an Wohlfahrtsorganisationen für Aktionen im
Ausland?
11. Stellen diese Richtlinien sicher, daß die
Sammlung von Spenden durch
diese Organisationen nur auf der Basis wahrheitsgemäßer
Aussagen über
deren tatsächliche Verwendung erfolgt?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2 und 5 bis 9:
Die an der Aktion Saatgut beteiligten Wohlfahrtsorganisationen
haben sich im
Rahmen dieser Aktion nie an das Bundeskanzleramt
um finanzielle Unter -
stützung gewandt,
Zu Frage 3:
Es wurden von der Bundesregierung keine Mittel im
Rahmen der Aktion "Saat -
gut" gewährt. Die Bundesregierung hat im
Rahmen der Unterstützung der
Aktion "Nachbar in Not, im Jahre 1995 73,916
Millionen Schilling zur
Verfügung gestellt (Verdoppelung der im Zeitraum
vom 19. Juli bis 31. August
1995 eingelangten Spendengel der). Durch diese Spendengelder
wurden die
Lieferung von Gemüsesamen im Wert von 317 Millionen
Schilling sowie von
Saatkartoffeln im Wert von S 122.000,- finanziert.
Ein Zusammenhang mit der
Aktion "Saatgut" bestand hiebei nicht;
darüber hinaus wurden sowohl die
Gemüsesamen als auch die Saatkartoffeln in Österreich
angekauft.
Zu Frage 4:
Selbstverständlich werden für alle von
der Bundesregierung gewährten Unter -
stützungen von humanitären Hilfsorganisationen
Abrechnungen verlangt, um
die zweckmäßige Verwendung der Gelder
überprüfen zu können. Dies ist auch
bei der Aktion "Nachbar in Not" erfolgt.
Zu Frage 10:
Unterstützungen werden nach den Allgemeinen
Rahmenrichtlinien für die Ge -
währung von Förderungen aus Bundesmitteln
(Beschluß der Bundesregierung
vom 7. Juni 19771 ergänzt durch die Beschlüsse
vom 2. August 1983 und
9. September 1986), sowie nach den hiezu vom Bundeskanzleramt
erlassenen
"Allgemeinen Bedingungen für die Förderung
von humanitären Hilfsmaßnah -
men im Ausland" gewährt.
Zu Frage 11:
Die Richtlinien enthalten diesbezüglich keine
spezielle Bestimmung, sehen
jedoch vor, daß der Förderungsempfänger
die gewährten Förderungsmittel mit
einer Verzinsung (4 % über dem Diskontsatz der
Oesterreichischen National -
bank) zurückzuzahlen hat, wenn er den Bund über
wesentliche Umstände ge -
täuscht oder unvollständig unterrichtet
hat.