1192/AB-BR BR

Die Bundesräte Waldhäusl, Mag. Gudenus haben am 5. Juni 1997 unter der
Nr. 1290/J - BR/97 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Saatkartoffel - Aktion Saatgut gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wann haben sich die an der Aktion Saatgut beteiligten Wohlfahrtsorgani -
sationen im Zusammenhang mit der Aktion Saatgut seit Beginn dieser
Aktion an das Bundeskanzleramt gewandt?
2. Wie oft haben sich diese Wohlfahrtsorganisationen im Rahmen der Aktion
Saatgut an die Bundesregierung gewandt?
3. Wie oft und in welcher Höhe hat die Bundesregierung bzw. das Bundes -
kanzleramt die Wohlfahrtsorganisationen im Rahmen der Aktion Saatgut
unterstützt?
4. Wann und in welcher Form haben die Wohlfahrtsorganisationen für die
gewährten Unterstützungen Abrechnungen über die Verwendung der
Gelder vorgelegt? Sollte dies nicht erfolgt sein: Haben Sie urgiert?
Wenn nein, warum nicht?
5. Ist Ihrem Ressort inzwischen bekannt, welche Mengen an Saatgut der
verschiedenen Sorten zu welchem Preis pro Tonne in Österreich einge-
kauft wurden?
6. Wurde bei der Gewährung der Unterstützung vereinbart, daß die Mittel für
den Ankauf österreichischen Saatgutes zu verwenden sind?
Wenn nein? warum nicht?
Wenn ja, wie wurde dies überprüft?
7. Wurden Sie von der Caritas darüber informiert, daß sie Saatkartoffel in
Bosnien direkt einkauft, diese angebliche Mangelware also dort an -
scheinend ohnehin vorhanden ist, was aber den österreichischen
Spendern nicht mitgeteilt wurde?
8. Wurden Sie vom Roten Kreuz darüber informiert, daß dieses nur Sorten
ankauft, die in Serbien wachsen, obwohl den Spendern versichert wird,
daß österreichisches Saatgut für Bosnien gekauft würde?
9. Wurden Sie vom Roten kreuz darüber informiert? daß die Spendengelder
aus Österreich via Internationales Rotes kreuz für den Saatgutankauf
zentral vergeben werden, so daß die Raiffeisen - Warenhandel - Austria nur
mit holländischem Saatgut in das lukrative Geschäft mit Spendengeldern
einsteigen konnte?
10. Nach welchen Richtlinien gewährt die Bundesregierung Unterstützungen
an Wohlfahrtsorganisationen für Aktionen im Ausland?
11. Stellen diese Richtlinien sicher, daß die Sammlung von Spenden durch
diese Organisationen nur auf der Basis wahrheitsgemäßer Aussagen über
deren tatsächliche Verwendung erfolgt?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2 und 5 bis 9:
Die an der Aktion Saatgut beteiligten Wohlfahrtsorganisationen haben sich im
Rahmen dieser Aktion nie an das Bundeskanzleramt um finanzielle Unter -
stützung gewandt,
Zu Frage 3:
Es wurden von der Bundesregierung keine Mittel im Rahmen der Aktion "Saat -
gut" gewährt. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Unterstützung der
Aktion "Nachbar in Not, im Jahre 1995 73,916 Millionen Schilling zur
Verfügung gestellt (Verdoppelung der im Zeitraum vom 19. Juli bis 31. August
1995 eingelangten Spendengel der). Durch diese Spendengelder wurden die
Lieferung von Gemüsesamen im Wert von 317 Millionen Schilling sowie von
Saatkartoffeln im Wert von S 122.000,- finanziert. Ein Zusammenhang mit der
Aktion "Saatgut" bestand hiebei nicht; darüber hinaus wurden sowohl die
Gemüsesamen als auch die Saatkartoffeln in Österreich angekauft.
Zu Frage 4:
Selbstverständlich werden für alle von der Bundesregierung gewährten Unter -
stützungen von humanitären Hilfsorganisationen Abrechnungen verlangt, um
die zweckmäßige Verwendung der Gelder überprüfen zu können. Dies ist auch
bei der Aktion "Nachbar in Not" erfolgt.
Zu Frage 10:
Unterstützungen werden nach den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Ge -
währung von Förderungen aus Bundesmitteln (Beschluß der Bundesregierung
vom 7. Juni 19771 ergänzt durch die Beschlüsse vom 2. August 1983 und
9. September 1986), sowie nach den hiezu vom Bundeskanzleramt erlassenen
"Allgemeinen Bedingungen für die Förderung von humanitären Hilfsmaßnah -
men im Ausland" gewährt.
Zu Frage 11:
Die Richtlinien enthalten diesbezüglich keine spezielle Bestimmung, sehen
jedoch vor, daß der Förderungsempfänger die gewährten Förderungsmittel mit
einer Verzinsung (4 % über dem Diskontsatz der Oesterreichischen National -
bank) zurückzuzahlen hat, wenn er den Bund über wesentliche Umstände ge -
täuscht oder unvollständig unterrichtet hat.