1195/AB-BR BR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1289/J
- BR/1997, betreffend Anfragen an die
KFZ- Zulassungsevidenz, die die Abgeordneten Weiss,
Giesinger und Bösch am 27. Mai 1997
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zu Ihren Fragen 1., 2., 3. und 4:
Welches Ergebnis haben die angekündigten Gespräche
mit dem Bundesministerium
für Inneres erbracht?
Was spricht heute noch dagegen, den Gemeindesicherheitswachen
ebenso wie der
Bundespolizei und der Bundesgendarmerie die Möglichkeit
einzuräumen, Anfragen an
die zentrale KFZ - Zulassungsevidenz richten zu können?
Werden Sie sich dafür einsetzen, daß im
Rahmen der nächsten KFG - Novelle die
Gemeindewachkörper in die Liste der Auskunftsberechtigten
gemäß § 47 Abs. 4 KFG
aufgenommen werden?
Bis wann wird mit einer solchen Regelung zu rechnen
sein?
Antwort:
Ich darf neuerlich darauf hinweisen, daß die
Vollziehung dieser Bestimmung federführend dem
Bundesminister für Inneres obliegt (§136
Abs. 3b KFG 1967). Daher ist auch vom Bundes -
minister für Inneres zu beurteilen, ob bzw.
wieweit der Kreis der Auskunftsberechtigten aus der
Zentralevidenz ausgedehnt wird.
Als positives Ergebnis darf aber vermerkt werden,
daß in die Regierungsvorlage zur 19. KFG -
Novelle, die sich zur Zeit in parlamentarischer Behandlung
befindet, auch die Magistrate aller
Städte mit eigenem Statut in die Liste der Auskunftsberechtigten
Stellen aufgenommen worden
sind Bislang waren lediglich die Magistrate der Städte
Krems an der Donau und Waidhofen an
der Ybbs auskunftsberechtigt.
Hinsichtlich einer ausdrücklichen Aufnahme der
Gemeindesicherheitswachen in die Liste des
§ 47 Abs. 4 KFG 1967 gibt es auch entsprechende
Überlegungen im Bundesministerium für
Inneres. Wie ich in Erfahrung bringen konnte, ist
geplant, in einer Novelle zum Sicherheits -
polizeigesetz die Grundlage zu schaffen, damit durch
Verordnung Gemeinden als Sicherheits -
dienststellen eingerichtet werden können. Die
ausdrückliche Aufnahme der Gemeindesi -
cherheitswachen in die Liste der auskunftsberechtigten
Stellen im § 47 Abs. 4 sollte nach
Ansicht des Bundesministeriums für Inneres vom
Regime der zu schaffenden Sicherheitsdienst -
stellen abhängig gemacht werden.