1195/AB-BR BR

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1289/J - BR/1997, betreffend Anfragen an die
KFZ- Zulassungsevidenz, die die Abgeordneten Weiss, Giesinger und Bösch am 27. Mai 1997
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Ihren Fragen 1., 2., 3. und 4:
Welches Ergebnis haben die angekündigten Gespräche mit dem Bundesministerium
für Inneres erbracht?
Was spricht heute noch dagegen, den Gemeindesicherheitswachen ebenso wie der
Bundespolizei und der Bundesgendarmerie die Möglichkeit einzuräumen, Anfragen an
die zentrale KFZ - Zulassungsevidenz richten zu können?
Werden Sie sich dafür einsetzen, daß im Rahmen der nächsten KFG - Novelle die
Gemeindewachkörper in die Liste der Auskunftsberechtigten gemäß § 47 Abs. 4 KFG
aufgenommen werden?
Bis wann wird mit einer solchen Regelung zu rechnen sein?
Antwort:
Ich darf neuerlich darauf hinweisen, daß die Vollziehung dieser Bestimmung federführend dem
Bundesminister für Inneres obliegt (§136 Abs. 3b KFG 1967). Daher ist auch vom Bundes -
minister für Inneres zu beurteilen, ob bzw. wieweit der Kreis der Auskunftsberechtigten aus der
Zentralevidenz ausgedehnt wird.
Als positives Ergebnis darf aber vermerkt werden, daß in die Regierungsvorlage zur 19. KFG -
Novelle, die sich zur Zeit in parlamentarischer Behandlung befindet, auch die Magistrate aller
Städte mit eigenem Statut in die Liste der Auskunftsberechtigten Stellen aufgenommen worden
sind Bislang waren lediglich die Magistrate der Städte Krems an der Donau und Waidhofen an
der Ybbs auskunftsberechtigt.
Hinsichtlich einer ausdrücklichen Aufnahme der Gemeindesicherheitswachen in die Liste des
§ 47 Abs. 4 KFG 1967 gibt es auch entsprechende Überlegungen im Bundesministerium für
Inneres. Wie ich in Erfahrung bringen konnte, ist geplant, in einer Novelle zum Sicherheits -
polizeigesetz die Grundlage zu schaffen, damit durch Verordnung Gemeinden als Sicherheits -
dienststellen eingerichtet werden können. Die ausdrückliche Aufnahme der Gemeindesi -
cherheitswachen in die Liste der auskunftsberechtigten Stellen im § 47 Abs. 4 sollte nach
Ansicht des Bundesministeriums für Inneres vom Regime der zu schaffenden Sicherheitsdienst -
stellen abhängig gemacht werden.