1196/AB-BR BR
BEANTWORTUNG
der schriftlichen Anfrage 1308/J - BR/97
der Bundesräte Irene CREPAZ und Genossen
vom 24. Juli 1997
Zu Frage 1:
Ich habe die Einziehung der Fahrausweise, welche
zur unentgeltlichen
Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik
Österreich vom Bundesmi -
nisterium für Wissenschaft und Verkehr gemäß
§ 18 Abs. 1 des Bundesge -
setzes vom 9.7.1972, BGBl. Nr. 273, ausgestellt wurden
und aufgrund des
Bezügereformgesetzes, und der Novelle vom Jänner
1997 hiezu mit 1. April
1997 ihre Gültigkeit verloren haben, veranlaßt.
Bekanntlich wurde aufgrund des Antrages 245/A der
Abgeordneten Dr.
Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen auch
der § 18 Bezügegesetz
geändert und u.a. der Anspruch auf gebührenfreie
Beförderung auf den
österreichischen Eisenbahn -, Schiffahrt -
und Kraftfahrlinien für die Mit -
glieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie
die Obersten Organe
beseitigt. Sowohl dieser Antrag als auch der Bericht
des Verfassungsaus -
schusses des Nationalrates (240 der Beilagen zu den
Stenographischen Pro -
tokollen des Nationalrates XX.GP) mit dem geänderten
Gesetzestext und den
Erläuterungen hiezu, samt ausdrücklichem
Hinweis auf den Entfall der
Fahrausweise, wurden im Juli 1996 an alle Bundesräte
verteilt.
Auch im Bericht des Ausschusses für Verfassung
und Föderalismus des
Bundesrates (5224 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des
Bundesrates) vom 23. Juli 1996 wurde ausdrücklich
auf den Entfall der
Freifahrkarten hingewiesen. Dieser Bericht wurde
an alle Bundesräte ver -
teilt und anläßlich der Verhandlung im
Plenum des Bundesrates am 25. Juli
1996 vom Berichterstatter verlesen. Auch in der Debatte
zu diesem Tages -
ordnungspunkt wurde der Entfall der Fahrausweise
erörtert.
Im Herbst 1996 wurde eine neue Novelle zum Bezügegesetz
("Einkommenspyramide") diskutiert, die
mit 1. April 1997 in Kraft treten
sollte. In diesem Rahmen wurden auch Überlegungen
angestellt, aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung wieder Freifahrten vorzusehen.
Da eine inhaltliche Erledigung bis Jahresende nicht
zustande kam,
wurde eine vorläufige Verlängerung beschlossen:
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/1997 hat dann die
Gültigkeit der
Fahrausweise um ein Vierteljahr verlängert,
indem die Wirksamkeit des §
18 Bezügegesetz mit 1. April 1997 festgesetzt
wurde. Auch in der
Plenardebatte zu diesem Gesetzesbeschluß im
Bundesrat wurde auf diesen
Umstand hingewiesen. Bekanntlich konnte über
die Einkommenspyramide auch
zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden
und die Diskussion wur -
de weitergeführt. Von einer Einziehung der ungültigen
Ausweise wurde des -
halb Abstand genommen.
Der Bundesratsdienst hat daher im März d.J.
an alle Bundesrätinnen
und Bundesräte ein Schreiben gerichtet, worin
ausdrücklich auf das einst -
weilige Außerkrafttreten der Freifahrtausweise
mit 1. April 1997 aufmerk -
sam gemacht und ersucht wurde, sie nicht mehr zu
verwenden. Weiters wurde
deren mögliche spätere Einziehung in Aussicht
gestellt.
Abgesehen davon, daß die beiden Gesetzesbeschlüsse
des Nationalrates
- Bezügereformgesetz und Novelle hiezu - vom
Bundesrat verhandelt wurden
und - wie aufgezeigt - wiederholt ausdrücklich
auf den Wegfall der Frei -
fahrtkarten aufmerksam gemacht wurde, ist an die
Stelle der Freifahrt
eine Bestimmung getreten, wonach nach dem 1. April
1997 das Ausmaß der
Vergütung für Dienstreisen der Bundesräte
sich grundsätzlich nach den
Vorschriften der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse IX,
richtet und danach abzurechnen war!
In Anbetracht der angeführten ausdrücklichen
und wiederholten Hin -
weise auf die Ungültigkeit der Fahrausweise
mit 1. April 1997 kann wohl
eine irrtümliche Verwendung durch Mitglieder
eines Organs, das die Ungül -
tigkeit selbst beschlossen hat, ausgeschlossen werden.
Wie bereits eingangs erwähnt, habe ich aber
die Einziehung veran -
laßt.
Zu Frage 2:
Nein.