1196/AB-BR BR

BEANTWORTUNG
der schriftlichen Anfrage 1308/J - BR/97
der Bundesräte Irene CREPAZ und Genossen
vom 24. Juli 1997
Zu Frage 1:
Ich habe die Einziehung der Fahrausweise, welche zur unentgeltlichen
Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich vom Bundesmi -
nisterium für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesge -
setzes vom 9.7.1972, BGBl. Nr. 273, ausgestellt wurden und aufgrund des
Bezügereformgesetzes, und der Novelle vom Jänner 1997 hiezu mit 1. April
1997 ihre Gültigkeit verloren haben, veranlaßt.
Bekanntlich wurde aufgrund des Antrages 245/A der Abgeordneten Dr.
Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen auch der § 18 Bezügegesetz
geändert und u.a. der Anspruch auf gebührenfreie Beförderung auf den
österreichischen Eisenbahn -, Schiffahrt - und Kraftfahrlinien für die Mit -
glieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Obersten Organe
beseitigt. Sowohl dieser Antrag als auch der Bericht des Verfassungsaus -
schusses des Nationalrates (240 der Beilagen zu den Stenographischen Pro -
tokollen des Nationalrates XX.GP) mit dem geänderten Gesetzestext und den
Erläuterungen hiezu, samt ausdrücklichem Hinweis auf den Entfall der
Fahrausweise, wurden im Juli 1996 an alle Bundesräte verteilt.
Auch im Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus des
Bundesrates (5224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Bundesrates) vom 23. Juli 1996 wurde ausdrücklich auf den Entfall der
Freifahrkarten hingewiesen. Dieser Bericht wurde an alle Bundesräte ver -
teilt und anläßlich der Verhandlung im Plenum des Bundesrates am 25. Juli
1996 vom Berichterstatter verlesen. Auch in der Debatte zu diesem Tages -
ordnungspunkt wurde der Entfall der Fahrausweise erörtert.
Im Herbst 1996 wurde eine neue Novelle zum Bezügegesetz
("Einkommenspyramide") diskutiert, die mit 1. April 1997 in Kraft treten
sollte. In diesem Rahmen wurden auch Überlegungen angestellt, aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung wieder Freifahrten vorzusehen.
Da eine inhaltliche Erledigung bis Jahresende nicht zustande kam,
wurde eine vorläufige Verlängerung beschlossen:
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/1997 hat dann die Gültigkeit der
Fahrausweise um ein Vierteljahr verlängert, indem die Wirksamkeit des §
18 Bezügegesetz mit 1. April 1997 festgesetzt wurde. Auch in der
Plenardebatte zu diesem Gesetzesbeschluß im Bundesrat wurde auf diesen
Umstand hingewiesen. Bekanntlich konnte über die Einkommenspyramide auch
zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden und die Diskussion wur -
de weitergeführt. Von einer Einziehung der ungültigen Ausweise wurde des -
halb Abstand genommen.
Der Bundesratsdienst hat daher im März d.J. an alle Bundesrätinnen
und Bundesräte ein Schreiben gerichtet, worin ausdrücklich auf das einst -
weilige Außerkrafttreten der Freifahrtausweise mit 1. April 1997 aufmerk -
sam gemacht und ersucht wurde, sie nicht mehr zu verwenden. Weiters wurde
deren mögliche spätere Einziehung in Aussicht gestellt.
Abgesehen davon, daß die beiden Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
- Bezügereformgesetz und Novelle hiezu - vom Bundesrat verhandelt wurden
und - wie aufgezeigt - wiederholt ausdrücklich auf den Wegfall der Frei -
fahrtkarten aufmerksam gemacht wurde, ist an die Stelle der Freifahrt
eine Bestimmung getreten, wonach nach dem 1. April 1997 das Ausmaß der
Vergütung für Dienstreisen der Bundesräte sich grundsätzlich nach den
Vorschriften der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX,
richtet und danach abzurechnen war!
In Anbetracht der angeführten ausdrücklichen und wiederholten Hin -
weise auf die Ungültigkeit der Fahrausweise mit 1. April 1997 kann wohl
eine irrtümliche Verwendung durch Mitglieder eines Organs, das die Ungül -
tigkeit selbst beschlossen hat, ausgeschlossen werden.
Wie bereits eingangs erwähnt, habe ich aber die Einziehung veran -
laßt.
Zu Frage 2:
Nein.