1198/AB-BR BR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1298/J
- BR/1997, betreffend die Rolle des Kurato -
riums für Verkehrssicherheit, die die Abgeordneten
Dr. Bösch und Kollegen am 26. Juni 1997
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
1. und 2. Auf welcher Rechtsgrundlage besteht das
Kuratorium für Verkehrssicher -
heit bzw. dessen Tätigkeit im Rahmen behördlicher
Verfahren?
Welche Aufgaben wurden dem Kuratorium für Verkehrssicherheit
im
einzelnen und zu jeweils welchen Konditionen übertragen?
Vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, das wie
in der Anfrage erwähnt, rechtlich als Verein
zu qualifizieren ist, werden folgende Tätigkeiten
besorgt:
a) In § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 und
in § 31a KDV ist vorgesehen, daß ein eventuell
erforderlicher verkehrspsychologischer Befund von
einer verkehrspsychologischen Untersu-
chungsstelle beizubringen ist. Es ist Sache der Kraftfahrbehörden,
zu entscheiden, ob sie den
verkehrspsychologischen Befund beim Kuratorium für
Verkehrssicherheit oder bei einer
anderen verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
einholen.
b) Der zweite Tätigkeitsbereich im Rahmen von
behördlichen Verfahren ist die Durchführung
von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern.
Gemäß § 64a KFG 1967 hat der
Landeshauptmann geeignete Stellen zur Durchführung
von Nachschulungen zu ermächtigen,
wenn sie die im § 29c KDV genannten Voraussetzungen
erfüllen (bundeseinheitlich organisato -
rische Abläufe der Kurse, Supervision der Ausbildner
etc.). Das Vorliegen dieser Vorausset -
zungen wird vom BMWV festgestellt. Derzeit ist das
Kuratorium für Verkehrssicherheit durch
Erlaß des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zur Durchführung von
Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern
ermächtigt.
3. Welche finanziellen Leistungen erhält das
Kuratorium für Verkehrssicherheit aus
Ihrem Ressort bzw. aufgrund von Gesetzen, die von
Ihnen zu vollziehen sind?
Antwort:
Für die beiden oa. Tätigkeitsbereiche erhält
das Kuratorium für Verkehrssicherheit keine
finanziellen Leistungen vom Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr. Die Kosten für
die verkehrspsychologische Untersuchung oder die
Nachschulung sind vom Untersuchten oder
Nachzuschulenden zu tragen.
4. In welcher Form werden die quasi - hoheitlichen
Aktivitäten des Kuratoriums und
deren Qualität von Ihnen kontrolliert, mit welchem
Ergebnis und welchen allfälligen
Konsequenzen geschah dies bisher?
Antwort:
Vom Kuratorium für Verkehrssicherheit werden
regelmäßig Daten über durchgeführte Nach
-
schulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen
dem BMWV übermittelt. Von seiten
der dafür zuständigen Landeshauptmänner
bzw. Kraftfahrbehörden wurden bisher keine
negativen Mitteilungen über die Tätigkeit
des Kuratoriums für Verkehrssicherheit dem Bundes -
ministerium für Wissenschaft und Verkehr mitgeteilt.
Hingegen gab es schriftliche Beschwer -
den einzelner Ämter der Landesregierungen über
andere ermächtigte Stellen.