1198/AB-BR BR

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1298/J - BR/1997, betreffend die Rolle des Kurato -
riums für Verkehrssicherheit, die die Abgeordneten Dr. Bösch und Kollegen am 26. Juni 1997
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. und 2. Auf welcher Rechtsgrundlage besteht das Kuratorium für Verkehrssicher -
heit bzw. dessen Tätigkeit im Rahmen behördlicher Verfahren?
Welche Aufgaben wurden dem Kuratorium für Verkehrssicherheit im
einzelnen und zu jeweils welchen Konditionen übertragen?
Vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, das wie in der Anfrage erwähnt, rechtlich als Verein
zu qualifizieren ist, werden folgende Tätigkeiten besorgt:
a) In § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 und in § 31a KDV ist vorgesehen, daß ein eventuell
erforderlicher verkehrspsychologischer Befund von einer verkehrspsychologischen Untersu-
chungsstelle beizubringen ist. Es ist Sache der Kraftfahrbehörden, zu entscheiden, ob sie den
verkehrspsychologischen Befund beim Kuratorium für Verkehrssicherheit oder bei einer
anderen verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einholen.
b) Der zweite Tätigkeitsbereich im Rahmen von behördlichen Verfahren ist die Durchführung
von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern. Gemäß § 64a KFG 1967 hat der
Landeshauptmann geeignete Stellen zur Durchführung von Nachschulungen zu ermächtigen,
wenn sie die im § 29c KDV genannten Voraussetzungen erfüllen (bundeseinheitlich organisato -
rische Abläufe der Kurse, Supervision der Ausbildner etc.). Das Vorliegen dieser Vorausset -
zungen wird vom BMWV festgestellt. Derzeit ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit durch
Erlaß des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Durchführung von
Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern ermächtigt.
3. Welche finanziellen Leistungen erhält das Kuratorium für Verkehrssicherheit aus
Ihrem Ressort bzw. aufgrund von Gesetzen, die von Ihnen zu vollziehen sind?
Antwort:
Für die beiden oa. Tätigkeitsbereiche erhält das Kuratorium für Verkehrssicherheit keine
finanziellen Leistungen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr. Die Kosten für
die verkehrspsychologische Untersuchung oder die Nachschulung sind vom Untersuchten oder
Nachzuschulenden zu tragen.
4. In welcher Form werden die quasi - hoheitlichen Aktivitäten des Kuratoriums und
deren Qualität von Ihnen kontrolliert, mit welchem Ergebnis und welchen allfälligen
Konsequenzen geschah dies bisher?
Antwort:
Vom Kuratorium für Verkehrssicherheit werden regelmäßig Daten über durchgeführte Nach -
schulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen dem BMWV übermittelt. Von seiten
der dafür zuständigen Landeshauptmänner bzw. Kraftfahrbehörden wurden bisher keine
negativen Mitteilungen über die Tätigkeit des Kuratoriums für Verkehrssicherheit dem Bundes -
ministerium für Wissenschaft und Verkehr mitgeteilt. Hingegen gab es schriftliche Beschwer -
den einzelner Ämter der Landesregierungen über andere ermächtigte Stellen.