1202/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Jürgen
Weiss und Kollegen vom 24. Juli 1971
Nr.1305/J - BR, betreffend Vereinfachung des Gebühren
- und Abgabenrechts, beehre ich
mich, folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich bemerken, daß das
Bundesministerium für Finanzen immer bemüht ist,
seine Gesetze - soweit dies möglich ist - möglichst
bürgerfreundlich zu gestalten. Als Bei -
spiele seien erwähnt:
- Endbesteuerungspesetz. BGBl.Nr. 11/1993, wodurch
das Problem der Besteuerung be -
stimmter Kapitalerträge (Einlage - und Wertpapierzinsen)
durch das einfache System einer
Endbesteuerung gelöst wurde;
- Steuerreformgesetz 1993. BGBl. Nr. 118/1993, sowie
das Kommunalsteuerqesetz1993.
BGBl. Nr. 819/1993. Das Steuerreformgesetz enthält
eine Reihe von Bestimmungen, die be -
deutende administrative Erleichterungen mit sich
bringen. An Vereinfachungen sind insbe -
sondere festzuhalten:
die Abschaffung "traditioneller" Steuern
wie Gewerbesteuer, Vermögensteuer inklusive Erb -
schaftsteueräquivalent und der Sonderabgabe
von Banken;
Einführung weitgehender Pauschalierungen für
kleinere Unternehmer bei der Einkommen -
und Umsatzsteuer;
Anhebung der Bagatellgrenze bei der Umsatzsteuer;
Anhebung der Bagatellgrenze für die Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten bei der
Umsatzsteuer von 1,5 Mio. S auf 5 bzw. 8 Mio. S;
Wegfall der Gewinngrenze - und bei Gewerbetreibenden
auch der Einheitswertgrenze - für
die Buchführungspflicht;
Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage bei der
aus der Lohnsummensteuer hervorge -
gangenen Kommunalsteuer und beim Dienstgeberbeitrag;
Wegfall der Lohnsteuerkarte;
Zusammenführung des bisher zweigeteilten Verfahrens
(Veranlagung und Jahresausgleich)
in ein einheitliches Veranlagungsverfahren;
Vereinfachung im Bereich des Lohnzahlungszeitraumes
weitgehend automatisierte Übermittlung von Lohnzetteldaten;
weitgehende Vereinheitlichung der Fälligkeitstermine
für die Abfuhr von Abgaben;
- Abgabenänderungsgesetz1994, BGBl. Nr. 680/1994
Durch diese gesetzliche Regelung erfolgte die Befreiung
von der Erklärungspflicht für
bestimmte Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer und
die Anpassung des
Abfuhrzeitpunktes lohnabhängiger Abgaben an
eine weithin geübte Praxis. Schließlich
wurde im Interesse eines weiteren Schrittes zur Vereinheitlichung
der Lohnverrechnung der
lohnsteuerliche Lohnzahlungszeitraum und der sozialversicherungsrechtliche
Beitragszeitraum einheitlich mit (grundsätzlich)
einem Kalendermonat geregelt.
- Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz
1987 die Bundesabgabenordnung,
das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche
Einbringungsgesetz 1962 geändert
werden. BGBl. Nr. 682/1994
Dieses Gesetz enthält vor allem ein neues Selbstberechnungsmodell
für die Grunderwerb -
steuer und bestimmte Gerichtsgebühren. Dadurch
soll der Verwaltungsaufwand reduziert
werden und Grundbucheintragungen sollen rascher möglich
sein.
- Aufgrund eines Bundesgesetzes. LGBl. Nr. 629/1994,
wird die Wertpapiersteuer für nach
dem 31. Dezember 1994 eintretende Vorgänge nicht
mehr erhoben und kam es im Bereich
des Gebührengesetzes zum Wegfall einiger Gebührenpflichten
(Bogengebühr für Versiche -
rungsscheine, Gebühr für Anmeldung für
Zwecke der amtlichen Handelsstatistik, Gebühr für
Dienstverträge, Gebühren für Verträge
über Errichtung von Kapitalerhöhung bei Erwerbs -
und Wirtschaftsgenossenschaften, Gebühr für
Gesellschaftsverträge bei Personengesell -
schaften).
Weiters ist die bisherige Gebühr (Zessionsgebühr)
für die Abtretung von Anteilen an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung etnfallen
(Überführung in die Börsenumsatzsteuer
durch Erhöhung der Börsenumsatzsteuer für
Anteilsabtretungen von 0,5 % auf 2,5 %);
- Mit BGBl. Nr. 681/1994 wurde die Weinsteuer für
Vorgänge nach dem EU - Beitritt aufge -
hoben;
- Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1994,
wurde die Sonderabgabe von Erdöl
abgeschafft.
Aus dieser beispielsweisen Aufzählung ist ersichtlich,
daß es sicherlich ein Anliegen der
Finanzverwaltung ist, das Abgabenrecht laufend zu
vereinfachen.
Zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Die schon mehrmals geäußerte Absicht,
das Gebührenrecht zu vereinfachen, besteht nach
wie vor. Die Vereinfachung soll durch eine Vereinheitlichung
von Stempelgebühren und
Bundes - Verwaltungsabgaben erreicht werden. Im Hinblick
auf die notwendig gewordenen
Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung muß
die Frage einer Gebührenreform bzw. müssen
deren Modalitäten neu geprüft werden. Dies
ist eines der Themen, mit denen sich die Steuer -
reformkommission zu beschäftigen hat. Unabhängig
davon ist derzeit allerdings eine Novelle
zum Gebührengesetz in Ausarbeitung, in der auch
einige punktuelle Vereinfachungen und
Erleichterungen für die Abgabepflichtigen vorgesehen
sind. So sollen nunmehr
- unbeschriebene Seiten bei der Ermittlung der Bogengebühr
nicht mehr mitberücksichtigt
werden,
- amtliche Abschriften nur dann gebührenpflichtig
sein, wenn sie beglaubigt werden und
- Verlustanzeigen, Urgenzen zu Eingaben oder die
Zurückziehung von Eingaben gebührenfrei
sein.
Diese Änderungen stellen sicherlich Vereinfachungsmaßnahmen
dar.
Zu 2. und 3.:
Die Landes - und Gemeindeverwaltungsabgaben wurden
ursprünglich in die Überlegung zur
Vereinfachung des Gebührenrechtes miteinbezogen.
Seinerzeit konnte mit den Länderver-
tretern aber keine Einigung erzielt werden. Dies
deshalb, weil sie der Ansicht waren, daß eine
gemeinwirtschaftliche Bundesabgabe die länderspezifischen
Erfordernisse (insbesondere
unterschiedliche Lenkungserfordernisse) nicht entsprechend
berücksichtigen würde.
Aber auch zu diesem Punkt wurden in der Steuerreformkommission,
in der die Gemeinden
und Länder vertreten sind, Überlegungen
angestellt. Konkrete Ergebnisse liegen derzeit noch
nicht vor.
Zu 4.:
Die Barentrichtung von Abgaben bei Finanzämtern
ist - abgesehen von der in Ausnahme -
fällen möglichen Entgegennahme freiwilliger
Barzahlungen im Zusammenhang mit finanzbe -
hördlichen Vollstreckungsverfahren beim Innendienst
der Einbringungsstelle - nicht vorge -
sehen; die Finanzämter (Finanzkassen) sind daher
weder in organisatorischer noch aus -
stattungsmäßiger Hinsicht für einen
Barzahlungsverkehr eingerichtet.
Die bargeldlose Entrichtung mit Bankomatkarten setzt
eine entsprechende technische Aus -
stattung mit sogenannten Bankomatkassen voraus, welche
bei Finanzämtern derzeit nicht
vorhanden ist. Was die bargeldlose Entrichtung mit
Kreditkarten anbelangt, fällt für den
Akzeptanten solcher Karten bekanntlich ein von den
Kreditkartenfirmen in Rechnung ge-
stelltes Disagio von 3 bis 4 % vom Umsatz an. Aus
bugetären und rechtlichen Gründen kann
daher eine derartige Entrichtungsform nicht in Erwägung
gezogen werden.
Zu 5.:
Am Ziel einer Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage
für Lohnsteuer, Kommunalsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge wird ebenfalls
weiterhin festgehalten. Entsprechende
Schritte und Maßnahmen sollen unter anderem
durch die Steuerreformkommission erarbeitet
werden. Allerdings bedarf es zur Durchsetzung einer
derartigen Vereinheitlichung auch der
Bereitschaft aller am Verfahren Beteiligten. Einerseits
ergeben sich durch derartige Maß -
nahmen automatisch Belastungs- und Aufkommensverschiebungen,
andererseits muß es
auch zu Verfahrensänderungen kommen. In diesem
Zusammenhang möchte ich daran er -
innern, daß eine automatische Bindung der Bemessungsgrundlage
für die Kommunalsteuer
an jene für den Dienstgeberbeitrag - was eine
erhebliche Vereinfachungsmaßnahme be-
deutet hätte - seinerzeit bei Beschlußfassung
des Kommunalsteuergesetzes von Vertretern
der Gemeinden abgelehnt wurde, sodaß die vorgesehenen
Bestimmungen im Zuge der Be-
ratungen des Finanzausschusses des Nationalrates
wieder revidiert werden mußten.