1207/AB-BR BR
Die schriftliche Anfrage Nr. 1299/J - BR/1997, betreffend
Tiertransporte, die die Bundesräte
Rieser und Kollegen am 9. Juli 1997 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
1. und 7. Warum ist Österreich in der Umsetzung
der EU - Tiertransportrichtlinie noch
immer säumig, was dazu führt, daß
der volle Geltungsbereich der EU - Tier -
transportrichtlinie in Österreich nicht angewendet
werden kann und bei
Transitfahrten nicht einmal die EU - Standards wirkungsvoll
vollzogen werden
können?
Warum wurden vom Verkehrsministerium keine ausreichenden
Schritte
unternommen, daß, wie vom EU - Recht vorgeschrieben,
bis 1.1.1997 ein EU -
konformes Tiertransportgesetz/Schiene in Österreich
in Rechtskraft tritt?
Antwort:
Osterreich gehört zu den wenigen EU - Mitgliedstaaten,
die die einschlägigen gemeinschafts -
rechtlichen Vorschriften zum Tiertransport im Straßenverkehr
bisher überhaupt umgesetzt
haben. Wenn auch die anderen Mitgliedstaaten die
Richtlinien umsetzten, würden sich auch die
Tiertransporte durch Österreich deutlich verbessern.
Wie darüber hinaus hinsichtlich des
Transports von Tieren auf dem Straßenweg ein
Vergleich zwischen dem Tiertransportgesetz -
Straße und den einschlägigen Richtlinien
zeigt, sind die Bestimmungen des österreichischen
Tiertransportgesetzes - Straße insgesamt stärker
am Tierschutz orientiert als die gemeinschaftli -
chen Rechtsnormen.
Auch für den Bereich des Lufttransportes ist
Österreich in der Umsetzung der EU - Richtlinie
keineswegs säumig (vgl. das Tiertransportgesetz
- Luft, BGBl. Nr.152/1996).
Die Tierschutzregelungen für den Eisenbahntransport
wurden bisher im Rahmen des Interna -
tionalen Eisenbahnverbandes (UIC) europaweit koordiniert
und in einem Merkblatt des UIC -
Kodex geregelt. Eine gesetzliche Basis zum Vorschreiben
von Tierschutzbestimmungen ist
durch § 56 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
BGBl. Nr. 108/1988 idgF.) gegeben. Davon
wurde auch Gebrauch gemacht und Tierschutzregelungen
in die Bestimmungen des Öster -
reichischen Gütertarifs der ÖBB aufgenommen.
Inhaltlich sind damit etliche Tierschutzrege -
lungen der EU - Tiertransportrichtlinie für
den Eisenbahntransport bereits umgesetzt. An -
zumerken als weitere Umsetzungsmaßnahme ist
auch die Regelung für den Bereich der Trans -
portmittel und -behältnisse im Rahmen der Veterinärbehördlichen
Einfuhr - und Binnenmarkt -
verordnung 1996.
Vor allem aber zeigt sich in der Praxis, daß
diese Bestimmungen wirksam sind, zumal in
Österreich beim Eisenbahntransport bisher keine
Mißstände und kaum Probleme in Bezug auf
Tierschutz auftraten.
Die Frage einer formellen umfassenden Verankerung
in einem eigenen Tiertransportgesetz für
die Eisenbahn ist also von dieser Ausgangssituation
her zu sehen. Nichtsdestoweniger habe ich
eine solche gesetzliche Initiative vorbereitet, wobei
derzeit die bereits vorliegenden Ergebnisse
der allgemeinen Begutachtung ausgewertet werden und
der Entwurf überarbeitet wird.
Raben Sie die EU - Konformität des österreichischen
Tiertransportge -
setzes/Straße überprüfen lassen,
wenn ja, von wem und mit welchem Ergeb -
nis?
Antwort.
Der Umsetzungsstand der einschlägigen Richtlinien
für Tiertransporte steht meines Erachtens
außer Zweifel, da sowohl die Richtlinien als
auch die geltende österreichische Rechtslage als
bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Eine Überprüfung
der "EU - Konformität" des
Tiertransportgesetzes - Straße erübrigt
sich daher.
3. bis 5. Halten Sie angesichts des bekannten Urteils
des Verwaltungsgerichtshofes das
derzeit geltende österreichische Gesetz für
das Tiertransportgesetz/Straße
noch für ausreichend?
Wenn nein, wann werden Sie dem Parlament einen Novellierungsentwurf
vorlegen, der diesbezügliche Verbesserungen
bewirkt?
Werden Sie dem diesbezüglichen Wunsch der Landeshauptleutekonferenz
vom 5. Juni 1997 entgegenkommen? Wenn ja, durch welche
Schritte?
Antwort
Das von Ihnen angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom Dezember 1996
bezieht sich ausdrücklich auf einen Fall, in
dem ein in der BRD ansässiger Transportunterneh -
mer nach dem Tiertransportgesetz - Straße bestraft
wurde, weil er einen dem § 5 dieses Gesetzes
widersprechenden Transport hatte durchführen
lassen. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof
so beurteilt, daß die Anordnung zur Durchführung
des Transports im Ausland erteilt worden
war und daher im Inland nicht bestraft werden kann.
Daß im Ausland begangene strafbare
Handlungen im Inland nicht strafbar sind, ist ein
Charakteristikum des Verwaltungsstrafrechts
(VStG) und keine Besonderheit des Tiertransportgesetzes.
Die Frage, ob ein Teil der Fahrt -
strecke im Ausland zurückgelegt worden ist,
stellte sich in dem von Ihnen angesprochenen Fall
daher nicht und wurde vom Verwaltungsgerichtshof
demgemäß auch nicht beurteilt; daher ist
auch keine Änderung des Tiertransportgesetzes
- Straße erforderlich.
6. Welchen Zwischenbericht können Sie über
den Vollzug des Tiertransportge -
setzes in Österreich geben? Wieviele Strafen
wurden verhängt, wieviele
Strafen davon wurden bisher bezahlt?
Antwort:
Nach den mir derzeit vorliegenden halbjährlichen
Berichten der Länder - die das
Tiertransportgesetz - Straße in mittelbarer
Bundesverwaltung zu vollziehen haben - wurden seit
dem Inkrafttreten des Gesetzes insgesamt rund 9000
Tiertransporte kontrolliert. An Strafgel -
dern wurde seit dem Inkrafttreten ein Gesamtbetrag
von mindestens 2,7 Millionen Schilling
vorgeschrieben; eine Erhebung des davon tatsächlich
einbezahlten Gesamtbetrages war nicht
möglich, weil bei den Ländern hinsichtlich
einbezahlter Strafgelder keine Statistiken geführt
werden.
8. Welche im mittlerweile zur Begutachtung ausgeschickten
Entwurf für ein
Tiertransportgesetz/Eisenbahn für den Tierschutz
wichtigen Faktoren wie
z.B. maximale Transportzeiten, Berechnung der Gesamttransportzeit
in -
klusive Verladung, Ausstattungserfordernisse, Fütterungs
- und Tränkeinter -
valle, Lüftung, Betreuung, etc. sind auf weniger
strengem Niveau wie das
geltende österreichische Tiertransportgesetz/Straße
oder die EU - Tiertrans -
portrichtlinie geregelt bzw. fehlen? (Bitte um Gegenüberstellung
der differie -
renden diesbezüglichen Standards des Entwurfes
Tiertrans -
portgesetz(Eisenbahn - österreichisches Tiertransportgesetz/Straße
- geltende
EU - Richtlinie und Begründung)
Antwort:
Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die
EU - Tiertransportrichtlinie neben allgemeinen Be -
stimmungen, die für jeden Tiertransport gelten,
auch jeweils besondere Bestimmungen für den
Transport von Tieren auf der Schiene, auf der Straße,
auf dem Wasserweg und auf dem Luft -
weg vorsieht. Schon aus dem Grund sind nicht alle
Bestimmungen im Entwurf
Tiertransportgesetz - Eisenbahn gleich wie im Tiertransportgesetz
für die Straße oder für die
Luftfahrt. Auch bei der Umsetzung ist zu berücksichtigen,
daß transportartspezifische Unter -
schiede und Auswirkungen vorliegen. Ich darf etwa
auf das schienenspezifische System einer
Betreuung durch Tränken und Füttern in
bestimmten Bahnhöfen hinweisen.
Da es sich bei den Eisenbahntransporten von Tieren
hauptsächlich uni internationale Transporte
durch Österreich als Transitland handelt, wurde
im übrigen bei der Ausarbeitung des Entwurfes
für die Eisenbahn versucht, möglichst nahe
beim Wortlaut der EU - Transportrichtlinie zu
bleiben.
Darüberhinaus ist hier generell festzuhalten,
daß der Gesetzesentwurf für die Eisenbahn
aufgrund der Begutachtung gerade überarbeitet
wird, wobei auch - von den transportartspezi -
fischen Unterschieden abgesehen - besonderes Augenmerk
auf eine Abstimmung mit der EU -
Tiertransportrichtlinie und dem Tiertransportrecht
für die Straße in Österreich gelegt wird.
9. Können Sie sich vorstellen, die tierschutzrelevanten
Standards für Eisenbahn -
Transporte denen von LKW - Transporten in allen wesentlichen
Bereichen
anzupassen (z.B. Bestimmung über Lüftung,
max. Transportzeit, - strecke,
Betreuung, etc.)?
Antwort:
Dem Grund nach sollten die Schutzstandards für
Tiere natürlich gleichwertig sein. Wegen der
transportartspezifischen Unterschiede sind aber -
wie erwähnt - in den Regelungen der EU
gewisse Unterschiede vorgesehen, und meines Wissens
beziehen sich auch die bei der EU in
Gang befindlichen weiteren Arbeiten nicht automatisch
gleich auf alle Verkehrsträger.
10. Warum wurde im Entwurf Tiertransportgesetz/Eisenbahn
in Analogie zum
österreichischen Tiertransportgesetz/Straße
keine generelle 6 Stunden Grenze
eingefügt?
Antwort:
Kapitel VII, Pkt. 9 des Anhanges der EU - Tiertransportrichtlinie
sieht vor, daß die Mitgliedstaa -
ten eine nicht verlängerbare Transporthöchstdauer
von 8 Stunden für die Beförderung von
Schlachttieren vorsehen können, wenn der Versandort
und der Bestimmungsort ausschließlich
in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen. Diese Regelung
ist in der Entwurfsbestimmung für ein
Tiertransportgesetz - Eisenbahn ausgeführt,
indem - gleich wie in der für die Straße in Österreich
geltenden Regelung - 6 Stunden Transporthöchstdauer
vorgesehen sind.
11. Erachten Sie auch eine diesbezügliche Anpassung
des Tiertransportgeset -
zes/Straße für erforderlich? Wenn nein,
warum nicht?
Antwort:
Ich gehe davon aus, daß diese Frage sich auf
eine Änderung der derzeitigen Sechs - Stunden -
Beschränkung des Tiertransportgesetzes-Straße
für Schlachttiertransporte im Sinne der Richt -
linie 95/29/EG bezieht. Eine derartige Änderung
ist nicht in Aussicht genommen, weil die
Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße
diesbezüglich - wie ich bereits in meiner
Antwort zu Frage 1 ausgeführt habe - stärker
am Tierschutz orientiert sind.
12. bis 16. Welche gesetzlichen Bestimmungen bestehen
in Österreich derzeit für Heim -
tiertransporte?
Halten Sie diesen Zustand angesichts internationaler
Beispiele (z.B. diesbe -
zügliche Rechtssituation in anderen EU - Ländern)
für vertretbar bzw. dem
Tierschutzbewußtsein der Österreicher
entsprechend?
Welche konkreten Maßnahmen gedenken Sie insbesondere
dagegen zu unter -
nehmen, daß z.B. junge Hunde nicht länger
unter völlig unzureichenden und
tierquälerischen Verhältnissen zumeist
in PKW's, Kleinbussen oder - laster in
unser Land gebracht werden?
Nach welchen "tiertransportrechtlichen"
Gesichtspunkten ist hier zur Zeit
seitens der Exekutive vorzugehen?
Für welchen Zeitraum können Sie sich für
diesen Bereich eine verbesserte
gesetzliche Grundlage vorstellen?
Antwort:
Im Sinne des Tiertransportgesetzes - Straße
sind unter Heimtieren solche Tiere zu verstehen, die
zu einem anderen Zweck ak dem der Zucht oder der
Nutzung ihrer Produkte oder Arbeits -
kraft gehalten werden. Der Transport solcher Tiere
unterliegt nur dann nicht dem
Tiertransportgesetz - Straße, wenn er ohne
gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten
durchgeführt wird. Werden daher - wie in Ihrem
Beispiel - als Heimtiere bestimmte Welpen
nach Österreich importiert, um sie hier zu verkaufen,
erfolgt der Transport sehr wohl in "ge -
werblicher Absicht' des Verfügungsberechtigten
und hat daher dem Tiertransportgesetz - Straße
zu entsprechen. Insofern ist auch keine Änderung
der bestehenden Gesetzeslage erforderlich,
und ich kann auch nicht Ihre Ansicht teilen, daß
Österreich in dieser Beziehung schlechtere
Regelungen als andere Staaten der Europäischen
Union hat.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen,
daß das Tiertransportgesetz - Straße nicht die einzige
Rechtsvorschrift ist, die sich auf das Wohlergehen
von Tieren beim Transport bezieht. Das
Tiertransportgesetz pönalisiert nämlich
lediglich Mißstände beim Transport i.e.S., während
die
leider immer wieder vorkommenden Mißstände
großteils bereits den Tatbestand der Tierquäle -
rei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches
bzw. der einschlägigen Landestierschutzgesetze erfüllen.
Das Tiertransportgesetz -Luft ist grundsätzlich
auch für den Transport von Heimtieren anwend -
bar, außer diese können von ihrer Begleitperson
in den Passagierraum mitgenommen werden
(in diesem Fall ist ein tiergerechter Transport ohnedies
gewährleistet).