1207/AB-BR BR

Die schriftliche Anfrage Nr. 1299/J - BR/1997, betreffend Tiertransporte, die die Bundesräte
Rieser und Kollegen am 9. Juli 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
1. und 7. Warum ist Österreich in der Umsetzung der EU - Tiertransportrichtlinie noch
immer säumig, was dazu führt, daß der volle Geltungsbereich der EU - Tier -
transportrichtlinie in Österreich nicht angewendet werden kann und bei
Transitfahrten nicht einmal die EU - Standards wirkungsvoll vollzogen werden
können?
Warum wurden vom Verkehrsministerium keine ausreichenden Schritte
unternommen, daß, wie vom EU - Recht vorgeschrieben, bis 1.1.1997 ein EU -
konformes Tiertransportgesetz/Schiene in Österreich in Rechtskraft tritt?
Antwort:
Osterreich gehört zu den wenigen EU - Mitgliedstaaten, die die einschlägigen gemeinschafts -
rechtlichen Vorschriften zum Tiertransport im Straßenverkehr bisher überhaupt umgesetzt
haben. Wenn auch die anderen Mitgliedstaaten die Richtlinien umsetzten, würden sich auch die
Tiertransporte durch Österreich deutlich verbessern. Wie darüber hinaus hinsichtlich des
Transports von Tieren auf dem Straßenweg ein Vergleich zwischen dem Tiertransportgesetz -
Straße und den einschlägigen Richtlinien zeigt, sind die Bestimmungen des österreichischen
Tiertransportgesetzes - Straße insgesamt stärker am Tierschutz orientiert als die gemeinschaftli -
chen Rechtsnormen.
Auch für den Bereich des Lufttransportes ist Österreich in der Umsetzung der EU - Richtlinie
keineswegs säumig (vgl. das Tiertransportgesetz - Luft, BGBl. Nr.152/1996).
Die Tierschutzregelungen für den Eisenbahntransport wurden bisher im Rahmen des Interna -
tionalen Eisenbahnverbandes (UIC) europaweit koordiniert und in einem Merkblatt des UIC -
Kodex geregelt. Eine gesetzliche Basis zum Vorschreiben von Tierschutzbestimmungen ist
durch § 56 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes BGBl. Nr. 108/1988 idgF.) gegeben. Davon
wurde auch Gebrauch gemacht und Tierschutzregelungen in die Bestimmungen des Öster -
reichischen Gütertarifs der ÖBB aufgenommen. Inhaltlich sind damit etliche Tierschutzrege -
lungen der EU - Tiertransportrichtlinie für den Eisenbahntransport bereits umgesetzt. An -
zumerken als weitere Umsetzungsmaßnahme ist auch die Regelung für den Bereich der Trans -
portmittel und -behältnisse im Rahmen der Veterinärbehördlichen Einfuhr - und Binnenmarkt -
verordnung 1996.
Vor allem aber zeigt sich in der Praxis, daß diese Bestimmungen wirksam sind, zumal in
Österreich beim Eisenbahntransport bisher keine Mißstände und kaum Probleme in Bezug auf
Tierschutz auftraten.
Die Frage einer formellen umfassenden Verankerung in einem eigenen Tiertransportgesetz für
die Eisenbahn ist also von dieser Ausgangssituation her zu sehen. Nichtsdestoweniger habe ich
eine solche gesetzliche Initiative vorbereitet, wobei derzeit die bereits vorliegenden Ergebnisse
der allgemeinen Begutachtung ausgewertet werden und der Entwurf überarbeitet wird.
Raben Sie die EU - Konformität des österreichischen Tiertransportge -
setzes/Straße überprüfen lassen, wenn ja, von wem und mit welchem Ergeb -
nis?
Antwort.
Der Umsetzungsstand der einschlägigen Richtlinien für Tiertransporte steht meines Erachtens
außer Zweifel, da sowohl die Richtlinien als auch die geltende österreichische Rechtslage als
bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Eine Überprüfung der "EU - Konformität" des
Tiertransportgesetzes - Straße erübrigt sich daher.
3. bis 5. Halten Sie angesichts des bekannten Urteils des Verwaltungsgerichtshofes das
derzeit geltende österreichische Gesetz für das Tiertransportgesetz/Straße
noch für ausreichend?
Wenn nein, wann werden Sie dem Parlament einen Novellierungsentwurf
vorlegen, der diesbezügliche Verbesserungen bewirkt?
Werden Sie dem diesbezüglichen Wunsch der Landeshauptleutekonferenz
vom 5. Juni 1997 entgegenkommen? Wenn ja, durch welche Schritte?
Antwort
Das von Ihnen angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Dezember 1996
bezieht sich ausdrücklich auf einen Fall, in dem ein in der BRD ansässiger Transportunterneh -
mer nach dem Tiertransportgesetz - Straße bestraft wurde, weil er einen dem § 5 dieses Gesetzes
widersprechenden Transport hatte durchführen lassen. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof
so beurteilt, daß die Anordnung zur Durchführung des Transports im Ausland erteilt worden
war und daher im Inland nicht bestraft werden kann. Daß im Ausland begangene strafbare
Handlungen im Inland nicht strafbar sind, ist ein Charakteristikum des Verwaltungsstrafrechts
(VStG) und keine Besonderheit des Tiertransportgesetzes. Die Frage, ob ein Teil der Fahrt -
strecke im Ausland zurückgelegt worden ist, stellte sich in dem von Ihnen angesprochenen Fall
daher nicht und wurde vom Verwaltungsgerichtshof demgemäß auch nicht beurteilt; daher ist
auch keine Änderung des Tiertransportgesetzes - Straße erforderlich.
6. Welchen Zwischenbericht können Sie über den Vollzug des Tiertransportge -
setzes in Österreich geben? Wieviele Strafen wurden verhängt, wieviele
Strafen davon wurden bisher bezahlt?
Antwort:
Nach den mir derzeit vorliegenden halbjährlichen Berichten der Länder - die das
Tiertransportgesetz - Straße in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen haben - wurden seit
dem Inkrafttreten des Gesetzes insgesamt rund 9000 Tiertransporte kontrolliert. An Strafgel -
dern wurde seit dem Inkrafttreten ein Gesamtbetrag von mindestens 2,7 Millionen Schilling
vorgeschrieben; eine Erhebung des davon tatsächlich einbezahlten Gesamtbetrages war nicht
möglich, weil bei den Ländern hinsichtlich einbezahlter Strafgelder keine Statistiken geführt
werden.
8. Welche im mittlerweile zur Begutachtung ausgeschickten Entwurf für ein
Tiertransportgesetz/Eisenbahn für den Tierschutz wichtigen Faktoren wie
z.B. maximale Transportzeiten, Berechnung der Gesamttransportzeit in -
klusive Verladung, Ausstattungserfordernisse, Fütterungs - und Tränkeinter -
valle, Lüftung, Betreuung, etc. sind auf weniger strengem Niveau wie das
geltende österreichische Tiertransportgesetz/Straße oder die EU - Tiertrans -
portrichtlinie geregelt bzw. fehlen? (Bitte um Gegenüberstellung der differie -
renden diesbezüglichen Standards des Entwurfes Tiertrans -
portgesetz(Eisenbahn - österreichisches Tiertransportgesetz/Straße - geltende
EU - Richtlinie und Begründung)
Antwort:
Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die EU - Tiertransportrichtlinie neben allgemeinen Be -
stimmungen, die für jeden Tiertransport gelten, auch jeweils besondere Bestimmungen für den
Transport von Tieren auf der Schiene, auf der Straße, auf dem Wasserweg und auf dem Luft -
weg vorsieht. Schon aus dem Grund sind nicht alle Bestimmungen im Entwurf
Tiertransportgesetz - Eisenbahn gleich wie im Tiertransportgesetz für die Straße oder für die
Luftfahrt. Auch bei der Umsetzung ist zu berücksichtigen, daß transportartspezifische Unter -
schiede und Auswirkungen vorliegen. Ich darf etwa auf das schienenspezifische System einer
Betreuung durch Tränken und Füttern in bestimmten Bahnhöfen hinweisen.
Da es sich bei den Eisenbahntransporten von Tieren hauptsächlich uni internationale Transporte
durch Österreich als Transitland handelt, wurde im übrigen bei der Ausarbeitung des Entwurfes
für die Eisenbahn versucht, möglichst nahe beim Wortlaut der EU - Transportrichtlinie zu
bleiben.
Darüberhinaus ist hier generell festzuhalten, daß der Gesetzesentwurf für die Eisenbahn
aufgrund der Begutachtung gerade überarbeitet wird, wobei auch - von den transportartspezi -
fischen Unterschieden abgesehen - besonderes Augenmerk auf eine Abstimmung mit der EU -
Tiertransportrichtlinie und dem Tiertransportrecht für die Straße in Österreich gelegt wird.
9. Können Sie sich vorstellen, die tierschutzrelevanten Standards für Eisenbahn -
Transporte denen von LKW - Transporten in allen wesentlichen Bereichen
anzupassen (z.B. Bestimmung über Lüftung, max. Transportzeit, - strecke,
Betreuung, etc.)?
Antwort:
Dem Grund nach sollten die Schutzstandards für Tiere natürlich gleichwertig sein. Wegen der
transportartspezifischen Unterschiede sind aber - wie erwähnt - in den Regelungen der EU
gewisse Unterschiede vorgesehen, und meines Wissens beziehen sich auch die bei der EU in
Gang befindlichen weiteren Arbeiten nicht automatisch gleich auf alle Verkehrsträger.
10. Warum wurde im Entwurf Tiertransportgesetz/Eisenbahn in Analogie zum
österreichischen Tiertransportgesetz/Straße keine generelle 6 Stunden Grenze
eingefügt?
Antwort:
Kapitel VII, Pkt. 9 des Anhanges der EU - Tiertransportrichtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaa -
ten eine nicht verlängerbare Transporthöchstdauer von 8 Stunden für die Beförderung von
Schlachttieren vorsehen können, wenn der Versandort und der Bestimmungsort ausschließlich
in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen. Diese Regelung ist in der Entwurfsbestimmung für ein
Tiertransportgesetz - Eisenbahn ausgeführt, indem - gleich wie in der für die Straße in Österreich
geltenden Regelung - 6 Stunden Transporthöchstdauer vorgesehen sind.
11. Erachten Sie auch eine diesbezügliche Anpassung des Tiertransportgeset -
zes/Straße für erforderlich? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Ich gehe davon aus, daß diese Frage sich auf eine Änderung der derzeitigen Sechs - Stunden -
Beschränkung des Tiertransportgesetzes-Straße für Schlachttiertransporte im Sinne der Richt -
linie 95/29/EG bezieht. Eine derartige Änderung ist nicht in Aussicht genommen, weil die
Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße diesbezüglich - wie ich bereits in meiner
Antwort zu Frage 1 ausgeführt habe - stärker am Tierschutz orientiert sind.
12. bis 16. Welche gesetzlichen Bestimmungen bestehen in Österreich derzeit für Heim -
tiertransporte?
Halten Sie diesen Zustand angesichts internationaler Beispiele (z.B. diesbe -
zügliche Rechtssituation in anderen EU - Ländern) für vertretbar bzw. dem
Tierschutzbewußtsein der Österreicher entsprechend?
Welche konkreten Maßnahmen gedenken Sie insbesondere dagegen zu unter -
nehmen, daß z.B. junge Hunde nicht länger unter völlig unzureichenden und
tierquälerischen Verhältnissen zumeist in PKW's, Kleinbussen oder - laster in
unser Land gebracht werden?
Nach welchen "tiertransportrechtlichen" Gesichtspunkten ist hier zur Zeit
seitens der Exekutive vorzugehen?
Für welchen Zeitraum können Sie sich für diesen Bereich eine verbesserte
gesetzliche Grundlage vorstellen?
Antwort:
Im Sinne des Tiertransportgesetzes - Straße sind unter Heimtieren solche Tiere zu verstehen, die
zu einem anderen Zweck ak dem der Zucht oder der Nutzung ihrer Produkte oder Arbeits -
kraft gehalten werden. Der Transport solcher Tiere unterliegt nur dann nicht dem
Tiertransportgesetz - Straße, wenn er ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten
durchgeführt wird. Werden daher - wie in Ihrem Beispiel - als Heimtiere bestimmte Welpen
nach Österreich importiert, um sie hier zu verkaufen, erfolgt der Transport sehr wohl in "ge -
werblicher Absicht' des Verfügungsberechtigten und hat daher dem Tiertransportgesetz - Straße
zu entsprechen. Insofern ist auch keine Änderung der bestehenden Gesetzeslage erforderlich,
und ich kann auch nicht Ihre Ansicht teilen, daß Österreich in dieser Beziehung schlechtere
Regelungen als andere Staaten der Europäischen Union hat.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, daß das Tiertransportgesetz - Straße nicht die einzige
Rechtsvorschrift ist, die sich auf das Wohlergehen von Tieren beim Transport bezieht. Das
Tiertransportgesetz pönalisiert nämlich lediglich Mißstände beim Transport i.e.S., während die
leider immer wieder vorkommenden Mißstände großteils bereits den Tatbestand der Tierquäle -
rei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches bzw. der einschlägigen Landestierschutzgesetze erfüllen.
Das Tiertransportgesetz -Luft ist grundsätzlich auch für den Transport von Heimtieren anwend -
bar, außer diese können von ihrer Begleitperson in den Passagierraum mitgenommen werden
(in diesem Fall ist ein tiergerechter Transport ohnedies gewährleistet).