1214/AB-BR BR
 
Beantwortung
der Anfrage der Bundesräte Mühlwerth, Dr. Tremmel, Moser und Kollegen an die
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend Änderungen im
Sozialversicherungssystem,
(Nr.1322/J - BR/97).
Zu den Fragen 1 und 2:
Für Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, der Anspruch auf
Pflegegeld der Stufen 5 bis 7 hat, und deren Arbeitskraft durch diese Pflege gänzlich
in Anspruch genommen wird, soll der fiktive Dienstgeberanteil für eine Weiterver -
sicherung vom Bund getragen werden. Es wird mit 400 bis 500 Fällen einer solchen
Weiterversicherung gerechnet. Das Ausmaß der Belastung des Bundesbudgets ist
derzeit nicht bekannt, da die Entrichtung der Beiträge von der Beitragsgrundlage ab -
hängt und überdies im vorhinein nicht gesagt werden kann, wieviele Herabsetzungs -
anträge (aus wirtschaftlichen Gründen) gestellt werden. Nach kalkulativen Berech -
nungen soll die Belastung für den Bundeshaushalt aber eher gering ausfallen.
Zu Frage 3:
Zur Anzahl der geringfügig Beschäftigten darf ich auf die beiliegende Tabelle
(Beilage B) verweisen.
 
Frage 4:
Eine Differenzierung nach Wirtschaftszweigen ist nicht in Aussicht genommen.
Bezüglich der geringfügig Beschäftigten ist folgende Neuregelung geplant: Über -
steigt die Gesamtheit der Entgelte der geringfügig Beschäftigten den Betrag der
1 1/2 - fachen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, so ist ein Dienstgeberbeitrag von
der Lohnsumme zu entrichten.
Sofern die Gesamtheit der Entgelte aus mehreren Erwerbstätigkeiten über der
Geringfügigkeitsgrenze liegt, hat auch der Dienstnehmer einen Beitrag zu entrichten,
was eine Vollversicherung in der Pflichtversicherung bewirkt. Für den Fall, daß das
Gesamteinkommen niedriger als die Geringfügigkeitsgrenze ist, soll für den
Dienstnehmer eine besondere Form der freiwilligen Versicherung möglich sein.
Zu Frage 5:
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales plant keine Über -
nahme des Dienstgeberanteils für geringfügig Beschäftigte.
Zu Frage 6:
In Hinkunft soll es im Sozialversicherungsbereich nur mehr eine monatliche
Geringfügigkeitsgrenze geben.
Zu Frage 7:
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat in dieser Angelegenheit keine
Vorschläge zu unterbreiten, weil ihr Aufgabenbereich im Vollzug von Gesetzen
besteht. Mit Vertretern der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der
Bauern finden laufend Gespräche statt, deren Ergebnisse Eingang in den Entwurf
einer 21. BSVG - Novelle gefunden haben.
 
Zu Frage 8:
Der Hauptverband hat keine Vorschläge vorgelegt, er war dazu auch nicht
aufgerufen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die sogenannte Angehörigensubsidiarität in der bäuerlichen Krankenversiche -
rung ist mit dem Gedanken, alle Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung ein -
zubeziehen, nicht mehr vereinbar. Die Regelung der Bauern - Krankenversicherung
ist lediglich historisch bedingt. Da derartige Vorschriften in keinem anderen Sozial -
versicherungsgesetz enthalten sind, besteht die Absicht, diese Bestimmungen im
Einvernehmen mit der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Bauern ab
1999 aufzuheben. Um Härtefälle zu vermeiden, sind jedenfalls Übergangsbestim -
mungen in Aussicht genommen.
Zu Frage 11:
Der Bundesbeitrag in der Krankenversicherung der Bauern ist ein fixer Betrag,
sodaß sich direkte Auswirkungen auf das Bundesbudget nicht ergeben.
Zu Frage 12:
Anstelle der Mitversicherung sollen Bäuerinnen (Bauern) in Hinkunft einen
Krankenversicherungsschutz nach dem BSVG erhalten.
Zu Frage 13:
Mir sind keine Maßnahmen der Europäischen Union bekannt, in deren
Rahmen EU - Mittel für die soziale Absicherung der Bäuerinnen und Bauern zur Ver -
fügung stehen. Im Bereich der sozialen Sicherheit hat die EU grundsätzlich keine
Kompetenz, sodaß diesbezüglich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt
bleibt. Daher bestünde aus Sicht meines Ressorts auch keine Rechtsgrundlage für
 
die Gewährung finanzieller Zuschüsse zu den einzelstaatlichen Systemen der
sozialen Sicherheit durch die Europäische Union
Sollte vorliegende Frage die durch eine Richtlinie des Rates geschaffene
Möglichkeit für Zuschüsse aus EU - Mitteln (Kofinanzierung) für Vorruhestandsrege
lungen im landwirtschaftlichen Bereich betreffen, so handelt es sich bei solchen (im
Ermessen der Mitgliedstaaten stehenden Maßnahmen) aber nicht um Maßnahmen
im Bereich der Sozialversicherung, sondern um strukturpolitische Maßnahmen
(,,Stillegungsprämie"); hierfür wäre jedoch das Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft zuständig.
 
 
 
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