1215/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Dr. Peter Harring und Genossen vom
24. Juli 1997, Nr.1309/J - BR, betreffend § 33 und § 67 EStG, beehre ich mich, folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Selbstverständlich wurden in meinem Ressort Berechnungen darüber angestellt, wie sich die
Einschleifregelung beim allgemeinen Absetzbetrag auf die Tarifstruktur auswirkt. Es ist auch
zutreffend, daß im Sozialversicherungsrecht in bestimmten Fällen eine gesetzlich ange -
ordnete Zuordnung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sonstigen Bezügen fehlen kann. Es
ist in diesen Fällen entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 12 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988, eine rechnerische Zuordnung eines anteiligen Betrages der Jahresbeiträge zu
den Sonderzahlungen vorzunehmen.
Zu 2.:
Wie mir berichtet wird, ist derzeit weder in der einen noch in der anderen Angelegenheit ein
Verfahren wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anhängig.
Zu 3.:
Die Mehreinnahmen aus dieser Regelung beim allgemeinen Absetzbetrag sind mit rund
6 Mrd. öS (5 Mrd. Lohnsteuer und 1 Mrd. Einkommensteuer) jährlich anzunehmen.
Zu 4.:
In meinem Ressort sind keine Unterlagen verfügbar, aus denen die - sicherlich sehr geringe
und damit unbeachtliche - Anzahl der betreffenden Personen ersichtlich wäre. Im Hinblick auf
die zu Frage 1 dargestellte Rechtslage gehe ich allerdings davon aus, daß
"Mindereinnahmen" nicht entstehen werden.