1238/AB-BR BR
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1340/J - BR/1997 der Bundesräte Dr. Peter Harring und
Kollegen vom 23. Oktober 1997, betreffend anonyme Sparbücher und Verschärfung des
Bankgeheimnisses, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu1 und 2.:
Österreich wird die Argumentation zur EU - Konformität der österreichischen Rechtslage, die
im Antwortschreiben auf die Stellungnahme der Kommission vom 21. Februar 1997 formuliert
und von der Bundesregierung in der 9. Sitzung des Ministerrates am 15. April 1997
beschlossen wurde, auch in einem möglichen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) beibehalten. In einem solchen Verfahren würden sicherlich alle prozeßtechnischen
Möglichkeiten genutzt werden um den EuGH davon zu überzeugen, daß Österreich wichtige
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche gesetzt hat. In diesem Zusammenhang sei
insbesondere auf die am 1. August 1996 in Kraft getretene Novelle zum Bankwesengesetz,
BGBI.Nr. 447/1996, zur Hintanhaltung der organisierten Kriminalität sowie der Geldwäsche
verwiesen. Weiters kann davon ausgegangen werden, daß, soweit Transaktionen auf
anonymen Wertpapierdepots weiterhin zugelassen sind, diese für Zwecke der Geldwäsche
ungeeignet sind. Außerdem werden auf den derzeit existierenden anonymen Wertpapier -
depots zu mehr als 90% festverzinsliche Wertpapiere gehalten, weshalb aufgrund der be -
schränkten Laufzeit die Frage der bestehenden Wertpapierdepots in den nächsten Jahren
ohnehin weitgehend obsolet wird. Zudem wird die Ansicht vertreten, daß sich anonyme Spar -
bücher nicht für Zwecke der Geldwäsche eignen und diese Veranlagungsform daher auch
nicht der Geldwäsche- Richtlinie widerspricht.
Zu 3.:
Das österreichische Bankgeheimnis entspricht in seiner derzeitigen Ausgestaltung den Er-
fordernissen des Finanzplatzes Österreich und ist auch mit den Standards anderer Länder
durchaus vergleichbar. Im übrigen ist mir bewußt, daß es unterschiedliche Regelungen des
Bankgeheimnisses gibt.
Zu 4.:
Im Bundesministerium für Finanzen sind keine Fälle bekannt, in denen nach EuGH - Verfahren
rückwirkende Gesetzesänderungen vorgenommen werden mußten.
Zu 5. und 6.:
Der Vertrauensgrundsatz bildet einen wesentlichen Bestandteil der Grundlagen der Rechts -
sprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine rückwirkende Aufhebung der Anonymität
würde einen einschneidenden Eingriff in die Rechte Dritter, und zwar der Anleger, darstellen.
Zu 7.:
Dieser Frage kann erst nach Vorliegen eines allfälligen EuGH - Urteils unter Einbindung
sämtlicher sich daraus ergebender Konsequenzen seriös nachgegangen werden. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt wären Aussagen über bestimmte Maßnahmen rein spekulativer
Natur und somit verfrüht.
Zu 5.:
Der Steuerabzug vom Kapitalertrag erfolgt unabhängig davon, ob es sich um anonyme oder
identifizierbare Kapitalerträge handelt. Für den Fall der Aufhebung der Anonymität kann ich
derzeit ausschließen, daß die Tarifbesteuerung an die Stelle der Endbesteuerung trifft, zumal
es sich beim Endbesteuerungsgesetz um ein Bundesverfassungsgesetz handelt, das
wiederum nur mit Zwei - Drittel - Mehrheit geändert bzw. aufgehoben werden kann.