1239/AB-BR BR
 
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Jürgen Weiss und Kollegen vom 21. Oktober 1997,
Nr.1 338/J - BR, betreffend Einzelbesteuerung im grenzüberschreitenden Personen-
beförderungsleistungen beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Österreich hat mit einem einzigen Staat, nämlich mit der UdSSR (BGBI.Nr. 453/1973), ein
Abkommen geschlossen, aufgrund dessen grenzüberschreitende
Personenbeförderungen mit
Bussen, die im jeweils anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von der Umsatzsteuer steuer -
befreit sind. Mit anderen Staaten besteht kein solches Abkommen.
Hinsichtlich bestimmter anderer Staaten (z.B. Luxemburg, Großbritannien) wurden im Ver -
ordnungswege gemäß § 48 Bundesabgabenordnung Gegenrechtsverhältnisse hergestellt,
welche eine Steuerbefreiung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße
vorsehen. Da die Personenbeförderung durch österreichische Unternehmer mit in Österreich
zugelassenen Bussen in Deutschland besteuert wird, bestand bislang kein Grund, von einer
Besteuerung der in Österreich durchgeführten Personenbeförderung durch deutsche Unter -
nehmer mit in Deutschland zugelassenen Bussen Abstand zu nehmen.
Zu 2. und 3.:
Nach den mir vorliegenden Informationen hat Deutschland bisher mit keinem Staat ein Mehr -
wertsteuerbefreiungsabkommen für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden
Personenverkehr abgeschlossen. Eine Steuerbefreiung auf der Basis der Gegenseitigkeit
wird von Deutschland ebenfalls in keinem einzigen Fall angewendet. Es kann daher als
unrealistisch angesehen werden, daß Deutschland in bezug auf Österreich zu einer
derartigen Vorgangsweise bereit wäre.
 
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Personenbeförderung wird auf EU - Ebene im Zu -
sammenhang mit der Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem nach dem Ur -
sprungslandprinzip neu geregelt werden. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission
ihren Richtlinienvorschlag betreffend die Personenbeförderung aus dem Jahre 1992 bereits
zurückgezogen. Die Kommission selbst hat die Vorlage eines entsprechenden neuen Vor -
schlags bis Ende nächsten Jahres angekündigt. Es erscheint daher nicht zielführend, in be -
zug auf Deutschland kurzfristig eine Sonderregelung, deren Übereinstimmung mit geltendem
EU - Recht überdies noch zu prüfen wäre, einzuführen.