1244/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Weilharter und Kollegen haben am 20. November 1997 unter der Nr.
1346/J - BR/97 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "dauerhafte
Verwendung des Bundesheeres für ressortfremde Zwecke" gerichtet. Diese aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den einleitenden Ausführungen der Anfragesteller ist zunächst grundsätzlich zu
bemerken, daß das österreichische Bundesheer ausschließlich im Rahmen der ihm durch die
Bundesverfassung übertragenen Aufgaben tätig wird. Dies trifft sowohl für die im Bereich
der "militärischen Landesverteidigung" ausgeübten Aktivitäten der HSNS, als auch für
Auslands - und Assistenzeinsätze zu.
Hinsichtlich des Assistenzeinsatzes an der Staatsgrenze ist überdies darauf hinzuweisen, daß
dieser Einsatz keineswegs zeitlich unbegrenzt angeordnet wurde, sondern von der
Bundesregierung zumindest einmal jährlich auf seine Voraussetzungen hin überprüft und
jeweils nur befristet verlängert wird. Im übrigen unternimmt das Bundesministerium für
Inneres durch die Aufstellung und den Ausbau einer Grenzgendarmerie erhebliche
Anstrengungen, um die Überwachung der Staatsgrenze ehestmöglich mit eigenen Kräften
bewerkstelligen zu können. Der Vorwurf, der Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze stelle
einen "verfassungswidrigen Zustand" dar, ist daher nicht gerechtfertigt.
Was schließlich die Frage einer allfälligen Refundierung der Kosten für die HSNS einerseits
und für den Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der Staatsgrenze andererseits betrifft, so
kommt ein solcher Kostenersatz deshalb nicht in Betracht, weil es sich in beiden Fällen um
verfassungsgesetzliche Aufgaben des Bundesheeres handelt, deren finanzielle Bedeckung
grundsätzlich dein Bund selbst obliegt.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
 
Zu 1:
Der Personal - und Sachaufwand der Heeres - Sport - und Nahkampfschule (HSNS) beträgt
rund 64 Mio 5, das sind etwa 0,3 Prozent des Landesverteidigungsbudget.
Zu 2:
Keinen. Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 3:
Teile des Kaderpersonals der HSNS sind in Spezialverwendungen (z.B. als Fallschirm -
springer) und in Kommandantenfunktionen bei verschiedenen Mob -Truppenkörpern
beordert.
Zu 4:
Die Gesamtkosten, aufgeschlüsselt nach Jahren und Positionen, sind aus der
angeschlossenen Beilage ersichtlich.
Zu 5:
Keinen. Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 6 und 7:
Derartige Überlegungen wurden bisher konkret nicht angestellt, weil in den grenznahen
Garnisonen keine freien Unterbringungskapazitäten bestehen.
Zu 8 und 9:
Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.
 
Kostenaufstellung AssE - Staatsgrenze 1990 bis 1997

Kostenart
 
1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997*)

Mehrkosten

Personal

90

270

215

200

200

230

230

270
 
Material/Betrieb

84

215

210

225

189

190

142

145
 
Gesamt

174

485

425

425

389

420

372

415

Grundkosten**

Personal

120

320

255

150

170

90

140

165
 
Material/Betrieb

6

25

25

25

27

24

27

35

 
 
Anmerkung: Beträge in Mio S
*) Prognose
**) unabhängig vom AssE