1253/AB-BR BR
Die Bundesräte Weiss, Jaud, Giesinger, Lukasser und Vindl haben am
14. Jänner 1998 unter der Nr.1353/J - BR/98 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Information der Landtage über Vorhaben
der Europäischen Union gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"In welcher Weise ist nach Ihrer Ansicht durch den Vertrag von Amsterdam
künftig gewährleistet, daß entsprechend der Entschließung der erwähnten
Landtagspräsidentenkonferenz die Landtage in die Verstärkung der Zu -
sammenarbeit des Europäischen Parlaments und der Kommission in gleicher
Weise wie die Organe der Bundesgesetzgebung eingebunden sind?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Mitwirkung der Länder im Rahmen von Vorhaben der Europäischen Union
ist in Artikel 23d Bundes - Verfassungsgesetz sowie in der Bund - Länder - Ver -
einbarung, BGBl. 1992/775, geregelt. Darin ist bereits derzeit eine
lnformationspflicht des Bundes gegenüber den Ländern über alle Vorhaben im
Rahmen der EU, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren
oder sonst für sie von Interesse sein könnten, vorgesehen. Inwieweit die
Landtage in dieses Informationsverfahren eingebunden sind, obliegt den
Ländern selbst im Rahmen ihrer Landesverfassungsautonomie.
Das im Rahmen des Amsterdamer Vertrages vereinbarte Protokoll über die
Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union, das dem
EUVn, EGVn, EGKSVn und EAGVn beigefügt ist, zielt auf die Anerkennung
und praktische Verbesserung der Information und Konsultation einzelstaatlicher
Parlamente ab, ohne dabei in die unterschiedlichen innerstaatlichen Rege-
lungen der Mitwirkung einzelstaatlicher Parlamente im Rahmen der Europäi-
schen Union einzugreifen.
Dieses Protokoll ändert damit nicht die bereits derzeit verfassungsmäßig
verankerten EU - Mitwirkungsrechte der Österreichischen Länder. Sie zählen
weiterhin im Vergleich der regionalen Gliederungen der Mitgliedstaaten zu
jenen, denen eine starke Einbindung im Rahmen der EU - Politik zukommt.