1263/AB-BR BR
 
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1370/J - BR/1998, betreffend ungesicherte
Bahnübergänge in der Steiermark, die die Abgeordneten Rieser und Kollegen am 12. März
1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg ist festzuhalten, daß jede schienengleiche Eisenbahnkreuzung entsprechend der
Anordnung der Behörde gemäß den Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961,
BGBl.Nr. 2/1961 i.d.F. BGBl.Nr. 123/1988 durch das Eisenbahnunternehmen zu sichern ist.
Vor ihrer Entscheidung führt die Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, um jene Art der
Sicherung anordnen zu können, welche den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen
am besten entspricht. Ein wie in der Anfrage dargestellter "ungesicherter Bahnübergang"
existiert daher nicht.
Behörde für die Anordnung und Überprüfung einer nichttechnischen Sicherung ist der Lan -
deshauptmann und für die Anordnung und Überprüfung einer technischen Sicherung der
Bundesminister für Verkehr.
 
1. Sind Ihnen die oben beschriebenen Sachverhalte bekannt?
Im Bundesland Steiermark wurden 1997 auf nicht technisch gesicherten schienengleichen
Eisenbahnkreuzungen insgesamt 4 Personen durch Zusammenpralle mit Schienenfahrzeugen
getötet und 3 Personen schwer verletzt.
Nach Auskunft der ÖBB ereigneten sich auf der in km 12.665 der Strecke Stainach - Irdning -
Attnang - Puchheim befindlichen schienengleichen Eisenbahnkreuzung (zwischen den Bahnhö -
fen Bad Mitterndorf und Tauplitz) im Zeitraum 1990 - 1997 insgesamt 2 Zusammenpralle von
Schienenfahrzeugen mit Straßenbenützern, wobei 1 Person (am 23.10.1997) getötet wurde.
Auf der in km 70.987 der Strecke Selzthal - Bischofshofen zwischen den Bahnhöfen St.Martin
am Grimming und Öblarn situierten schienengleichen Eisenbahnkreuzung ereigneten sich im
Zeitraum 1990 - 1997 insgesamt 2 Unfälle, wobei 1 Person getötet wurde.
Am 12.8.1997 kam es auf der mit einer tauglichen Lichtzeichenanlage gesicherten schienen -
gleichen Eisenbahnkreuzung in km 244.166 der Strecke Wien Südbahnhof - Spielfeld - Straß
(zwischen den Bahnhöfen Leibnitz und Wildon) zum Zusammenprall des Zuges 44483 mit
einem PKW. Die PKW - Lenkerin erlitt dabei tödliche Verletzungen.
Bei allen vorgenannten Unfällen liegt kein Verschulden der ÖBB vor.
2. und 3.
Welche Maßnahmen betreffend Verkehrssicherheit bei Eisenbahnkreuzungen ge -
denken Sie zu treffen?
Können Sie garantieren, daß im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung der Steier -
mark alle technischen Möglichkeiten (z.B. automatische Schranken bzw. Lichtanlagen)
ausgeschöpft werden, um den Sicherheitsstandard auf den Bahnstrecken zu ver -
bessern?
Über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 12,665 der ÖBB - Strecke Stai -
nach/Irdning - Schärding in Krungl hat der Landeshauptmann von Steiermark am 29.1.1998 ein
Ermittlungsverfahren durchgeführt. Hiebei wurde festgestellt, daß aufgrund des bestehenden
Gefahrenpotentials eine technische Sicherung in Erwägung gezogen werden sollte. Eine
Entscheidung hierüber wurde noch nicht getroffen.
 
Die Österreichischen Bundesbahnen werden erforderlichenfalls aufgefordert, unverzüglich
einen entsprechenden Bauentwurf vorzulegen.
Nach Vorliegen des Bauentwurfes wird das eisenbahnrechtliche Verfahren so rasch wie
möglich durchgeführt werden.
Bezüglich der Sicherung der schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 70,987 der Bahn -
strecke Selzthal - Bischofshofen in Niederöblarn haben die Österreichischen Bundesbahnen
mitgeteilt, daß eine technische Sicherung der ggstdl. Eisenbahnkreuzung in Planung ist und
mit der Vorlage des Projektes im Jahr 1998 zu rechnen ist. Laut Mitteilung des Landeshaupt -
mannes von Steiermark wird diese Eisenbahnkreuzung am 14. Mai 1998 überprüft werden.
Nach Vorliegen des Bauentwurfes wird das eisenbahnrechtliche Verfahren so rasch wie
möglich durchgeführt werden.
Aufgrund des tödlichen Unfalles auf der schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km
244,166 der ÖBB - Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß in Kaindorf an der Sulm am 12.8.1997
wurde die ggstdl. Eisenbahnkreuzung am 30.3.1998 über ho. Ermächtigung überprüft.
Die Überprüfung der Sicherung hat ergeben, daß eine Änderung der Sicherung nicht erforder -
lich ist.
4. und 5.
Wann fand die letzte Überprüfung von nichttechnisch gesicherten Eisenbahnkreu -
zungen in der Steiermark statt?
Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieser Überprüfung getroffen?
Sämtliche nicht technisch gesicherte schienengleiche Eisenbahnkreuzungen werden seitens der
ÖBB einmal jährlich auf den unveränderten bescheidmäßigen Zustand überprüft. Dies ist dem
Eisenbahnunternehmen in der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 gesetzlich vorgeschrieben.
Sofern sich bei dieser Überprüfung herausstellt, daß der bescheidmäßige Zustand nicht mehr
vorliegt oder Änderungen im Einflußbereich einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung
eingetreten sind, wird von den ÖBB selbstverständlich ein amtswegiges Überprüfungsverfahren
bei der Obersten Eisenbahnbehörde beantragt.
Soweit es die Überprüfungsergebnisse erforderten, wurden die nicht technisch gesicherten
schienengleichen Eisenbahnübergänge entsprechend modifiziert.
 
6. und 7.
Ist Ihnen der Sachverhalt bekannt, daß auf der Strecke Amstetten - Tarvis die Über -
fahrtsbrücke bei Kilometer 252,435 in der Gemeinde St. Georgen ob Judenburg in der
Steiermark aufgrund eines Schreibens der Österreichischen Bundesbahnen vom
24.5.1995 nicht mehr mit Fahrzeugen und Maschinen mit mehr als 6,6 Tonnen Ge -
samtgewicht befahren werden soll?
Wenn ja, welche Lösung können Sie den angrenzenden fünf Anrainern, die die Eisen -
bahnüberfahrtsbrücke notwendig zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen
Nutzflächen von insgesamt 40 ha benützen müssen, anbieten?
Die Planung der gegenständlichen Überfahrtsbrücke erfolgte im Einvernehmen mit der örtli -
chen Gemeinde und den betroffenen Anrainern. Basierend auf diesen Verhandlungen wurde
diese Brücke mit einer Tragfähigkeit von 6,6 Tonnen behördlich genehmigt und 1961 errichtet.
Wie mir die ÖBB mitteilen, wäre - um die Tragfähigkeit der Brücke zu erhöhen - ein Neubau
erforderlich. Die Finanzierung eines Neubaues müßte von den betroffenen Anrainern bzw. der
Gemeinde St. Georgen ob Judenburg übernommen werden. Nachdem die Brücke in einem
ordnungsgemäßen Erhaltungszustand und somit nicht erneuerungsbedürftig ist, besteht seitens
der Österreichischen Bundesbahnen kein Handlungsbedarf.
8. Sind Sie bereit, aus Sicherheitsgründen, vor allem für Fußgänger, die verkehrsfluß -
hemmenden Bahnschranken im städtischen Bereich, durch Unterführungen oder
Überführungen auf den erforderlichen Sicherheitsstandard und notwendigen Ver -
kehrsfluß anzuheben?
Eine schienengleiche Eisenbahnkreuzung stellt eine Verkehrsfläche dar, welche von zwei
Verkehrsträgern - nämlich der Straße und der Schiene - gemeinsam benützt wird. Aus dieser
gemeinsamen Benützung ergeben sich naturgemäß für beide Verkehrsträger auch gemeinsame
Verpflichtungen zur Sicherung, Erhaltung und Umgestaltung einer Eisenbahnkreuzung.
Die Österreichischen Bundesbahnen sind u.a. für den ordnungsgemäßen bescheidmäßigen
Zustand der Eisenbahnkreuzungen verpflichtet.
Sollte der jeweilige Straßenerhalter angeblich verkehrshemmende Bahnschranken im städti -
schen Bereich durch Unter - bzw. Überführungen ersetzen wollen, so ist dies auch von diesem
zu betreiben und zu finanzieren.
 
Wie mir die ÖBB mitteilen, sind aber auch diese grundsätzlich, sowohl aus Sicherheitsgründen
als auch im Interesse einer flüssigen Betriebsabwicklung, an der Auflassung von schienen -
gleichen Eisenbahnkreuzungen interessiert und daher auch bereit, einen ihren Interessen
entsprechenden Anteil an den Baukosten zu tragen.