1267/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Mag. GUDENUS, MÜHLWERT, Univ. - Prof. Dr. BÖHM haben
am 12. März 1993 unter der Nr. 1368/J - BR/98 an mich eine schrift -
liche parlamentarische Anfrage betreffend "Bandenbildung zum Zwek -
ke der Tierquälerei" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1) Wie viele Vorfälle von schwerer Tierquälerei wurden 1996, 1997
und heuer
a) angezeigt,
b) aufgeklärt,
c) gerichtsanhängig?
2) Ist Ihnen bekannt, wieviele dieser Vorfälle vermutlich oder
tatsächlich mit sogenannten Satanskulten in Verbindung zu
bringen sind?
3) Ist das Sektenreferat in der Bundespolizeidirektion Wien über -
haupt mit den beschriebenen Tieropfern (drei zu Tode gemarter -
te Katzen) befaßt worden?
Was haben die bisherigen Ermittlungen ergeben?
4) In welchen Bundesländern sind außerdem Sektenreferate der Si -
cherheitsbehörden tätig?
 
5) In welchen Bundesländern konnten Hinweise auf die Tätigkeit
von Satanskulten gesammelt werden?
6) Wieviele Delikte an schwerer Tierquälerei mußten 1996, 1997
und heuer Jugendlichen zugerechnet werden?
7) Ist Ihrem Ressort der Aufruf zur Tierquälerei in der Zeit
schrift "Explosiv" der sozialdemokratischen Schülerorganisa
tion AKS bekannt?
8) Was haben Sie gegen diesen Aufruf zu einer strafbaren Handlung
unternommen?
9) Warum wird organisierte, schwere Tierquälerei nicht unter dem
Tatbestand der Bandenbildung (§ 278 StGB) verfolgt?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
a.)
Im Jahre 1995 wurden 649 Fälle und im Jahre 1997 716 Fälle des
§ 222 StGB zur Anzeige gebracht. Für das Jahr 1998 liegt noch
kein statistisches Material vor.
Im Jahre 1996 wurden 416 Fälle und im Jahre 1997 426 Fälle des
§ 222 StGB geklärt.
c.):
Gemäß dem Offizialprinzip und der Anzeigenpflicht der Sicher -
heitsbehörden wurden die den Sicherheitsdienststellen bekanntge -
wordenen Fälle den zuständigen Gerichten auch zur Anzeige ge -
bracht.
 
Zu Frage 2:
Es kann statistisch nicht erfaßt werden, wie viele Vorfälle von
Tierquälerei mit sogenannten Satanskulten in Verbindung gebracht
werden können. Einerseits häufen sich die Informationen darüber,
andererseits kann aber in den seltensten Fällen ein Zusammenhang
nachgewiesen werden.
Zu Frage 3:
Die Bundespolizeidirektion Wien wurde in dieser Angelegenheit mit
den Ermittlungen befaßt. Bezüglich der Täter gibt es derzeit kei -
ne Anhaltspunkte. Bisher konnten auch keine Hinweise vorgefunden
werden, daß die Katzen im Zuge von rituellen Handlungen, die dem
Jugendsatanismus zuzurechnen wären, mißhandelt oder getötet wur -
den.
Zu Frage 4:
Mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien besteht bei keiner
Sicherheitsbehörde ein Sektenreferat.
Zu Frage 5:
In Kärnten, Steiermark, Tirol, Niederösterreich, Oberösterreich
und Wien gibt es Hinweise auf Tätigkeiten von Satanskulten.
Zu Frage 6:
In der derzeitigen kriminalpolizeilichen Anzeigenstatistik werden
in Bezug auf § 222 StGB keine Täterdaten gesammelt.
Zu Frage 7 und 8:
Dem Innenressort ist der Aufruf zur Tierquälerei in der Zeit -
schrift Explosiv nicht bekannt. Der in der Einleitung zur parla -
mentarischen Anfrage angeführte Hinweis auf einen diesbezüglichen
Artikel in der Kronenzeitung wurde laut Auskunft der Kronenzei -
tung weder 1996 noch 1997 veröffentlicht.
 
Zu Frage 9:
§ 279 StGB listet jene Tatbestände auf, die unter die Bandenbil -
dung subsumiert werde können. Der Tatbestand des § 222 StGB ist
in § 273 nicht enthalten. Weiters ist die Strafverfolgung wegen
Bandenbildung bei dieser Erscheinungsform gemäß § 126 Abs. 1 Z. 7
StGB nur dann möglich, wenn der Schaden den Betrag von öS
25.000,-- übersteigt.