1268/AB-BR
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Waldhäusl
und Kollegen vom 27. März 1998, Nr. 1374/J-
BR/98, betreffend 200 Mio ÖS AMA - Strafe
für Milchbauern/ EU - Betrügereien
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Waldhäusl und Kollegen
vom 27. März 1998, Nr. 1374/J-BR/98, betreffend 200 Mio Ös
AMA - Strafe für Milchbauern/ EU - Betrügereien, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen im Einzelnen eingehe,
darf folgendes festgestellt werden:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung vom 10.2.1998 (3389/AB)
ausgeführt, ist das Milchquotensystem der Gemeinschaft eine Maß -
nahme, die Produktion an die Absatzmöglichkeiten anzupassen. Es
sieht vor, daß für Überschreitungen der Gesamtgarantiemenge der
betreffenden Mitgliedstaaten Zusatzabgaben an den Gemeinschafts -
haushalt abzuführen sind. Die Anlieferungen der Österr. Milch -
erzeuger in den Zwölfmonatszeiträumen 1995/96 und 1996/97 sind
innerhalb der zustehenden Anlieferungs - Gesamtgarantiemenge für
Österreich geblieben, im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 (1. April
1997 bis 31. März 1998) werden die österreichischen Milcherzeuger -
wie in den meisten anderen Mitgliedstaaten auch - Zusatzabgaben zu
entrichten haben. Nach den bisher vorliegenden Anlieferungsdaten
erwarten lediglich Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland und
Schweden keine Überschreitung ihrer Garantiemengen. In Österreich
liegt vom 1. April 1997 bis Mitte März 1998 eine Überlieferung von
1,98 % der für diesen Zeitraum ermittelten anteiligen Quote vor,
was vor allem auf einen starken Anstieg der Milchanlieferungen in
Österreich (insbesondere bis Jänner 1998) zurückzuführen ist.
Das konkrete Ausmaß der von den österr. Milcherzeugern zu ent -
richtenden Zusatzabgabe steht noch nicht fest, dieses kann erst
nach Durchführung der sogenannten Saldierung der Unterlieferungen
mit den Überlieferungen ermittelt werden.
Darüber hinaus ist anzumerken, daß ich - um den österr. Milcherzeu -
gern die bestmögliche Ausnutzung der Garantiemenge für Anlieferun -
gen zu ermöglichen - zum diesjährigen Preispaket im Agrarminister -
rat den Transfer der nicht zugeteilten Direktvermarktungs - Garantie -
menge in die Anlieferungs - Garantiemenge Österreichs gefordert habe.
Wenn der Rat diesen Transfer beschließt, kann die österr. Anliefe -
rungs - Garantiemenge ab dem nächsten Zwölfmonatszeitraum um diesen
Teil erhöht genutzt werden.
Zu den von Ihnen angesprochenen Vorkommnissen in anderen Mitglied -
staaten darf ich anmerken:
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 festgelegten Gesamt -
garantiemengen für Italien (sowie für die anderen Mitgliedstaaten)
bleiben von der Höhe allfälliger individuell erschwindelter Quoten
unbeeinflußt. Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen darf
die nationale Gesamtgarantiemenge nämlich nicht überschreiten.
Sonst ist die Zusatzabgabe zu entrichten.
Zu den Fragen 1 und 2:
Die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes und der
korrekte Vollzug der einzelnen Quotenregelungen in allen Mitglied -
staaten ist wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des
Binnenmarktes und die Vermeidung von Ungleichbehandlungen von land -
wirtschaftlichen Erzeugern in einzelnen Mitgliedstaaten. Soweit es
um die Vollziehung des Quotensystems in den Mitgliedstaaten
einschließlich der Verhinderung von Betrugs - und Mißbrauchsfällen
geht, wird von Österreich auf eine ordnungsgemäße Anwendung der
Gemeinschaftsrechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gedrängt.
Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Umsetzung und Abwicklung
der Garantiemengenregelungen in den Mitgliedstaaten liegt aber bei
den Dienststellen der Kommission und des Europäischen Rechnungs -
hofes, die in ihrem Bemühen durch das Bundesministerium für Land -
und Forstwirtschaft in allen Belangen volle Unterstützung genießen.
Von Seiten Österreichs wurde einer Erhöhung der EU - Milchquoten
weder zugestimmt noch wurde vom Rat eine derartige prozentuelle
Anhebung beschlossen. Sollte sich Ihre Fragestellung auf die vor
kurzem präsentierten Vorschläge der Kommission zur Reform der
gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich Milch beziehen, die ebenfalls
eine Quotenerhöhung vorsehen, ist darauf hinzuweisen, daß in diesen
Vorschlägen eine Erhöhung der italienischen Quoten um 2,99 %
vorgesehen ist. Für Österreich dagegen soll die Quote um 7,87 %
erhöht werden, was nach Finnland mit 8,39 % die zweithöchste
Quotenerhöhung darstellt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Aus der Höhe der Milchquote selbst sind keine direkten EU - Förd -
erungen ableitbar. Die von Ihnen in diesem Zusammenhang geäußerten
Bedenken sind deshalb nicht zutreffend. Die Milchmarktordnung sieht
aber Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes (wie z.B. für Butter
gem. VQ (EG) Nr. 2571/97) vor. Dabei wird auf die zweckentsprech -
ende Verwendung der gestützten Milcherzeugnisse geachtet. Wie
bereits bei Frage 1 ausgeführt, obliegt die Kontrolle der Förder -
ungsabwicklung der Mitgliedstaaten den entsprechenden EU - Institu -
tionen und nicht dem Bundesministerium für Land - und Forstwirt -
schaft, die bei Mißständen, die im Rahmen von "Vor - Ort - Kontrollen"
festgestellt werden, Rückforderungen aussprechen. Das Bundes -
ministerium für Land - und Forstwirtschaft hat hinsichtlich des
Vollzuges in anderen Mitgliedstaaten keine Kommentare und Bemerkun -
gen abzugeben und ist nur für den ordnungsgemäßen Vollzug der
Maßnahmen in Österreich verantwortlich. Die Inanspruchnahme dieser
Beihilfen steht den Marktteilnehmern der EU - Mitgliedstaaten
unabhängig von der einzelstaatlichen Milchquote offen und wird
auch von österreichischen Marktteilnehmern entsprechend genützt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die AMA wurde und wird ausschließlich von den Dienststellen der
Kommission und des Europäischen Rechnungshofs geprüft, aber nicht
durch andere Mitgliedstaaten. Österreich kann deshalb genausowenig
AMA - Bedienstete als Kontrollorgane in andere Mitgliedstaaten
schicken, als dies andere Mitgliedstaaten in Österreich tun können.
Davon abgesehen schreiben die Gemeinschaftsrechtsvorschriften im
Milchquotenbereich für alle Mitgliedstaaten verbindlich die Anzahl
der Mindestkontrollen vor. Das sind gem. VO (EWG) Nr. 536/93 40 %
der Abnehmer und 5 % der Direktvermarkter. Im Falle von Unregel -
mäßigkeiten ist die Kontrollanzahl zu erhöhen.
Zu Frage 7:
Die vorgeschlagene Vorgangsweise wäre EU - rechtswidrig, da es
unzulässig ist, den Vollzug gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtun -
gen wie die Entrichtung der gegenständlichen Zusatzabgabe vom
Verhalten anderer Mitgliedstaaten abhängig zu machen. Das Bundes -
ministerium für Land - und Forstwirtschaft kann sich nur im Rahmen
der Gesetze bewegen.
Zu Frage 8:
Österreich achtet - nicht nur während der Präsidentschaft - als
Nettozahler darauf, daß das Gerneinschaftsrecht in allen Mitglied -
staaten ordnungsgemäß angewandt wird und Unregelmäßigkeiten durch
entsprechende Kontrollen verhindert und aufgedeckt werden.