1276/AB-BR BR
Die Bundesräte Dr. Bösch, Windholz und Kollegen haben am 29. April 1998 unter der Nr.
1383/J - BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "MÜG"
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wie stehen Sie zu einer Unterstützung / Mitarbeit durch die MÜG im Suchtgiftbereich,
bei der Wahrnehmung von fremdenpolizeilichen Agenden, bei der Bewachung von
Bahnhöfen, öffentlichen Anlagen, Parkplätzen an öffentlichen Autobahnen udgl., bei der
Überwachung und Bekämpfung des Illegalen - und Schlepperunwesens und der
Überprüfung des illegalen Aufenthaltes von Ausländern?
2. Im Rahmen des Grenzkontrollgesetzes ist die Zollwache, und damit auch die MÜG, nur
an der EU - Außengrenze befugt, sicherheitspolitische Aufgaben wahrzunehmen. Die MÜG
ist nicht berechtigt, außerhalb dieses Grenzkontrollbereiches, also bei Schleierfahndung im
Hinterland, Illegale und Schlepper festzunehmen. Ist es richtig, daß Illegale und Schlepper
nach Beendigung einer Zollkontrolle "laufen gelassen" werden müssen und sich die
jeweiligen Zollwachebeamten strafbar machen, wenn sie diese Personen nach Beendigung
noch festhalten?
3. Glauben Sie nicht, daß es im Rahmen einer effektiven Grenzsicherung sinnvoll wäre, auch
der MUG die notwendigen sicherheitspolizeilichen Kompetenzen einzuräumen, die sie zur
effektiven Bekämpfung des Schlepper - und Illegalenunwesens braucht?
4. Haben Sie schon mit dem Bundesminister für Finanzen diesbezügliche Gespräche
geführt?
Wenn nein, gedenken Sie dies noch zu tun?
Wenn ja, mit welchem konkreten Inhalt?
5. Wie stehen Sie zur Aufnahme der Zollwache in das Sicherheitspolizeigesetz?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ich habe seit jeher die Ansicht vertreten, daß der sicherheitsbehördliche Streifen - und
Überwachungsdienst um so effektiver ist, je dichter das Netz der einsetzbaren
Exekutivkräfte ist. Daher ist es wünschenswert, daß auch jene Wachkörper die - wie die
Angehörigen der Zollwache oder die Angehörigen der Gemeindewachen - nicht dem
Bundesminister für Inneres beigegeben sind, in den sicherheitsbehördlichen Exekutivdienst
einbezogen werden. Freilich darf dabei nicht übersehen werden, daß es für diesen Einsatz
der gebotenen Koordination bedarf und daß dort wo diese mangels gemeinsamer
Kommandostruktur nicht besteht, eine Anbindung der sicherheitsbehördlichen
Aufgabenzuweisung bloß an die Erfüllung der ureigensten Vollzugsaufgaben dieser Organe
möglich ist. Dies gilt was die Zollorgane betrifft in gleichem Maße für jene, die ihre
Vollziehungsaufgaben ausschließlich an Zollamtsplätzen (§ 11 Zollrechts -
Durchführungsgesetz) erfüllen sowie für solche, die als Angehörige einer mobilen Einheit
(§ 8 Zollrechts - Durchführungsgesetz) einschreiten. Dementsprechend ist die Mitwirkung
der Zollorgane, insbesonders der Angehörigen der Zollwache, in § 9 Abs. 4 des
Grenzkontrollgesetzes und in § 43 Abs.. 5 des Suchtmittelgesetzes gestaltet worden. Eine
gleichartige Bestimmung wird gemäß dem Bericht und Antrag des Verkehrsausschusses zur
20. StVO - Novelle, 1225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XX.GP nunmehr als § 97 Abs. 1 a in die Straßenverkehrsordnung Aufnahme
finden.
Darüber hinaus haben zwischen den Bundesministerien für Inneres und für Finanzen
Verhandlungen mit dem Ziel stattgefunden, den Zollorganen, insbesondere den Angehörigen
der Zollwache auch außerhalb des Grenzkontrollbereiches (§ 9 Abs.. 4 GrekoG) ein
Einschreiten in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen sie bei Wahrnehmung der ihnen sonst
obliegenden Aufgaben mit dem Verdacht einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung
stoßen. In solchen Fällen sollten die Zollorgane ermächtigt werden, die keinen Aufschub
duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörden zu setzen, wenn wegen Gefahr im
Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet
werden kann. Ob das Ergebnis dieser Verhandlungen letztlich die maßgeblichen Interessen
in der Weise abdeckt, daß es zur Regierungsvorlage einer Novelle des Zollrechts -
Durchführungsgesetzes kommt, kann noch nicht abschließend gesagt werden. Sollte das
Vorhaben gelingen, könnten die Zollorgane, wenn sich bei Wahrnehmung der ihnen sonst
obliegenden Aufgaben der Verdacht gerichtlich strafbarer Schlepperei ergibt, mit den selben
Rechten und Pflichten einschreiten, wie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Eine Aufnahme der Angehörigen der Zollwache in die Liste der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) wurde ebensowenig in Erwägung gezogen, wie die
Schaffung einer Einschreitbefugnis der Zollorgane in Angelegenheiten der
Sicherheitsverwaltung. Gegen illegale Grenzgänger ist somit ein Einschreiten nur im
Grenzkontrollbereich möglich, also dort wo die für ein gesetzesgemäßes Vorgehen
erforderlichen Feststellungen ohne weiteres getroffen werden können.