1277/AB-BR BR

 

Wien,26 .Juni 1998
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1380/J - BR/1998, betreffend Führerscheingesetz -
Gesundheitsverordnung, die die Bundesräte Jürgen Weiss, Ilse Giesinger und Dr. Reinhard
Bösch am 29. April 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wie beurteilen Sie die von der Ärztekammer für Vorarlberg aufgezeigten Pro -
bleme bei der Handhabung der Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung?
Antwort:
Durch das FSG und die FSG - Gesundheitsverordnung wird die Untersuchung von Bewerbern
eine Lenkberechtigung von den Amtsärzten auf praktische Ärzte übertragen. Um den prakti -
schen Ärzten die nötigen Kenntnisse, die für diese Führerscheinuntersuchungen erforderlich
sind, zu vermitteln, sind verkehrsmedizinische Schulungen im Ausmaß von 12 Stunden vor -
gesehen. Wenn ein praktischer Arzt diese Schulung besucht hat, sollte er, so wie bisher der
Amtsarzt, in der Lage sein, die Fahrtüchtigkeit eines Bewerbers zu prüfen. Eine Beeinträchti -
gung der Verkehrssicherheit ist insbesondere auch deshalb nicht zu erwarten, da im Unterschied
 
zu den Amtsärzten die sachverständigen Ärzte für Allgemeinmedizin ausschließlich auf "ge -
eignet" lautende Gutachten erstellen dürfen. Sobald der praktische Arzt Zweifel am Vorliegen
der gesundheitlichen Eignung hat, muß er den Bewerber zum Amtsarzt überweisen.
Das Verbot für Ärzte, die eigenen Patienten untersuchen zu lassen, darf nicht als Mißtrauen des
Verordnungsgebers im Hinblick auf die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten verstanden
werden, sondern vielmehr als Schutz für den Arzt. Es ist zu befürchten, daß sich einige Führer -
scheinwerber, deren gesundheitliche Eignung fraglich ist, durch eine Untersuchung von
"ihrem" Arzt ein positives Gutachten erhoffen. Dadurch kann es zu Problemen beim jeweiligen
Arzt kommen, da er selbstverständlich ein auf geeignet lautendes Gefälligkeitsgutachten nicht
erstellen würde, jedoch seinen Patienten, der womöglich mit seiner ganzen Familie bei diesem
Arzt schon viele Jahre in Behandlung ist, nicht verlieren möchte. Ein derartiges Untersuchungs -
verbot hilft dem Arzt, diese Problematik zu vermeiden, indem er seinem Patienten erklärt, daß
er ihn nicht untersuchen darf.
Die Untersuchung selbst ist durchaus nicht minimal, sondern ist gegenüber der bisher ge -
handhabten ein Fortschritt. Außerdem werden durch die Gesundheitsverordnung künftig eine
größere Zahl an fachärztlichen Gutachten erforderlich sein. Die Anforderungen an die gesund -
heitliche Eignung insbesondere von Gruppe 2 Lenkern ist durch die Richtlinie 91/439 EWG des
Rates deutlich angehoben worden und spiegelt sich in der Gesundheitsverordnung wieder.
Für Lenker der Gruppe 2 gilt die gesundheitliche Eignung als gegeben, wenn die Gläserstärke
nicht mehr als + oder - 8 (nicht 2!) Dioptrien liegt.
Im übrigen wurde im Begutachtungsverfahren zur Gesundheitsverordnung seitens der Voral -
berger Landesregierung nicht erwähnt, daß in Vorarlberg im Unterschied zu den anderen
Bundesländern seit vielen Jahren die Führerscheinuntersuchungen von praktischen Ärzten
durchgeführt werden. Hätte Vorarlberg dies erwähnt, wäre eine entsprechende Übergangs -
bestimmung geschaffen worden. Nach meinem Wissensstand gibt es aber auch in Vorarlberg
mittlerweile entsprechende Ärzteschulungen.
 
2. Wurden Sie auch schon von anderen Stellen auf Probleme bei der Handhabung
der erwähnten Verordnung aufmerksam gemacht?
Was werden Sie unternehmen, um die aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten
umzusetzen?
Die sogenannten Probleme ergeben sich großteils aus den neuen EU - Vorschriften. Unklarheiten
wurden bereits mit der Novelle zur Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr.138/1998, beseitigt.
3. Bis wann ist mit der Änderung der Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnnng
zu rechnen?
Im Rahmen der im Verkehrsministerium eingerichteten Arbeitsgruppe betreffend Führer -
scheingesetz wird über eine etwaige weitere Änderung der FSG - Gesundheitsverordnung
diskutiert.