1280/AB-BR BR
Die Bundesräte Dr. Tremmel, Mag. Gudenus und Kollegen haben am 14. Mai1998
unter der Nr. 1389/J - BR/98 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
"Erleichterungen für Altösterreicher deutscher Muttersprache im Zusammenhang mit
der Exekutierung des Schengener Abkommens" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1 .Können Sie sich Erleichterungen für den Erhalt der österreichischen
Staatsbürgerschaft für die Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe aus
dem Gebiet der ehemaligen k.u.k. Monarchie im Zuge der geplanten Novelle zum
Staatsbürgerschaftsgesetz vorstellen?
Wenn ja: welche?
Wenn nein: warum nicht?
2. Können Sie sich Bevorzugungen für die Angehörigen der deutschsprachigen
Volksgruppe aus dem Gebiet der ehemaligen k.u.k. Monarchie bei der Erteilung von
Aufenenthaltstiteln und Arbeitsbewilligungen vorstellen?
Wenn ja: welche?
Wenn nein: warum nicht?
3. Können sie sich Erleichterungen bei der Ausstellung von Visa für die Angehörigen
der deutschsprachigen Volksgruppe aus dem Gebiet der ehemaligen k.u.k.
Monarchie durch die österreichischen Behörden vorstellen?
Wenn ja: welche?
Wenn nein: warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
In der geplanten Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz habe ich eine Erleichterung
bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an verfolgte Altösterreicher,
die Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der österreichisch - ungarischen
Monarchie waren und ihren Wohnsitz vor dem 9. Mai 1945 in Österreich hatten,
vorgesehen.
Hiebei wird Bedacht auf die spezifische Situation von Menschen genommen, die als
Nachfahren von Bürgern der Donaumonarchie vor 1945 zwar nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besaßen, aber ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten, und
aufgrund des Naziregimes ihre Heimat Österreich, deren Staatsbürger sie zu diesem
Zeitpunkt nicht waren, verlassen mußten.
Die Staatsbürgerschaft kann jedoch nur auf Antrag unter gleichzeitiger Erfüllung der
allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen, jedoch ohne Wartefrist, verliehen werden.
Für die Volksgruppe der Landler gibt es unter der Voraussetzung der legalen Einreise
und eines einjährigen legalen Aufenthaltes in Österreich sowie einer Arbeitszusage die
Möglichkeit des begünstigten Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft im
Interesse der Republik nach § 10 Absatz 4 des derzeitigen
Staatsbürgerschaftsgesetzes.
Zu Frage 2:
Eine Bevorzugung von Angehörigen dieser Volksgruppe bedürfte einer Änderung des
Fremdengesetzes 1997, die jedoch dem Gebot des Gleichheitsgrundsatzes
standhalten müßte.
Wie bereits von mir angekündigt, wird das Fremdengesetz 1997 im Laufe dieses
Jahres einer Beurteilung hinsichtlich der Vollzugspraxis unterzogen. Dieser Punkt
könnte daher in die Diskussion aufgenommen werden.
Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines
Ressorts, sondern in jenen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zu Frage 3:
Es war schon bisher Praxis, Angehörigen der in Rumänien lebenden
deutschsprachigen Minderheiten (z.B. Landlern), die etwa zu Besuchszwecken
regelmäßig nach oder durch Österreich reisen, längerfristig gültige Sichtvermerke zu
erteilen. An dieser Vorgangsweise hat sich auch im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 und dem Schengener Abkommen nichts
geändert. Auch nach diesen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, diesem
Personenkreis Visa C (Reisevisa) für mehrmalige Einreisen mit einjähriger
Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Hinsichtlich der Visagebühren möchte ich klarstellen, daß diese auf Grund eines
Beschlusses des Schengener Exekutivausschusses vereinheitlicht wurden. Die zu
entrichtende Gebühr hängt von der Art des zu erteilenden Visums und der
Aufenthaltsdauer ab. So sind für ein Flugtransit - oder Durchreisevisum 10 ECU und für
ein Visum mit einer Berechtigung zur mehrmaligen Einreise und einjähriger
Gültigkeitsdauer 50 ECU zu entrichten. Die Gebühr für ein nationales Visum für den
längerfristigen Aufenthalt beträgt ATS 600,-.