1282/AB-BR BR
 
Parlamentarische Anfrage der
Bundesräte Dr. Paul Tremmel, Mag. Gudenus und
Kollegen betreffend Erleichterungen für
Altösterreicher deutscher Muttersprache
im Zusammenhang mit der Exekutierung des
Schengener Abkommens
(Nr. 1388/J - BR/1998 v. 14.5.1998)
An den
Präsidenten des Bundesrates
Parlament
1017 Wien
Die Bundesräte Dr. Paul Tremmel, Mag. Gudenus und Kollegen haben an mich am
14. Mai 1998 eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Erleichterungen für
Altösterreicher deutscher Muttersprache im Zusammenhang mit der Exekutierung des
Schengener Abkommens gerichtet, welche den folgenden Wortlaut hat:
1. Können Sie sich Erleichterungen für den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft
für die Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe aus dem Gebiet der
ehemaligen k.u.k. Monarchie im Zuge der geplanten Novelle zum
Staatsbürgerschaftsgesetz vorstellen?
Wenn ja: welche?
Wenn nein: warum nicht?
2. Können Sie sich Bevorzugungen für die Angehörigen der deutschen Volksgruppe aus
dem Gebiet der ehemaligen k.u.k. Monarchie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln und
Arbeitsbewilligungen vorstellen?
Wenn ja: welche?
Wenn nein: warum nicht?
3. Können Sie sich Erleichterungen bei der Ausstellung von Visa für die Angehörigen der
deutschsprachigen Volksgruppe aus dem Gebiet der ehemaligen k.u.k. Monarchie
durch die österreichischen Behörden vorstellen?
Wenn ja: welche?
Wenn nein: warum nicht?
 
Die einzelnen Fragen beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr.76/1986 i.d.g.F. fallen Angelegenheiten
der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Inneres. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von einer
Beantwortung dieser Frage absehe.
Zu Frage 2:
Gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr.76/1986 i.d.g.F., fallen Angele -
genheiten der Ein - und Auswanderung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Inneres. Gemäß § 89 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die
Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FRG), BGBl. Nr.75/1997 trifft
Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen - um solche
Aufenthaltstitel wird es sich in der Regel bei den Angehörigen der Volksgruppe der
deutschsprachigen Altösterreicher in Rumänien handeln - der Landeshauptmann oder die
Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Bundespolizeibehörde.
Gemäß Bundesministeriengesetz 1986 BGBl. Nr.76/1986 i.d.g.F., fallen Angelegenheiten
des Arbeitsmarktes wie z.B. Arbeitsgenehmigungen in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Da somit diese Frage nicht in den Bereich der Vollziehung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten fällt, bitte ich um Verständnis, wenn ich von einer
Beantwortung absehe.
Zu Frage 3:
Gemäß § 88 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die
Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FRG), BGBl. Nr.75/1997, obliegt die
Erteilung von Visa den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten
österreichischen Vertretungsbehörden.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres ist die österreichische Botschaft
in Bukarest angewiesen, an deutschsprachige Altösterreicher in Rumänien Visa mit bis zu
einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die Botschaft ist ergänzend angewiesen, von der
Verpflichtungserklärung eines individuellen Einladers abzusehen, wenn seitens eines
Bundeslandes generell für diesen Personenkreis eine solche vorliegt. Weiters wurde
generell verfügt, daß solchen Personen im Fall einer beabsichtigten Einwanderung
gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz
ein Visum mit maximal sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen ist, um die rasche
Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Eine Änderung dieser Praxis ist mit der
Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsabkommens für Österreich nicht
eingetreten.