1286/AB-BR BR
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesrate Windholz, Dr. Bösch
und Kollegen vom 4.Juni 1998, Nr. 1398/J - BR/98, betreffend über -
höhte Bezüge im BMLF‘ beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Zwei Bedienstete im Büro des Herrn Bundesministers für Land - und
Forstwirtschaft sind mittels Sonderverträgen beschäftigt, beide
sind Akademiker.
Zu Frage 2:
Beide Bediensteten erhalten eine pauschale Abgeltung ihrer zeit -
lichen Mehrleistungen in dem vom Bundesministerium für Finanzen
festgelegten Ausmaß.
Zu Frage 3:
Ein Sektionsleiter und ein Abteilungsleiter des Ressorts waren vor
ihrer Bestellung mittels Sondervertrag im Büro des Herrn Bundes -
ministers beschäftigt.
Zu Frage 4:
In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forst -
wirtschaft beziehen grundsätzlich sämtliche Sektionsleiter und
Abteilungsleiter Verwendungszulagen (Leiterzulagen) gem. § 121
Zi. 3 Gehaltsgesetz 1956.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind diejenigen Sektions - und
Abteilungsleiter, die in das System des Besoldungsreformgesetzes
übergeleitet wurden, sowie die in der Antwort zu Frage 6 genannten
drei Abteilungsleiter, die auch eine Aufgabe in anderen Organisa -
tionseinheiten des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft wahrnehmen.
Zu Frage 5:
Ausgenommen die in der Antwort zu Frage 6 genannten drei Abtei -
lungsleiter sowie der Leiter einer Sektion (Sondervertrag vor
seiner Überleitung in das System der Besoldungsreform), bezog kein
Sektions - oder Abteilungsleiter Überstundenvergütungen.
Zu Frage 6:
Derzeit sind die Leiter von drei Abteilungen zusätzlich mit Auf -
gaben im Büro des Herrn Bundesministers bzw. in der Stabstelle
EU - Koordination betraut. Dazu ist zu bemerken, daß sich derartige
Doppelzuteilungen - abgesehen vom Einsparungseffekt - aufgrund der
guten fachlichen Kenntnisse und der Organisation des Hauses in
diesen Fällen sehr bewährt haben.
Die zeitlichen Mehrleistungen dieser Beamten werden daher durch
Überstundenvergütungen gem. § 16 Gehaltsgesetz 1956 bzw. durch
Sonn- und Feiertagsvergütungen gem. § 17 Gehaltsgesetz 1956
abgegolten.
Die Überstunden - Entgelte und Sonn - und Feiertagszulagen richten
sich nach den tatsächlich geleisteten zeitlichen Mehrleistungen.
Zu Frage 7:
Wie schon aus der Beantwortung zu Frage 2 ersichtlich, ergibt sich
aus der Doppelzuteilung der erwähnten Beamten eine massive zeit -
liche Mehrbelastung. Rückschlüsse auf eine mangelnde Auslastung im
Sinne Ihrer Anfragestellung sind somit nicht zutreffend. Es wurde
nur, wie bereits oben ausgeführt, vermehrt davon ausgegangen,
Beamte des Dienststandes des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft auch für diese Aufgaben zu verwenden, um die
Aufwendungen für Sonderzahlungen möglichst gering zu halten.
Zu Frage 8:
Nein.
Die Gründe für bestehende Ausnahmen wurden in der Anfrage -
beantwortung bereits dargelegt.