1287/AB-BR BR
 
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Bundesräte Alfred Schöls und Kollegen vom 2. Juni 1998,
Nr. 1391/J - BR, betreffend Bewaffnung der Zivilzöllner, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
In der österreichischen Zollverwaltung ist den zivilen Zollorganen keine Aufgabenausübung
übertragen, die eine Bewaffnung erfordern würde. Sie sind nach objektiven Kriterien keiner
höheren Gefährdung ausgesetzt, als beispielsweise Exekutoren oder Bedienstete der
Prüfungsabteilung für Strafsachen in den Finanzämtern. Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen besteht daher keine Veranlassung, aus diesem Titel
Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen. Auch ein subjektives Schutzbedürfnis der
Bediensteten kann - schon aufgrund der Beispielsfolgen - für eine derartige Maßnahme nicht
ausschlaggebend sein.
Zu 2.:
Die Risikosituation der zivilen Zollorgane ist aufgrund ihres Aufgabengebietes nicht höher
einschätzbar als die des öffentlichen Dienstes insgesamt. Dies wird nach Meinung des
Bundesministeriums für Finanzen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und darüber hinaus so gesehen. So hat beispielsweise auch die Prüfung der Ereignisse an
der deutsch - polnischen und der deutsch - schweizerischen Grenze zu keinem anderen
Ergebnis geführt und die Bediensteten der Warenabfertigung des deutschen Zolls versehen
nach den mir vorliegenden Informationen ihren Dienst nach wie vor ebenso unbewaffnet wie
die zivilen Bediensteten der italienischen, französischen, niederländischen, dänischen
britischen und irischen Zollverwaltung.
 
Zu 3.:
Die Zuweisung von Dienstwaffen an zivile Organe ist aus den dargelegten Gründen nicht
beabsichtigt. Wie die Untersuchung der tragischen Fälle, die dieser Anfrage zugrunde liegen,
ergeben hat, lassen sich solche Ereignisse auch durch die Bewaffnung von Bediensteten
nicht gänzlich ausschließen. In anderen allfällig auftretenden Gefahrensituationen sind die
zivilen Bediensteten durch bewaffnete Zollwacheorgane zu sichern.