1289/AB-BR BR
 
Die Bundesräte DDr. Königshofer und Kollegen haben am 4.6.1998 an mich eine
schriftliche Anfrage mit der Nr. 1394/J - BR/98 betreffend "Endlagerung von alten Ei -
senbahnschwellen" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Ja. Gemäß Auskunft der ÖBB weisen ca. 70% der Altschwellen so gute mechani -
sche Eigenschaften auf, daß sie für bestimmte Verwendungszwecke verkauft wer -
den können. Ein geringer Teil kann auf Nebengleisen wieder eingebaut werden. Der
Rest (sog. Moderschwellen) wird in dafür genehmigten thermischen Anlagen ent -
sorgt.
ad 2 und 3
Gemäß Festsetzungsverordnung 1997 stellen Eisenbahnschwellen (Schlüssel -
nummer 17207) keine gefährlichen Abfälle dar. Aufgrund eines Druckfehlers wurden
Bahnschwellen in der ÖNORM S 2100 (Ausgabe 1997) als gefährlich gekennzeich -
net. Diese falsche Kennzeichnung wurde jedoch durch ein Ergänzungsblatt behoben
(ÖNORM S 2100/AC1 vom 1. Jänner 1998).
Die Einstufung als nicht gefährlicher Abfall erfolgte aufgrund verschiedener Eluatun -
tersuchungen sowie Untersuchungen eines betroffenen Bodens. Aufgrund der lan -
gen Liegedauer im Gleis ist die Oberfläche der Schwellen weitestgehend ausgewa -
 
schen, so daß keine Beeinträchtigungen bei einer Nachnutzung im Landschaftsbau
zu erwarten sind.
Diese Aussagen gelten jedoch nur für kompakte, unzerkleinerte Eisenbahnschwel -
len. Zerkleinerte Altschwellen oder Bearbeitungsrückstände müßten der Schlüssel -
nummer 17213 zugeordnet werden und nach den entsprechenden Bestimmungen
des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) als gefährliche Abfälle entsorgt werden.
Die Nachnutzung von gebrauchten Bahnschwellen im Landschaftsbau kann unter
gewissen Einschränkungen (Vermeidung eines längeren Hautkontaktes, also z.B.
nicht auf Kinderspielplätzen, keine Verwendung im Wasserbau) eine ökologisch
sinnvolle Verwertung darstellen, wobei von einer Nachnutzungsdauer von 20 Jahren
und länger ausgegangen werden kann. Generell ist gemäß den Prinzipien des AWG
eine Verwertung von Abfällen einer bloßen Beseitigung vorzuziehen.
Bezüglich der Hinweise zur Abfallbehandlung in der ÖNORM S 2100 ist anzumer -
ken, daß dabei lediglich Empfehlungen für den Regelfall ausgesprochen werden.
Weiters wird auch auf rechtliche Rahmenbedingungen Rücksicht genommen.
In der ÖNORM S 2100 wird die Deponierung von Bahnschwellen deswegen als nicht
geeignete Behandlungsmethode angegeben, da aufgrund der Deponieverordnung
1996 und der Wasserrechtsgesetz - Novelle 1997 die Ablagerung von Abfällen mit
einem organischen Kohlenstoffgehalt (TOC) von mehr als 5% zukünftig verboten
sein wird. Nicht verwertbare Bahnschwellen müssen vor der thermischen Behand -
lung zerkleinert werden.
Betreffend die Belastung des Gleiskörpers mit Herbiziden stellte die ÖBB anläßlich
der vorliegenden Anfrage fest, daß seit dem Jahr 1991 nur noch neu entwickelte und
als ökologisch günstig zu beurteilende Blattherbizide eingesetzt werden und die
Aufwandsmengen gegenüber den früher verwendeten Bodenherbiziden um 50%
reduziert werden konnten.
 
ad 4
Gegen eine Weiterverwendung im Landschaftsbau unter den erwähnten Einschrän -
kungen ist aus ökologischen Gründen nichts einzuwenden.
ad 5
Grundsätzlich steht die Vorgangsweise der ÖBB betreffend alter Eisenbahnschwel -
len nicht im Widerspruch zu den geltenden Umweltnormen in Österreich. Dennoch
kann es zu Problemen kommen, die sich bei der Weitergabe an Privatpersonen
durch unsachgemäße Verwendung, insbesondere durch Verbrennung in unzulässi -
ger Weise, ergeben könnten. Mitarbeiter meines Ressorts haben in Gesprächen mit
den ÖBB diesen empfohlen, die Praxis der Weitergabe an Privatpersonen einzu -
stellen.
Die ÖBB haben nunmehr folgende Vorgangsweise gewählt: Beim Kauf von Alt -
schwellen muß jeder Käufer die Übernahme unter Angabe von Name und Adresse
auf einem Merkblatt bestätigen. In diesem Merkblatt wird ausdrücklich darauf hinge -
wiesen, daß das Verbrennen der Altschwellen verboten ist und daß nur kompakte
Altschwellen in der Weise zu verwenden sind, daß bei der Verwendung ein längerer
Hautkontakt vermieden wird. Eine Weitergabe an Dritte wird nicht gestattet.
Darüber hinaus werden die Käufer darauf aufmerksam gemacht, daß die ÖBB die
Daten über die Käufer und die übernommenen Mengen auf Anfrage den zuständigen
Behörden bekanntgeben. Diese Daten werden, um eine Überprüfung der jeweiligen
Verwendung zu ermöglichen, von den ÖBB über 7 Jahre aufbewahrt.