1322/AB-BR BR
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1471/J - BR/1998 betreffend die Praxis bei Pragmatisie -
rungen, die die Bundesräte SCHAUFLER und Kollegen am 4. August 1998 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Nach welchen Kriterien wurde bzw. werden Pragmatisierungen in Ihrem Ministerium
vorgenommen?
Definitivstellungen wurden bzw. werden nach den im § 178 BDG 1979 und Z 21.4 der Anlage 1 zum
BDG 1979 angeführten Kriterien vorgenommen. Dabei ist zu prüfen, ob der Antragsteller neben den
formalen Voraussetzungen die erforderliche
a. Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch - wissenschaftlichen Tätigkeit
(Forschung bzw. Erschließung der Künste),
b. Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und daktische Befähigung
sowie
c. Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch -
wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität(Hochschule) verbundenen Verwaltungs -
tätigkeit
aufweist.
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist die Definitivstellung bescheidmäßig auf Grund eines Rechts-
anspruches festzustellen.
2. Wurde bzw. wird bei Pragmatisierungen die Beurteilung durch die unmittelbar Vor -
gesetzten seitens Ihres Ministeriums berücksichtigt?
Die Beurteilung durch den unmittelbaren Vorgesetzten wurde bzw. wird, sofern diese auf die im
Gesetz formulierten Erfordernisse für eine Definitivstellung abstellt, berücksichtigt.
3. Wenn nein, warum nicht?
Eine Beurteilung oder Teile einer Beurteilung durch den unmittelbaren Vorgesetzten wurden bzw.
werden, sofern diese auf andere als im Gesetz formulierte Enfordernisse für eine Definitivstellung oder
andere Umstände abstellt, mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt.
4. Wie konnte in diesem oben geschilderten Fall der Antrag auf Pragmatisierung positiv
erledigt werden, obwohl vier bzw. fünf eingeholte Gutachten zu einer negativen Bewertung
kamen und auch die Personalkommission der Medizinischen Fakultät der Universität
Wien die Pragmatisierung nicht befürwortete?
In dem angesprochenen Fall war der Antrag auf Definitivstellung positiv zu erledigen, da insgesamt fünf
Gutachten vorliegen, von denen zwei eine Definitivstellung unter Hinweis auf die wissenschaftliche
Qualifikation zum Teil unter Hinweis auf Habilitationsniveau des Antragstellers befürworten, eines
wegen Unvollständigkeit auszuscheiden war sowie zwei in ihrer negativen Konklusion auf das Errei -
chen der vom Gesetz nicht geforderten Habilitation abstellen. Die Personalkommission der Medizi -
nischen Fakultät legte eine in sich widersprüchliche und nicht nachvollziehbare negative Stellungnahme
vor, in der unter einem festgestellt wird, daß die wissenschaftliche Tätigkeit in diesem Fall nicht als
ausreichend angesehen werden kann, sich der Antragsteller zur Zeit in einer wissenschaftlichen
besonders aktiven Phase befände, das Niveau der Originalarbeiten unter Berücksichtigung der noch
erschienen Studien einer Habilitation entspräche und der Antrag auf Grund der angeführten Gründe
Abstimmungsergebnisses nicht befürwortet werden könne. In einem späteren Schreiben nach Ein -
langen weiterer Gutachten stellte die Personalkommission ohne Angabe von Gründen fest, daß ihr
seinerzeitiger Beschluß in keiner Weise zu ändern wäre.
Nach Prüfung des rechtlich relevanten Sachverhaltes und unter Ausscheidung von vom Gesetz nicht
bedingten Erfordernisse und von in sich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Stellungnahmen
wurde seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr festgestellt, daß die Erfordernisse
für eine dauernde Verwendung an der betreffenden Universitätseinrichtung durch den Antragsteller
erfüllt werden.
5. Halten Sie wie im vorliegenden Fall den Betrieb einer vollen Kassenarztpraxis mit den
Pflichten eines pragmatisierten Assistenzarztes für vereinbar?
Im vorliegenden Fall ist der Betrieb einer Kassenpraxis mit den Pflichten eines Universitätsassistenten
im definitiven Dienstverhältnis anscheinend vereinbar, da die zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten
bis dato nicht schlüssig darlegten, daß diese Nebenbeschäftigung den Bediensteten an der Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige
wesentliche Interessen gefährdet, was eine Untersagung dieser Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs.
2 BDG 1979 ausschließlich rechtfertigen würde.
6. Halten Sie es - angesichts tausender arbeitsloser Mediziner, die in keiner Weise abgesi -
chert sind - für unbedenklich, einen laut vorliegender Gutachten fachlich für die Stelle des
Assistenzarztes nicht geeigneten Mediziner, der zusätzlich eine Kassenpraxis führt, zu
pragmatisieren?
Im angesprochenen Verfahren wurde durch die zur Entscheidung berufene Dienstbehörde auf Grund
der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen festgestellt, daß der Antragsteller die Voraussetzungen
für die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979 erbracht hat. Eine darüber hinausgehende Beurteilung
eines Antrages aus volkswirtschaftlicher Sicht ist vom Gesetz nicht vorgesehen und darf daher in einem
solchen Verfahren auch nicht vorgenommen werden.
7. Wieviele Pragmatisierungen hat es in diesem Bereich im letzten Jahr gegeben und
wieviele stehen in diesem Jahr noch unmittelbar bevor?
Im Jahre 1997 wurden in diesem Bereich (Medizinische Fakultäten der Universität Wien, der Uni -
versität Graz und der Universität Innsbruck) 26 wie in diesem Fall nicht habilitierte und 50 habilitierte
Universitätsassistenten gemäß § 178 BDG 1979 definitiv gestellt.
Da bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung besteht und
die Antragstellung in der Sphäre des Bediensteten liegt, ist eine Prognose über die in diesem Jahr noch
unmittelbar bevorstehenden Definitivstellungen nicht möglich.