1325/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Weiss, Giesinger und Jaud haben am 22. Juli 1998 unter der
Nr. 1418/J - BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Umsetzung von EU - Richtlinien gerichtet deren Wortlaut in der Beilage ange -
schlossen ist.
 
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
 
Zu den Fragen 1 bis 3:
Aus Artikel 23 d Abs. 5 B - VG folgt der Grundsatz, daß die Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Erlassung der zur Ausführung von
Richtlinien erforderlichen Gesetze, jeweils jener Gebietskörperschaft obliegt,
die aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung für die betreffende
Materie zuständig ist. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung im
Verhältnis zwischen Bund und Ländern hat durch den Beitritt zur EU diesbe -
 
Gemäß Art. 189 Abs. 3 EGV ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den
sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt
jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel. Der Umsetzungs -
verpflichtung der Länder könnte im Hinblick auf die zur Zielerreichung ergrif -
fenen Mittel innerhalb des durch die Richtlinie vorgegebenen Rahmens daher
durchaus in unterschiedlicher Weise entsprochen werden.
 
Sind jedoch Richtlinien so präzise formuliert, daß der nationale Umsetzungsakt
zulässigerweise nur deren Text wiederholen kann, so ist dem jeweils für die
Umsetzung zuständigen Gesetzgeber im Ergebnis kein Umsetzungsspielraum
eingeräumt. In diesem Fall wäre eine unterschiedliche Umsetzung aufgrund der
zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unzulässig. Offenbar bezieht
sich die in der Begründung der parlamentarischen Anfrage erwähnte Anfrage -
beantwortung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf
einen derartigen Fall.
 
Die Bundesregierung ist jedoch bestrebt - und hat dies bereits mehrfach in den
dafür zuständigen Gremien der Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht -, eine
derartige Überdeterminierung von Richtlinien zu vermeiden.
 
Vor diesem Hintergrund sehe ich bei der Umsetzung von EG - Richtlinien kein
Erfordernis für Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Regierungs -
politik.