1329/AB-BR BR
Die Abgeordneten Mag. John Gudenus und Kollegen haben am 23.7.1998 an mich
eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1462/J - BR/98 betreffend "Existenz von ‚Snuff‘ -
Filmen in Österreich seit mindestens 1980" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie
folgt zu beantworten:
ad 1
Mein Ressort wird über Strafanzeigen nicht verständigt. Dazu gibt es auch keine ge -
setzliche Verpflichtung. In concreto ist meinem Ressort auch keine Information
zugegangen, wonach es ,,Snuff" - Filme in Österreich gibt.
ad 2 und 3
Aufgrund eines nicht näher konkretisierten telefonischen Hinweises auf die vermu -
tete Existenz von sogenannten ,,Snuff" - Videos hat meine Amtsvorgängerin
Dkfm. Feldgrill - Zankel im Juni 1992 zwei Journalisten mit einer verdeckten
Recherche nach Materialien dieser Art beauftragt. Die genannte Recherche brachte
zwar keine Beweise für die Existenz von ,,Snuff" - Videos, jedoch eindeutige
Entdeckungen von Videos mit kinderpornographischen Inhalten, weshalb die
Autoren der Zusammenfassung ihrer Recherchearbeiten den Titel Kennwort:
"Knospe: Kinderpornographie in Österreich" gaben. Bei dieser Studie handelt es sich
um eine schockierende Dokumentation des Handels mit sogenannten
"Kinderpornovideos" sowohl auf kommerzieller als auch auf privater Ebene. Eine
Präsentation der im Zuge dieser Untersuchungen gesammelten Materialien im
Rahmen einer parlamentarischen Enquete hat in der Folge zur parlamentarischen
Entschließung vom 26. Juni 1992 (E 60 - NR/XVIII. GP) geführt, mit der die
Bundesregierung aufgefordert wurde, alle notwendigen und insbesondere
rechtlichen Schritte zur Verhinderung und Sanktionierung von ,,Kinderpornographie"
zu unternehmen.
Auf Basis dieser parlamentarischen Initiative hat das Bundesministerium für Justiz
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Jugend und Familie einen Bericht vor -
gelegt, welcher die Grundlage für die gesetzgeberische Maßnahme zur Bekämpfung
von ,,Kinderpornographie" darstellte.
Um die unkontrollierte Ausbreitung eines Videomarktes für sogenannte "Kinder -
pornographie" sowie den damit verbundenen sexuellen Mißbrauch von Unmündigen
wirksam bekämpfen zu können, hat der Nationalrat am 16. Juli 1994 eine spezifische
gesetzliche Bestimmung im Hinblick auf "Pornographische Darstellungen mit Un -
mündigen" (§ 207a StGB; in Kraft seit 1.10.1994) beschlossen, durch die nicht nur
die Herstellung und jede Art der Verbreitung, sondern auch der Besitz von
pornographischen Darstellungen mit Unmündigen unter gerichtliche Strafdrohung
gestellt wurde. Diese Vorgangsweise ist in Übereinstimmung mit der Entschließung
des Nationalrates, mit der vom Ministerkomitee des Europarates am 9. September
1991 veröffentlichten Empfehlung R (91) 11 und mit einer diesbezüglichen Resolu -
tion des Europäischen Parlaments vorgenommen worden.
Der neue § 207a StGB ahndet nicht nur die kommerzielle, sondern auch die ama -
teurhafte Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie (nicht - kommerzieller
Tausch - und Schwarzmarkt) und normiert so ein absolutes Verbot des Handels mit
Kinderpornographie. Nach dieser Bestimmung gilt jegliche Kinderpornographie als
strafbares Delikt, d.h. nicht nur "echte" Kinderpornos, sondern auch solche Materia
lien, die einem objektiven Betrachter den Eindruck vermitteln, daß bei ihrer Herstel -
lung ein Kind oder eine unmündige Person sexuell mißbraucht wurde. Außerdem hat
es der Gesetzgeber als dringend notwendig erachtet, auch den Besitz und/oder
Erwerb von Kinderpornographie mit Strafsanktion zu belegen.
Die Einführung einer spezifischen Strafnorm im Zusammenhang mit ,,Kinderporno -
graphie" und die mittlerweile durch eine Novellierung des § 207a StGB, vorgenom -
mene Ausweitung der Strafsanktionen auf die gewerbsmäßige Begehungsform
stellen ein klares Signal an die Gesellschaft dar, die Verkehrsfähigkeit solcher
Produkte zu unterbinden. Weiters sollte damit auch der Markt für solche Produkte
zunichte gemacht werden, da auch jene, die Kinderpornos erwerben, tendenziell zur
Entstehung und Aufrechterhaltung eines relevanten Marktes - und damit indirekt zum
Mißbrauch von Kindern beitragen.
Nachdem nach den damaligen Recherchen keine ,,Snuff" - Videos entdeckt werden
konnten, lassen sich für mein Ressort auch keine Erkenntnisse über Zusammen -
hänge zwischen pädophiler Pornographie und ,,Snuff" - Filmen in beweisbarer Form
gewinnen.
ad 4 und 5
Meine Beurteilung der Grenzen der Kunst - und Meinungsfreiheit sowie die Äußerun -
gen eines anderen Regierungsmitgliedes oder Staatssekretärs sind nicht Gegen -
stand des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie.
Ich kann Ihnen jedoch versichern, daß ich auf allen mir zugänglichen politischen
Ebenen mit Vehemenz gegen den sexuellen Mißbrauch von Kindern und Jugendli -
chen eintrete.