1346/AB-BR BR
Die Bundesräte Dr. Tremmel und Kollegen haben am 22. Juli 1998 unter der Nr.1459/J -
BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Registrierung von
Langwaffen bis zum 1. Juli 1998" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
• Welche Informationsmaßnahmen haben Sie gesetzt, um die rechtstreuen Bürger von der
oben beschriebenen Verschärfung des Waffengesetzes zu informieren?
• Welche Maßnahmen - etwa durch eine gesetzliche Nachfrist - werden Sie setzen, damit
tausende rechtstreue Bürger nunmehr nicht durch willkürliche Gesetzesänderungen zu
Kriminellen werden?
• Stimmen Sie mit den Anfragestellern überein, daß ein generelles Waffenverbot für Private
nur den Zwecken von Gewaltverbrechern dient?
• Wenn nein: warum nicht?
• Was werden Sie unternehmen, damit rechtstreue Waffenbesitzer keine Angst vor einem
Waffenverbot für Private haben und daher ihre Waffen registrieren lassen?
• Wie viele Langwaffen der Kategorie C wurden bis zum Stichtag 30. Juni 1998
registriert?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die gesetzlichen Regelungen über die Meldung von Schußwaffen der Kategorie C sind
Bestandteil des Waffengesetzes 1996, das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist. Die
Verpflichtung zur Registrierung von Langwaffen bis 1. Juli 1998 ist also keine Verschärfung
des Waffengesetzes, sondern stellt nur den Ablauf einer vom Gesetzgeber vor mehr als
einem Jahr festgelegten Übergangsfrist dar.
Der Ablauf dieser Übergangsfrist hat tausende rechtstreue Bürger, die zeitgerecht ihrer
Verpflichtung nachgekommen sind, keineswegs überrascht. Wenn es dennoch Mitbürger
gibt, die dem Gesetz nicht Genüge getan haben, ist das mitunter auf Befürchtungen
zurückzuführen, die durch entsprechende Veröffentlichungen geschürt wurden. Dadurch
herbeigeführte Verunsicherung drängt Betroffene viel eher in die Illegalität als eine
gesetzliche Regelung, die zu schaffen Österreich durch seinen Beitritt zur Europäischen
Union auferlegt war.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zur Frage der Information der Bürger über den Ablauf der Frist:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes 1996 und insbesondere vor Ablauf der
Übergangsfrist am 30. Juni 1998 wurde in den Printmedien auf das Erfordernis der Meldung
von meldepflichtigen Langwaffen beim Waffenfachhandel hingewiesen. Überdies wurde
sowohl in Rundfunk und Fernsehen, einschließlich Teletext, vom bevorstehenden Ablauf der
Übergangsfristen berichtet.
Zuletzt veröffentlichte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich - im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres - am 3. Juni 1998 dazu eine
Presseaussendung und hielt am 5. Juni 1998 im Gegenstand eine Pressekonferenz ab.
Zur Frage der Vermeidung von Kriminalisierung:
Gegen Ende der Frist zur Meldung von Schußwaffen der Kategorie C wurde seitens des
Bundesministeriums für Inneres sowohl gegenüber dem Waffenfachhandel als auch
gegenüber den Behörden klargestellt, daß
1. auch nach Ablauf dieser Frist die Verpflichtung zur Meldung von Schußwaffen der
Kategorie C besteht und einschlägig Gewerbetreibende diese - wenn auch verspäteten -
Meldungen entgegen zu nehmen haben;
2. - obzwar verspätete Meldungen Verwaltungsübertretungen gemäß § 51 Abs 2 WaffG
darstellen - Gewerbetreibende nicht verpflichtet sind, Anzeige an die Waffenbehörde zu
erstatten.
Nicht nur weil die Gewerbetreibenden keine Anzeigeverpflichtung trifft und daher die
Waffenbehörden nur in den seltensten Fällen Kenntnis von verspäteten Meldungen erlangen
werden, wird es kaum zu Verwaltungsstrafverfahren wegen verspäteter Meldungen
kommen, sondern auch deshalb, weil - zumindest bei kurzfristig - verspäteten Meldungen
das Verschulden der Betroffenen zumeist geringfügig und die Folgen der Tat unbedeutend
sein werden und daher gemäß § 21 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG von der Strafe
abzusehen sein wird.
Für genehmigungspflichtige Schußwaffen sieht das Gesetz in § 50 Abs 3 und 4 WaffG
eine "goldene Brücke" zur Legalisierung des Besitzes solcher Waffen und damit die
Vermeidung von Kriminalisierung vor. Demnach ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor
die zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, seine
genehmigungspflichtigen Schußwaffen der Behörde abliefert. Die abgelieferten Waffen
gelten als verfallen. Sie sind jedoch dem Betroffenen wieder auszufolgen, wenn er innerhalb
von sechs Monaten die Erlangung der waffenrechtlichen Berechtigung nachweist.
Menschen, die die Frist zur Anzeige ihres Besitzes an Repetierflinten oder
halbautomatischen Schußwaffen versäumt haben, steht somit die Möglichkeit offen ihren
Besitz auf eine legale Basis zu stellen, soweit sie bereit sind, diese Waffen zunächst der
Behörde abzuliefern. Sie werden diese im Regelfall jedoch wieder zurückbekommen, wenn
sie die Ausstellung oder Erweiterung einer Waffenbesitzkarte beantragen und die dafür
notwendigen waffenrechtlichen Parameter, wie Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung und
Vorliegen der waffenrechtlichen Verläßlichkeit, erfüllen. Überdies stellt die verspätete
Meldung einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe durch einen Menschen, der bereits
Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde ist und der den Umfang seiner Berechtigung noch
nicht voll ausgeschöpft hat (er hat noch einen freien Platz auf seiner Urkunde), eine
Verwaltungsübertretung dar, sodaß auch diesfalls § 21 VStG zur Anwendung gelangen
könnte.
Es besteht für Menschen, die den Besitz an ihren (melde - und genehmigungspflichtigen)
Schußwaffen verspätet melden oder anzeigen, nur geringe "Gefahr", deswegen einem Straf -
oder Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt zu werden.
Zur Frage eines generellen Waffenverbotes:
Die Ansicht, daß ein generelles Waffenverbot für Private nur den Zwecken von
Gewaltverbrechern dienen würde, teile ich nicht. Außerdem weise ich darauf hin, daß ich in
der öffentlichen Diskussion nie für ein gänzliches Waffenverbot eingetreten bin. Ich habe
stets betont, daß es darum geht, den Schußwaffenbesitz dadurch zu reduzieren, daß nur
noch jene Menschen eine Schußwaffe besitzen sollten, die tatsächlich Bedarf an einer
solchen haben. Das Recht zum Schußwaffenbesitz, etwa von Jägern, Sportschützen oder
auch spezifisch Gefährdeten, war damit nie in Frage gestellt.
Die nunmehr in Kraft getretene Zweite Waffengesetz - Durchführungsverordnung stellt klar,
welche Prioritäten ohne Gesetzesänderung möglich sind. Es kommt nicht darauf an, daß
Schußwaffen durch die Behörden eingezogen werden, sondern darauf, daß
1. die Behörden über Verhaltensweisen, die auf mangelnde waffenrechtliche Verläßlichkeit
von Schußwaffenbesitzern schließen lassen, Kenntnis erlangen;
2. klar zum Ausdruck kommt, was unter einer sicheren Verwahrung zu verstehen ist und
daß sich die Menschen von Gewerbetreibenden darüber informieren lassen;
3. die Verwahrung der Waffen von den Behörden und Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes regelmäßig überprüft wird,
4. Menschen, sofern sie nicht auf Grund ihrer Tätigkeit regelmäßig den Umgang mit
Schußwaffen üben, sich einer Schulung bei einschlägig Gewerbetreibenden unterziehen;
5. klargestellt wird, daß die Behörden genehmigungspflichtige Schußwaffen
entgegennehmen müssen, wenn der rechtmäßige Eigentümer auf sie verzichten will.
Zur Frage der Meldungen von Schußwaffen der Kategorie C:
Eine Rückfrage bei der Wirtschaftskammer Österreich, die eine Umfrage unter den
Waffenfachhändlern durchgeführt hat, erbrachte, daß ca. 150.000 Meldungen über
insgesamt etwa 5 bis 600.000 meldepflichtige Schußwaffen getätigt wurden.
Eine verläßliche Schätzung, wieviele meldepflichtige Langwaffen tatsächlich im Umlauf
sind, kann ich zwar nicht abgegeben, doch scheint mir die bekanntgegebene Meldedichte
doch für die Feststellung ausreichend zu sein, daß sich die Mehrzahl der Mitbürger, die über
meldepflichtige Langwaffen verfügen, der Erwartung des Gesetzgebers entsprechend,
rechtstreu verhalten haben.