1364/AB-BR BR
 
Die Bundesräte Windholz und Kollegen haben am 1. Oktober 1998 unter der Zahl Nr. 1482/J -
BR/98 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "überhöhter Bezüge im
Bundesministerium für Inneres" gerichtet, die folgenden Inhalt hat.
 

"ANFRAGE.
 
1. Wie viele Sektionschefs, Sektionsleiter und Abteilungsleiter in ihrem Ministerium erhielten in
den letzten 2 Jahren eine Zulage gemäß § 121(1) Z. 3 GG?
 
2. Wie viele Sektionschefs, Sektionsleiter und Abteilungsleiter in ihrem Ministerium erhielten in
den letzten 2 Jahren zusätzlich zu dieser Zulage ein Überstundenentgeld sowie eine Sonn - und
Feiertagszulage?
 
3. Ist es richtig, daß derzeit höchste Funktionsträger in ihrem Ministerium (Sektionschefs,
Sektionsleiter oder Abteilungsleiter) ihre Funktion gleichsam als Nebenjob ausüben und
überwiegend in anderen Bereichen verwendet werden?
 
Wenn ja:
 
Um welche Bereiche handelt es sich dabei?
 
4. Sind Sie der Auffassung, daß diese Spitzenbeamten in ihrer jeweiligen Leiterfunktion nicht
ausgelastet sind, und beabsichtigen Sie diese aufzulösen oder mit anderen Leiterfunktionen
zusammenzulegen?
 
5. Gibt es in ihrem Ministerium alternativ die Möglichkeit anstatt der Zulage gemäß § 121(1)
Zif 3 GG eine Überstundenabgeltung zu beziehen?
 
- Wenn ja:
 
Nach welcher gesetzlichen Grundlage im Hinblick auf § 121(5) GG - und wurde
diesbezüglich eine allfällige Zustimmung durch das Bundeskanzleramt und/oder
Bundesministerium für Finanzen eingeholt?"
 
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
 
Zu Frage 1:
 
Im bezughabenden Zeitraum erhielten sämtliche der angesprochenen Leitungsfunk -
tionäre eine Verwendungszulage nach § 121 Absatz 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes
1956. Ausgenommen hievon waren lediglich jene Mitarbeiter, für die eine Abgeltung
nach den Bestimmungen der §§ 30 f des Gehaltsgesetzes 1956 (Funktionszulage,
Fixgehalt) vorgesehen ist oder die von Punkt 3. der Anfrage betroffen sind.
 
Zu Frage 2:
 
Für keinen der Leitungsfunktionäre erfolgte eine kumulative Abgeltung zeitlicher
Mehrdienstleistungen aufgrund einer Überstundenvergütung bzw. eine Sonn - und
Feiertagsvergütung zusätzlich zu einer Verwendungszulage nach § 121 Absatz 1
Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956.
 
Zu Frage 3:
 
Die Annahme, daß Leitungsfunktionen in meinem Ressort, insbesondere in der Zen-
tralleitung, gleichsam als "Nebenjobs" ausgeübt werden können, verbietet sich schon
aufgrund der besonderen Bedeutung der Sicherheitsverwaltung.
 
Allerdings entspricht es einer zwar bewährten, aber nur in äußerst beschränktem
Umfang geübten Praxis, besonders qualifizierte und engagierte Funktionsträger un -
beschadet der vollen Ausübung dieser Tätigkeit mit weiteren Agenden zu betrauen.
Deswegen sind die Leiter von zwei Abteilungen aus den Bereichen der Gruppe Bun -
despolizei und der Gruppe Bundesgendarmerie meiner Zentralstelle mit wichtigen
Aufgaben in meinem Kabinett betraut. Dadurch wird ein äußerst rascher Informati -
onsfluß von den nachgeordneten Dienststellen bis unmittelbar an die Ressortspitze
gewährleistet, wodurch ein die Effizienz der Verwaltungsabläufe steigernder Effekt
erzielt wird.
 
Zu Frage 4:
 
Ich sehe im Hinblick auf die qualifizierte Aufgabenerfüllung durch die beiden ge -
nannten Leitungsfunktionäre keine Notwendigkeit, personelle oder organisatorische
Maßnahmen zu treffen.
 
Zu Frage 5:
 
Eine alternative Möglichkeit der von Ihnen angesprochenen Art, die wohl im Sinne
eines "Wahlrechtes" gemeint sein dürfte, ist nach den zwingenden Vorschriften des
Besoldungsrechtes weder dem Beamten noch der Dienstbehörde eingeräumt. Im
Lichte allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsätze ist aber bei jeder Tätigkeit eine Ge -
samtbetrachtung vorzunehmen und auf Aspekte des Überwiegens bestimmter Auf -
gaben bzw. zeitlicher Dimensionen abzustellen. Soweit daher jene Tätigkeit über -
wiegt, für die eine Verwendungszulage nach § 121 Absatz 1 Ziffer 3 des Gehaltsge -
setzes 1956 nicht vorgesehen ist, hat eine Verrechnung sämtlicher zeitlicher Mehr-
dienstleistungen auf Basis einer Überstundenvergütung zu erfolgen.
 
Für jene Funktionsträger, für die eine Verwendungszulage nach § 121 Absatz 1 Ziffer
3 des Gehaltsgesetzes 1956 flüssigzuhalten ist, wurde im Rahmen der Bemessung
in jedem Fall das Bundesministerium für Finanzen bzw. das Bundeskanzleramt be -
faßt. Die Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bei der
Verrechnung von Überstundenleistungen ist nach den Bestimmungen des Gehalts -
gesetzes 1956 hingegen nicht vorgesehen.