1367/AB-BR BR
 
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
 
Zu Frage 1
:
Grundsätzlich erhielten alle Sektionschef(s)/innen, Sektionsleiter/innen und Abtei -
lungsleiter/innen eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsge -
setzes 1956. Ausgenommen waren nur jene Führungskräfte, die in das neue Besol -
dungsschema optiert sind und daher die vorgesehene Funktionszulage bezogen
haben bzw. jene Abteilungsleiterin, die aufgrund einer Doppelverwendung keine
Verwendungszulage erhielt (siehe Beantwortung der Frage 3).
 
zu Frage 2
:
Es gab und gibt keine Sektionschef(s)/innen, Sektionsleiter/innen oder Abteilungslei -
ter/innen, die zusätzlich zur Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GG 1956
eine Überstundenvergütung oder eine Sonn - und Feiertagsvergütung erhalten ha -
ben.
 
Zu Frage 3
:
Diese Behauptung ist unrichtig. Es gibt in meinem Ministerium lediglich eine Abtei -
lungsleiterin (Abteilung Öffentlichkeitsarbeit), die aufgrund ihrer besonderen Fach -
kenntnisse und Kenntnisse der Organisation des Bundesministeriums für Arbeit, Ge -
sundheit und Soziales auch als meine Pressereferentin tätig ist.
 
Zu Frage 4
:
Aus der Doppelfunktion dieser Bediensteten ergeben sich massive zeitliche Mehrbe -
lastungen. Ich bin daher keinesfalls der Auffassung, daß die Beamtin in ihrer Lei -
tungsfunktion nicht ausgelastet sei und beabsichtige auch nicht, die Abteilung aufzu -
lassen oder mit einer anderen Abteilung zusammenzulegen.
 
Zu Frage 5:

Es gibt keine subjektive Wahlmöglichkeit zwischen dem Bezug einer Verwendungs -
zulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GG 1956 und einer Überstundenvergütung. Im kon -
kreten Fall wurde die Verwendungszulage der Abteilungsleiterin eingestellt, weil sie
derzeit überwiegend als Pressereferentin tätig ist. Die zeitlichen Mehrleistungen der
Beamtin werden als Überstunden vergütet.