1371/AB-BR BR
 
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1486/J - BR/98 betreffend überhöhte Bezüge im
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die die Bundesräte Ernest
Windholz und Kollegen am 1. Oktober 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
 
1. Wie viele Sektionschefs, Sektionsleiter und Abteilungsleiter in Ihrem Ministerium
erhielten in den letzten 2 Jahren eine Zulage gemäß § 121(1) Z. 3 GG?
 
Antwort:
 
Alle Sektionschefs, Sektionsleiter und Abteilungsleiter erhielten eine Zulage nach § 121(1) Z. 3
Gehaltsgesetz
 
2. Wie viele Sektionschefs, Sektionsleiter und Abteilungsleiter in Ihrem Ministerium
erhielten in den letzten 2 Jahren zusätzlich zu dieser Zulage ein Überstundenentgelt
sowie eine Sonn - und Feiertagszulage?
 
Antwort:
Keine der angesprochenen Personengruppen erhielt zusätzlich Überstundenentgelt oder Sonn -
und Feiertagszulagen
 
3. Ist es richtig, dass derzeit höchste Funktionsträger in Ihrem Ministerium
Sektionschefs, Sektionsleiter oder Abteilungsleiter) ihre Funktion gleichsam als
Nebenjob ausüben und überwiegend in anderen Bereichen verwendet werden?
 
Wenn ja:
Um welche Bereiche handelt es sich dabei?
 
Antwort:
Nein das ist nicht richtig. Es ist ausschließlich ein Sektionsleiter neben seiner Tätigkeit auch als
mein Büroleiter tätig. Beide Funktionen werden von ihm mit höchstem Engagement und
ausgezeichneten Ergebnissen wahrgenommen.
 
4. Sind Sie der Auffassung, dass diese Spitzenbeamten in ihrer jeweiligen Leiterfunktion
nicht ausgelastet sind, und beabsichtigen Sie diese aufzulösen oder mit anderen Leiter -
funktionen zusammenzulegen?
 
Antwort:
Grundsätzlich sollten geeignete Bedienstete aus dem Ressortbereich aufgrund ihrer Kenntnisse
der internen Abläufe auch in unmittelbarer beratender Funktion im Ministerbüro beschäftigt
werden.
Eine finanzielle Zuwendung (Zulage, Überstundenentgelt usw.) hiefür liegt nicht vor, im
Gegenteil bedeutet diese Nebenfunktion eine Personaleinsparung.
 
5. Gibt es in Ihrem Ministerium alternativ die Möglichkeit, anstatt der Zulage gemäß
§ 121(I) Zif. 3 GG eine Überstundenabgeltung zu beziehen?
 
Wenn ja:
Nach welcher gesetzlichen Grundlage — im Hinblick auf § 121 (5) GG — und wurde
diesbezüglich eine allfällige Zustimmung durch das Bundeskanzleramt und/oder
Bundesministerium für Finanzen eingeholt?
 
Antwort:
Nein, diese Alternative besteht ‚nicht.