1372/AB-BR BR
 
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1479/J - BR, welche die
Bundesräte Windholz und Kollegen am 1. Oktober 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
 
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
 
Mit Ausnahme von Funktionsträgern, die in einer doppelten Verwendung stehen, erhielten
sämtliche der in Frage 1 Genannten eine Zulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 GG.
 
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
 
Im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhielt und erhält
niemand zusätzlich zu dieser Zulage ein Überstundenentgelt sowie eine Sonn - und
Feiertagszulage.
 
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
 
Nein; es stehen die Leiter der Abteilungen 1/A/l (Wirtschafts - und Strukturpolitik), 11/4
(Angelegenheiten des AStV 1 und 11 sowie ressortinterne Koordination des europäischen
Ratsvorsitzes) und IV/7 (Industrieansiedlungs - und Industriestandortpolitik) in einer doppelten
Verwendung im Ministerkabinett.
 
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
 
Aus einer zeitlichen Mehrbelastung der Genannten durch die Doppelverwendung kann
keinesfalls eine mangelnde Auslastung der Abteilung abgeleitet werden. Im übrigen verfügt
jeder dieser Abteilungsleiter über äußerst engagierte Mitarbeiter und einen entsprechend
qualifizierten Stellvertreter.
 
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
 
Nein, es gibt keinerlei Wahlmöglichkeit zwischen einer Zulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 GG und
einer Überstundenabgeltung. Vielmehr ist allein die Verwendung der betroffenen
Funktionsträger ausschlaggebend.