1374/AB-BR BR
 
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.der Bundesräte Windholz
und Kollegen vom 1. Oktober1998, Nr. 1476/J - BR198,
betreffend Ergänzung der Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage vom 4. Juni 1998 zu 1398/J
 
An den
Herrn Präsidenten
des Bundesrates
Parlament
1017 Wien
 
Auf die schriftliche Anfrage der Bundesräte Windholz und Kollegen vom 1 Oktober
1998, Nr.1476/J - BR/98, betreffend Ergänzung der Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage vom 4. Juni 1998 zu 1398/J, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
 
Zu den Fragen 1 und 2:

 
Die Bruttoabgeltungsbeträge und Bruttogesamtentgelte richten sich nach dem kon -
kreten Dienstverhältnis. Da es sich bei den angefragten Daten um personenbezoge -
ne Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt, an deren Geheimhaltung ein
schutzwürdiges Interesse der Betroffenen besteht, können keine konkreten Brutto -
beträge genannt werden. Es darf hiefür um Verständnis ersucht werden.
 
Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, daß die von der Anfrage betroffenen
mittels Sonderverträgen beschäftigten Bediensteten im Ministerbüro eine pauschale
Abgeltung ihrer zeitlichen Mehrleistungen in dem vom Bundesminister für Finanzen
festgelegten Ausmaß erhalten. Da die gesetzlich vorgesehene Genehmigung des
Bundesministers für Finanzen vorliegt, kann nicht von "politischer Begünstigung" im
Sinne Ihrer Fragestellung gesprochen werden.
 
Zu den Fragen 3 und 4:

 
Wie bereits in der Besprechung der schriftlichen Anfragebeantwortung 1286/AB -
BR/98 zu 1398/J vor dem Bundesrat, darf nochmals ausdrücklich festgehalten wer -
den, daß Zulagen gemäß § 121 Abs.1 Z 3 Gehaltsgesetz und Überstundenvergütun -
gen im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft den gesetzlichen Bestim -
mungen entsprechend nur alternativ und - entgegen ihrer Anfragestellung - nie
kumulativ bezogen werden. Es besteht selbstverständlich auch kein Wahlmöglich -
 
keit der betreffenden Bediensteten. Fälle, In denen sowohl eine Zulage nach
§ 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz und Überstundenvergütungen ausgezahlt wer -
den, liegen somit nicht vor.
Wie in der schriftlichen Anfragebeantwortung 1286/AB -
BR/98 zu 1398/J bereits ausgeführt, haben sich derartige Doppelzuteilungen - abge -
sehen vom Einsparungseffekt - aufgrund der guten fachlichen Kenntnis und der Or -
ganisation des Hauses in diesen Fällen sehr bewährt. Über die Höhe der Überstun -
denentgelte und Feiertagszulagen kann aus datenschutzrechtlichen Gründen keine
Angabe gemacht werden, da es sich um personenbezogene Daten handelt, an deren
Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen besteht.
 
Zu Frage 5:

 
Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wurden alle Bruttobeträge nur im Rahmen
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Genehmigung
des Bundesministers für Finanzen ausbezahlt. Eine Bekanntgabe von konkreten
Verdienstsummen ist nicht möglich, da auch im Rahmen des parlamentarischen Fra -
gerechtes die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten sind, da es sich um
personenbezogene Daten im Sinne § 1 Datenschutzgesetz handelt, an deren Ge -
heimhaltung ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen besteht. Es darf hiefür um
Verständnis ersucht werden. Von einer Auszahlung von Beträgen zu Unrecht kann
keine Rede sein. Interventionen im Sinne Ihrer Anfragestellung gab es nicht.