1375/AB-BR BR
Die Bundesräte Windholz und Kollegen haben am 1.10.1998 an mich eine schriftli-
che Anfrage mit der Nr. 1485/J-BH/98 gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu
beantworten:
ad 1
Grundsätzlich beziehen sämtliche Sektionschefs, SektionsleiterInnen und Abtei-
lungsleiterInnen eine Verwendungszulage gemäß § 121 (1) Z 3, eine Funktionszu-
lage gemäß § 30 sowie ein Fixgehalt gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956, womit
alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind. Le-
diglich einem dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie dienstzuge-
teilten Abteilungsleiter kann aufgrund seiner Einstufung als L1 (ao. Universitätspro-
fessor) keine Verwendungszulage bemessen werden. Beim Vorstand der Buchhal-
tung sind aufgrund der Einstufung nach A2/7 nicht alle Mehrleistungen abgegolten.
ad 2
Keine.
ad 3
Nein. Allerdings ist aufgrund der geltenden Geschäftseinteilung vorgesehen, daß der
Leiter der Sektion I zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Sektionsleiter auch die Agenden
der Leitung des Ministerbüros wahrnimmt; für diese Tätigkeiten wird kein besonderes
Entgelt bezogen.
ad 4
Nein. Abgesehen vom Einsparungseffekt hat sich die Leitung des Ministerbüros
durch einen Bediensteten des Ministeriums bewährt, da die fachlichen sowie organi-
satorischen Kenntnisse des Betroffenen für das ganze Ressort genutzt werden kön-
nen und die Agenden der Sektionsleitung unabhängig davon in vollem zeitlichen
sowie inhaltlichen Umfang wahrgenommen werden.
ad 5
Nein.