1378/AB-BR BR
 
An den Präsidenten des
 
Bundesrates
Parlament
1017 WIEN
 
 
 
Die Bundesräte Dr. Riess - Passer und Kollegen haben am 7. Oktober 1998 unter der Nr.
1 5001J - BR198 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "den Aufenthalt des türkischen
Staatsbürgers Lüftü Arslan in Österreich" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
 
"1. Welchen fremdenrechtlichen Status hat obengenannte Person in Österreich inne?
 
2. Welche Delikte werden ihm vorgeworfen?
 
3. Ist er inzwischen gefaßt worden?
- Wenn ja, soll er abgeschoben werden bzw. ist er bereits abgeschoben worden?
- Wenn nein, wird weiterhin nach ihm gefahndet?
 
4. Weshalb wurde er als "äußerst gefährlich‘ eingestuft?
 
5. Warum wurde der Haftbefehl - wie von der APA berichtet - ausgesetzt?"
 
 
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
 
Zu Frage 1:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Bundespolizeidirektion St. Pölten ist der türkische
Staatsangehörige L. A. noch im Besitze eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, welcher von
 
der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 7.10.1996 ausgestellt worden und vom
26.10.1996 bis 8.10.2001 gültig ist.
 
Zu Frage 2:

L. A. steht dringend im Verdacht, seine Ehefrau und seine Kinder mißhandelt und dadurch
die Tatbestände der gefährlichen Drohung sowie der leichten und schweren
Körperverletzung verwirklicht zu haben.
 
Zu Frage 3:

Nach dem mir vorliegenden Bericht wurde L. A. auf Grund eines schriftlichen Haftbefehls
des Landesgerichtes St. Pölten am 28.8.1998 nach einer gezielten Fahndung und
Observation in seiner Wohnung verhaftet. Am 29.8.1998 wurde er in die Justizanstalt St.
Pölten eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
 
Soferne eine gerichtliche Verurteilung erfolgt und im übrigen die Voraussetzungen
vorliegen, werden entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt werden.
 
Zu Frage 4:

Die Einstufung als gefährliche Person erfolgte auf Grund der ihm zur Last gelegten
strafbaren Handlungen.
 
Zu Frage 5:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Bundespolizeidirektion St. Pölten wurde der
Haftbefehl vom Landesgericht St. Pölten am 27.8.1998 erlassen und nicht ausgesetzt.