1380/AB-BR BR
 
Die Abgeordneten zum Bundesrat Peter RODEK und Kollegen haben am 1. Oktober
1998 unter der Nr. 1475/J - BR/98 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend Kosten
der Zivildienstgrundlehrgänge gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
 
"1. Ist es richtig, daß die auf den einzelnen Zivildiener entfallenden Kosten der
Grundlehrgänge regional unterschiedlich sind ?
 
2. Wie hoch waren die durchschnittlichen Kosten des Grundlehrganges je Zivildiener
im Jahr 1997 - aufgeschlüsselt nach Bundesländern ?
 
3. Wodurch sind diese Unterschiede bedingt?
 
4. Halten Sie eine Pauschalierung des Kostenersatzes für Grundlehrgänge für
machbar ? Wenn nein, warum nicht ?"
 
 
Zu den Fragen 1 und 2:

 
Es trifft zu, daß die auf den einzelnen Zivildiener entfallenden Kosten der
Grundlehrgänge regional unterschiedlich sind. Je Zivildiener war im Jahr 1997 -
aufgeschlüsselt nach Bundesländern - folgender Betrag aufzuwenden:
 

Burgenland

S 12.193,24

Kärnten

S 10.037,60

Niederösterreich

S 11.068,43

Oberösterreich

S 10.932,57

Salzburg

S 11.846,92

Steiermark

S 11.199,54

Tirol

S 10.814,30

Vorarlberg

S 10.367,36

Wien - ÖRK

S 10.245,39

- ASB

S 10.251,36

 
 
 
Zu Frage 3:

 
 
Die unterschiedlichen Kosten je Zivildiener haben unterschiedliche Ursachen; sie
sind zum Teil darauf zurückzuführen, daß die einzelnen Grundlehrgänge entweder
kursmäßig (z.B. in Wien und Vorarlberg) oder internatsmäßig (in den restlichen
Bundesländern) durchgeführt werden. Außerdem kommen insbesondere in
Bundesländern mit typischer Fremdenverkehrsstruktur unterschiedliche regionale
Gegebenheiten bei Standort und Unterkunftgebern zum Tragen.
 
Schließlich stehen den fixen Basiskosten für die Aufrechterhaltung des
Grundlehrgangsbetriebes in den einzelnen Bundesländern eine unterschiedlich hohe
Anzahl von Zivildienstleistenden gegenüber.
 
 
 
Zu Frage 4:

 
 
Bei drei der zehn Grundlehrgangsrechtsträger bestehen derzeit Pauschalierungen für
die Kostenart "Administrativkosten". Es wurden bereits 1996 den Rechsträgern
Pauschalierungen vorgeschlagen, wobei diese kostenneutral und unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen erfolgen könnten. Dieses Anbot
wurde nicht angenommen. Da mit den Grundlehrgangsrechtsträgern Verträge nach
 
§ 18a ZDG bestehen, kann ohne Zustimmung der Rechtsträger eine Pauschalierung
nicht durchgeführt werden.
 
Da jedoch zu anderen Punkten dieser Verträge Verhandlungen zu führen sind, ist
vorgesehen, hiebei auch die Frage der Pauschalierung zur Sprache zu bringen.